Artikel 10 VO (EU) 2025/35
Ergebnis der Luftwiderstandsprüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs
(1) Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Luftwiderstandsprüfung unterzogen wird, das Produkt aus dem Luftwiderstandskoeffizienten und der Querschnittsfläche bei fehlendem Seitenwind (im Folgenden „Luftwiderstandswert” (CdA)) auf der Grundlage der Messungen während der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Artikel 9 mithilfe der Version des Instruments zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten für den Stammluftwiderstand gemäß Anhang VIII Anlage 2 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400.
(2) Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Luftwiderstandsprüfung unterzogen wird, das Ergebnis der Luftwiderstandsprüfung (CdAratio) als das Verhältnis des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Luftwiderstandswerts (CdAin-service verification) zu dem für dieses Fahrzeug angegebenen Luftwiderstandswert (CdAdeclared), der gemäß Anhang IV Abschnitt 3 Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400 unter Nummer 1.8.4 der Aufzeichnungsdatei des Herstellers erfasst ist.
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