Präambel VO (EU) 2025/36
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 15. November 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Suspensions-Polyvinylchlorid (im Folgenden „S-PVC” ) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffene Länder” ) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 2. Oktober 2023 vom Polyvinyl Chloride Trade Committee (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für S-PVC gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Vorläufige Maßnahmen
- (3)
- Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 14. Juni 2024 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen.
- (4)
- Bei der Kommission ging eine Reihe von Stellungnahmen interessierter Parteien ein.
- (5)
- Foamalite Ltd (im Folgenden „Foamalite” ), ein in Irland ansässiger Verwender von S-PVC, äußerte Bedenken hinsichtlich eines „Irland-spezifischen Problems” , da sein Hauptkonkurrent seinen Sitz in Nordirland habe und S-PVC zu niedrigeren Zöllen einführen könne; zudem gebe es einen stärkeren Wettbewerb durch einen Verwender außerhalb der Union, insbesondere aus der Türkei. Foamalite führt etwa ein Drittel seiner Produktion in Länder außerhalb der Union aus, einen großen Teil in das Vereinigte Königreich. Die Kommission weist darauf hin, dass der Rückgriff auf die aktive Veredelung in der Union die Einfuhr von S-PVC ohne Zölle ermöglichen würde, wenn die veredelte Ware wiederausgeführt würde. Dadurch würde sichergestellt, dass die Wettbewerbsfähigkeit von Foamalite außerhalb der Union nicht durch Zölle beeinträchtigt würde. In Bezug auf den Wettbewerb mit einem Wettbewerber in Nordirland stellte die Kommission fest, dass der Wettbewerber in Nordirland gemäß Artikel 5 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(3) denselben Maßnahmen unterliegen wird wie Foamalite in der Union.
- (6)
- Die Kommission stellte klar, dass die Stellungnahmen von TCI Sanmar und Foamalite nicht die Richtigkeit der zugrunde liegenden Dumping- und Schadensberechnungen im Sinne des Artikels 19a der Grundverordnung betrafen. Daher ging die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht auf diese Stellungnahmen ein. Auf diese Stellungnahmen wird jedoch in den Erwägungsgründen 35 und 36 eingegangen.
- (7)
- Formosa Plastics Corporation (im Folgenden „Formosa” ), ein US-amerikanischer Hersteller, brachte vor, dass der Kommission bei ihren Berechnungen mehrere sachliche Fehler unterlaufen seien. Auf diese Stellungnahmen wird in Erwägungsgrund 60 eingegangen.
- (8)
- Im Juli 2024 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 der Kommission(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden „PVC” ) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt.
- 1.3.
- Weiteres Verfahren
- (9)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen äußerten sich die Regierungen Ägyptens und der Vereinigten Staaten, TCI Sanmar Chemicals S.A.E. (TCI Sanmar), Formosa, Oxy Vinyls, LP (im Folgenden „Oxy Vinyls” ), Westlake Corporation (im Folgenden „Westlake” ) und die Antragsteller innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist in schriftlicher Form und legten ihre Standpunkte zu den vorläufigen Feststellungen dar.
- (10)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Am 3. Oktober 2024 fand eine Anhörung mit Oxy Vinyls statt.
- (11)
- Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
- (12)
- Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von S-PVC mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Regierung der Vereinigten Staaten, TCI Sanmar, Formosa, Oxy Vinyls, Westlake, Shin-Tech, Tricon Dry Chemicals und die European PVC Window Profiles Association (EPPA) übermittelten fristgerecht ihre Stellungnahmen.
- (13)
- Stellungnahmen, die zur vorläufigen Verordnung übermittelt und von den Parteien in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ohne neue Argumente erneut vorgebracht wurden, werden nur einmal in der vorliegenden Verordnung behandelt.
- 1.4.
- Stichprobenverfahren
- (14)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen der Regierungen Ägyptens und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Formosa zur Repräsentativität der Stichprobe der Unionshersteller ein. Die Parteien stellten die Repräsentativität einer Unionsstichprobe infrage, die etwa 25 % der geschätzten S-PVC-Produktion und 26 % der Unionsverkäufe entsprach. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verwies in diesem Zusammenhang auf den Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache EC — Fasteners, in dem festgestellt worden sei, dass ein inländischer Wirtschaftszweig, auf den 27 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware entfallen seien, den quantitativen Schwellenwert nicht erfüllt habe und nicht mit Artikel 4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens vereinbar gewesen sei(5).
