Artikel 16 VO (EU) 2025/35
Ergebnis der Masseprüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs
(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Masseprüfung unterzogen wird, das Ergebnis der Masseprüfung (massratio) als das Verhältnis der gemäß Artikel 15 bestimmten „korrigierten tatsächlichen Masse des Fahrzeugs” (massin-service verification) zu der „korrigierten tatsächlichen Masse” (massdeclared), die für dieses Fahrzeug gemäß Anhang IV Abschnitt 3 Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 unter Nummer 1.1.8 der Kundeninformationsdatei erfasst ist.
(2) Bei Anhängern bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Masseprüfung unterzogen wird, das Ergebnis der Masseprüfung (massratio) als das Verhältnis der gemäß Artikel 15 bestimmten „korrigierten Masse des Anhängers in fahrbereitem Zustand” (massin-service verification) zu der „korrigierten Masse in fahrbereitem Zustand” (massdeclared), die für diesen Anhänger gemäß Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 unter Nummer 1.1.10 der Kundeninformationsdatei erfasst ist.
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