Artikel 17 VO (EU) 2025/35
Statistische Bewertung der Ergebnisse der Masseprüfung und Berechnung der Größenordnung der Abweichung
(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet nach der in Anhang II beschriebenen Methode die gemäß Artikel 16 ermittelten Ergebnisse der Masseprüfung der einzelnen Prüffahrzeuge, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten aller Fahrzeuge dieses Herstellers eine Abweichung vorliegt.
(2) Besteht ein Fahrzeughersteller die statistische Bewertung gemäß Anhang II nicht, bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde die Größenordnung der Masseabweichung als Durchschnittswert von massratio (averageratio) im Sinne des Anhangs II für die Ergebnisse der Masseprüfung.
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