Artikel 19 VO (EU) 2025/35
Bewertung der Ergebnisse der Prüfung auf künstliche Strategien und Berechnung der Größenordnung der Abweichung
(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet die Ergebnisse der gemäß Artikel 18 durchgeführten Prüfungen, um das Risiko des Vorhandenseins künstlicher Strategien im Prüffahrzeug zu bewerten, indem sie das gemäß Anhang Xa Nummer 7.2.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmte und bei der Prüfung gemäß Artikel 18 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ermittelte VTP-Verhältnis CVTP, ratio mit dem Wert für CVTP, ratio vergleicht, der bei der Prüfung gemäß Artikel 18 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelt wurde. Darüber hinaus bewertet die erteilende Genehmigungsbehörde alle anderen einschlägigen Prüfungen, die an dem betreffenden Fahrzeug durchgeführt wurden.
(2) Die erteilende Genehmigungsbehörde beschreibt im Prüfbericht die Kriterien, die für die gemäß Absatz 1 durchgeführte Bewertung herangezogen wurden. Für diesen Zweck sind künstliche Strategien zu verstehen als Software, Steuerlogik, Hardware oder Bauteile, die sich im Fahrzeug befinden oder sich auf das Fahrzeug beziehen und die die CO2-Emissions- oder Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs bei den Prüfungen, die für die Zwecke der Zertifizierung von CO2-Emissionen durchgeführt werden, verringern, aber nicht durchgängig zum Einsatz kommen, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist, wobei den Unterschieden zwischen diesen Prüfbedingungen und den Bedingungen im Betrieb Rechnung zu tragen ist, es sei denn, der nicht durchgängige Einsatz geht auf im Unionsrecht festgelegte Anforderungen zurück oder ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Fahrzeug vor unmittelbaren Schäden zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
(3) Kommt die erteilende Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 durchgeführten Bewertung zu dem Schluss, dass das Risiko, dass im Prüffahrzeug künstliche Strategien vorhanden sind, hoch ist, so legt sie zusätzlich zu den gemäß Artikel 18 durchgeführten Prüfungen ein spezifisches Prüfprogramm fest und führt es durch, um festzustellen, ob eine künstliche Strategie vorhanden ist oder nicht. Auf Verlangen der erteilenden Genehmigungsbehörde stellt der Hersteller alle einschlägigen Softwarecodes zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer künstlichen Strategie zur Verfügung.
(4) Kommt die erteilende Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass künstliche Strategien vorhanden sind, so ermittelt sie die betroffenen Fahrzeuge und bestimmt die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte durch Vergleich des CO2-Emissionswerts mit und ohne künstliche Strategien. Kann die Größenordnung dieser Abweichung nicht auf der Grundlage der Prüfungen gemäß Artikel 18 und gegebenenfalls Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmt werden, so beträgt die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte 10 % des CO2-Emissionswerts der Bezugswerte für CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe.
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