Artikel 21 VO (EU) 2025/35

Schlussfolgerungen der erteilenden Genehmigungsbehörde

(1) Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, dass keine Abweichung der CO2-Emissionswerte vorliegt, so gelangt die erteilende Genehmigungsbehörde zu der Schlussfolgerung, dass keine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten vorliegt, und fügt diese Schlussfolgerung dem Prüfbericht bei.

(2) Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine Abweichung der CO2-Emissionswerte, so kann der Hersteller die Ergebnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Prüfberichts anfechten, indem er die Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten nachweist. Um diesen Nachweis zu erbringen, kann der Hersteller eine Verlängerung um 20 Arbeitstage beantragen.

Geht keine Reaktion ein, so wird davon ausgegangen, dass der Hersteller die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge akzeptiert hat.

(3) Unter Berücksichtigung des vom Hersteller gemäß Absatz 2 bereitgestellten Nachweises gelangt die erteilende Genehmigungsbehörde zu einer Schlussfolgerung, ob bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten festgestellt wurde oder ob künstliche Strategien vorhanden sind.

Die erteilende Genehmigungsbehörde übermittelt ihre Schlussfolgerung dem betreffenden Hersteller und der Kommission spätestens 40 Arbeitstage oder — im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 2 — spätestens 80 Arbeitstage, nachdem sie dem Hersteller den Prüfbericht gemäß Absatz 2 übermittelt hat.

(4) Die in Absatz 3 genannte Schlussfolgerung der erteilenden Genehmigungsbehörde umfasst mindestens Folgendes:

a)
sofern die erteilende Genehmigungsbehörde feststellt, dass keine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten vorliegt, oder falls sie keine künstlichen Strategien feststellen kann:

i)
die Art der Prüfung und die betroffene Familie;
ii)
die Gründe für ihre Feststellung, dass die Abweichung der CO2-Emissionswerte, die bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ermittelt wurde, nicht zu einer mangelnden Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten führt;

b)
sofern die erteilende Genehmigungsbehörde eine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten oder das Vorhandensein künstlicher Strategien feststellt:

i)
die Art der Prüfung und die betroffene Familie;
ii)
die gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e gemeldete Größenordnung der Abweichung;
iii)
gegebenenfalls festgestellte künstliche Strategien.

(5) Vor dem 30. September jedes Kalenderjahres veröffentlicht die erteilende Genehmigungsbehörde unter Verwendung des in Anhang V festgelegten Formats eine Übersicht über die im vorangegangenen Berichtszeitraum durchgeführten Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und ihre Schlussfolgerungen gemäß den Absätzen 1 und 3. Bei ISV-Prüfungen, für die vor der Veröffentlichung der Übersicht keine Schlussfolgerung vorliegt, wird die Schlussfolgerung in die nächste jährliche Übersicht aufgenommen.

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