Artikel 9 VO (EU) 2025/35

Prüfbedingungen für Luftwiderstandsprüfungen

(1) Die Luftwiderstandseigenschaften werden nach dem Verfahren für die Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/2400 in der jeweils neuesten geltenden Fassung bestimmt.

(2) Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Anforderungen an die Prüfstrecke, die Anforderungen an die Umgebungsbedingungen, der Aufbau des Fahrzeugs und die Messeinrichtungen den Anforderungen in Anhang VIII Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.4 der Verordnung (EU) 2017/2400 in der jeweils neuesten geltenden Fassung entsprechen. Die Hersteller können der ausstellenden Genehmigungsbehörde Reifen für Luftwiderstandsprüfungen zur Verfügung stellen.

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