Artikel 1 VO (EU) 2025/356

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 wird wie folgt geändert:

1.
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Artikel 1 Verbot von Schädlingen

Die im Anhang aufgeführten Schädlinge dürfen bis zu dem Datum, das dort für den jeweiligen Schädling festgesetzt ist, nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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