Artikel 12 VO (EU) 2025/35
Prüfbedingungen für Prüfungen des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten
(1) Der Reifen-Rollwiderstandskoeffizient wird nach dem Messverfahren bestimmt, das in Anhang X Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 in der zum Zeitpunkt der Zertifizierung der Prüfreifen geltenden Fassung festgelegt ist.
(2) Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Reifen in einem Referenzlabor oder einem Kandidatenlabor im Sinne des Anhangs V Abschnitt 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/740 geprüft werden.
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