Artikel 13 VO (EU) 2025/35
Ergebnis der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten eines einzelnen Reifens
Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jeden einzelnen Prüfreifen, der einer Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (rolling resistance coefficient, RRC) unterzogen wird, das Ergebnis der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (RRCratio) als das Verhältnis des gemäß Artikel 12 bestimmten Wertes für den Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (RRCin-service verification) zu dem für diesen Reifen angegebenen Wert für den Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (RRCdeclared), der gemäß Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 unter Nummer 7.1 der Bescheinigung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften erfasst ist.
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