Präambel VO (EU) 2025/356

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission(2) sind die Schädlinge aufgeführt, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden dürfen.
(2)
Der Schädling Leucinodes pseudorbonalis war auf der Grundlage einer Schädlingseinstufung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 aufgenommen worden.
(3)
Die Behörde gab 2024 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu einer vollumfänglichen Schädlings-Risikobewertung für die afrikanischen Arten der Gattung Leucinodes(3) ab, in der Leucinodes pseudorbonalis berücksichtigt ist. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung von Leucinodes pseudorbonalis in der Union sowie die erwarteten Auswirkungen einer Ansiedlung als sehr gering einzustufen sind.
(4)
In Anbetracht der Stellungnahme der Behörde sollte der Schluss gezogen werden, dass der Schädling Leucinodes pseudorbonalis kein unannehmbares pflanzengesundheitliches Risiko für das Gebiet der Union darstellt und daher weder die Kriterien für Unionsquarantäneschädlinge in Anhang I Abschnitt 1 noch in dessen Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt. Folglich sollten die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen befristeten Maßnahmen nicht mehr für ihn gelten. Dementsprechend sollte Leucinodes pseudorbonalis aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 gestrichen werden.
(5)
Damit besser erkennbar ist, für welche Schädlinge das Verbot gilt und wann das Verbot abläuft, sollten im Anhang die Codes angegeben werden, mit denen die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum die betreffenden Schädlinge bezeichnet, sowie das Datum, zu dem das Verbot ausläuft.
(6)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/2019-12-14.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1941/oj).

(3)

EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit (PLH), 2024. Scientific Opinion on Pest risk assessment of African Leucinodes species for the European Union, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.739.

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