Artikel 11 VO (EU) 2025/35

Statistische Bewertung der Ergebnisse der Luftwiderstandsprüfung und Berechnung der Größenordnung der Abweichung

(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet nach der in Anhang II beschriebenen Methode die gemäß Artikel 10 ermittelten Ergebnisse der Luftwiderstandsprüfung der einzelnen Prüffahrzeuge, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der ISV-Luftwiderstandsfamilie, die Luftwiderstandsprüfungen unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.

(2) Besteht eine ISV-Luftwiderstandsfamilie die statistische Bewertung gemäß Anhang II nicht, bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde die Größenordnung der Abweichung der Luftwiderstandswerte als Durchschnittswert von CdAratio (averageratio) im Sinne des Anhangs II für die Ergebnisse der Luftwiderstandsprüfung.

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