Artikel 14 VO (EU) 2025/35

Statistische Bewertung der Ergebnisse der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten und Berechnung der Größenordnung der Abweichung

(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet nach der in Anhang II beschriebenen Methode die gemäß Artikel 13 ermittelten Ergebnisse der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten der einzelnen Prüfreifen, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der ISV-Reifenfamilie, die Prüfungen des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.

(2) Besteht eine ISV-Reifenfamilie die statistische Bewertung gemäß Anhang II nicht, bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde die Größenordnung der Abweichung der Werte für den Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten als Durchschnittswert von RRCratio (averageratio) im Sinne des Anhangs II für die Ergebnisse der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten.

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