Artikel 20 VO (EU) 2025/35
Prüfbericht
(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde nimmt in die Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127 für jede geprüfte Familie mindestens die folgenden Informationen auf:
- a)
- Art der durchgeführten Prüfungen,
- b)
- Fahrzeugcheckliste,
- c)
- Prüfbedingungen,
- d)
- Ergebnisse der Prüfungen jedes einzelnen Prüffahrzeugs oder Prüfreifens,
- e)
- statistische Bewertung der Prüfergebnisse,
- f)
- gegebenenfalls Berechnung der Größenordnung der Abweichung,
- g)
- im Fall einer Prüfung auf künstliche Strategien: bei der Bewertung der Prüfergebnisse verwendete Kriterien.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfungen stellt die erteilende Genehmigungsbehörde dem Hersteller der betreffenden Fahrzeuge oder Reifen den Prüfbericht zur Verfügung und lädt ihn in einem verschlüsselten Format für jedes einzelne Prüffahrzeug oder jeden einzelnen Prüfreifen zusammen mit den folgenden Daten auf einen speziellen Server der Kommission hoch:
- a)
- für jede durchgeführte VTP-Prüfung die in Anhang IV Nummer 1 genannten Daten;
- b)
- für jede durchgeführte Luftwiderstandsprüfung die in Anhang IV Nummer 2 genannten Daten;
- c)
- für jede durchgeführte CFD-Luftwiderstandsprüfung die Daten und Berechnungen gemäß Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400;
- d)
- für jede durchgeführte Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten die in Anhang IV Nummer 3 genannten Daten;
- e)
- für jede durchgeführte Masseprüfung die in Anhang IV Nummer 4 genannten Daten.
Die unter den Buchstaben a bis e genannten Daten und Parameter werden nicht veröffentlicht.
Wurden alle Daten für alle geprüften Fahrzeuge oder Reifen einer Familie korrekt hochgeladen, so wird der hochladenden Stelle vom Server der Kommission eine Empfangsbestätigung übermittelt.
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