Artikel 18 VO (EU) 2025/35

Prüfbedingungen für Prüfungen auf künstliche Strategien

Die erteilende Genehmigungsbehörde überprüft das Vorhandensein künstlicher Strategien in dem gemäß Artikel 5 ausgewählten Prüffahrzeug anhand mindestens folgender Prüfungen:

a)
einer VTP-Prüfung;
b)
einer VTP-Prüfung mit Prüfbedingungen außerhalb der in Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegten Randbedingungen oder jedweder anderen Prüfung, bei der die Prüfbedingungen nicht zu einer wesentlichen Änderung des physischen Verhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teilsysteme führen.

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