Artikel 15 VO (EU) 2025/35

Prüfbedingungen für Masseprüfungen

(1) Bei einem Kraftfahrzeug besteht die Masseprüfung in der Ermittlung der „korrigierten tatsächlichen Masse des Fahrzeugs” durch Wiegen eines Prüffahrzeugs und Anwendung der in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2400 vorgesehenen Korrekturen oder bei einem Anhänger in der Ermittlung der „korrigierten Masse des Anhängers in fahrbereitem Zustand” durch Wiegen eines Prüffahrzeugs und Anwendung der in Anhang III Abschnitt 3 Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 vorgesehenen Korrekturen.

(2) Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Waage den Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht.

(3) Alle zusätzlichen Teile, die bei den Korrekturen gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, werden entfernt, oder ihre Masse wird von der gemäß Absatz 1 ermittelten Masse abgezogen.

(4) Sofern nicht die gesamte Standardausrüstung montiert ist, wird die entsprechende Masse der in Anhang III Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführten fehlenden Bauteile gemäß Nummer 4.3 des genannten Anhangs hinzugefügt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/31/oj).

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