Artikel 18 VO (EU) 2025/35
Prüfbedingungen für Prüfungen auf künstliche Strategien
Die erteilende Genehmigungsbehörde überprüft das Vorhandensein künstlicher Strategien in dem gemäß Artikel 5 ausgewählten Prüffahrzeug anhand mindestens folgender Prüfungen:
- a)
- einer VTP-Prüfung;
- b)
- einer VTP-Prüfung mit Prüfbedingungen außerhalb der in Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegten Randbedingungen oder jedweder anderen Prüfung, bei der die Prüfbedingungen nicht zu einer wesentlichen Änderung des physischen Verhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teilsysteme führen.
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