- (15)
- Erstens stellt die Kommission fest, dass keine der interessierten Parteien zu der Stichprobe der Unionshersteller Stellung nahm, als diese zum Zeitpunkt der Einleitung bekannt gegeben wurde. Zweitens betrifft der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika genannte Fall die Definition des Begriffs „erheblicher Teil” und die Einleitung des Verfahrens gemäß den Artikeln 4.1 bzw. 5.4 des Antidumping-Übereinkommens und nicht die Bildung der Stichprobe. Daher sind diese Artikel auf die Bildung der Stichprobe nicht anwendbar. Diese Stellungnahme wurde daher zurückgewiesen.
- (16)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ersuchte die Kommission ferner um eine Erläuterung, wie sie die Stichprobe gebildet habe. Wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt(6), bildete die Kommission bei der Einleitung der Untersuchungen eine vorläufige Stichprobe. Informationen dazu waren in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier(7) enthalten. Der Aktenvermerk enthielt die Namen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und die für ihre Auswahl herangezogenen Kriterien, nämlich das Produktions- und Verkaufsvolumen der gleichartigen Ware in der EU im Untersuchungszeitraum. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu der vorläufigen Stichprobe zu äußern. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen und bestätigte die vorläufige Stichprobe.
- (17)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und Formosa beanstandeten ferner, dass die Stichprobe zwei Veredler umfasste. INOVYN Manufacturing Belgium SA und Vynova Wilhelmshaven GmbH stellen S-PVC im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen her. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Herstellung von S-PVC im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung nicht bedeutet, dass diese beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keine Hersteller sind, im Gegenteil. Wie der Wirtschaftszweig der Union in seiner Antwort auf diese Stellungnahmen ausführte, war die Aufnahme von Veredlern in die Stichprobe erforderlich, um die verschiedenen in der Union vorhandenen Geschäftsmodelle zu berücksichtigen. Die beiden Unternehmen, die S-PVC im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen herstellen, gehören zu den größten Herstellern von S-PVC in der Union. Entgegen den Ausführungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika berücksichtigte die Kommission die vollen Herstellkosten der Hersteller, nachdem sie zu diesem Zweck Einblick in die Bücher der Unternehmen erhalten hatte.
- (18)
- Formosa brachte ferner vor, dass das einsehbare Dossier nicht genug Informationen über die genauen Vereinbarungen zwischen den Veredlern und den Unternehmen enthalten habe, sodass es den interessierten Parteien nicht möglich gewesen sei, die Repräsentativität der Stichprobe zu bewerten.
- (19)
- Formosa äußerte sich jedoch weder zu der vorgeschlagenen Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union, als diese im einsehbaren Dossier bereitgestellt wurde, noch nahm das Unternehmen im Laufe der Untersuchung zur Vollständigkeit des einsehbaren Dossiers Stellung. In jedem Fall enthielt das einsehbare Dossier der Untersuchung ausreichende Details zu den Veredlern einschließlich ihrer Verkaufsstrukturen, sodass die interessierten Parteien die Repräsentativität der Stichprobe bereits in einer früheren Phase des Verfahrens beurteilen konnten. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
- (20)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und Formosa brachten vor, dass die Kommission bei der Bildung der Stichprobe die geografische Verteilung des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt habe. Zu dieser Stellungnahme merkte die Kommission erneut an, dass die Bildung der Stichprobe der Unionshersteller voll und ganz im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung stand, da sie aus den drei größten Unionsherstellern gemessen an der Produktion und den Unionsverkäufen bestand. Darüber hinaus sind alle diese Unionshersteller in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen (Belgien, Deutschland und den Niederlanden), sodass eine gute geografische Verteilung unter Berücksichtigung des Gewichts der Herstellermitgliedstaaten gewährleistet ist. Daher werden diese Stellungnahmen zurückgewiesen.
- (21)
- Folglich wurden die Stellungnahmen zur Repräsentativität der Unionsstichprobe zurückgewiesen.
- (22)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zur Stichprobe eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 8 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.5.
- Individuelle Ermittlung
- (23)
- Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.6.
- Stellungnahmen zur Einleitung
- (24)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beanstandete, dass Unterlagen durch die Antragsteller „übermäßig geschwärzt” worden seien, wodurch ihrer Ansicht nach verhindert wurde, dass die US-amerikanischen Parteien zu zentralen Elementen des Antrags Stellung nehmen konnten. Dies würde gegen die Artikel 6.4 und 6.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen.
- (25)
- Die Kommission prüfte die Frage. Sie stellte fest, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Situation falsch dargestellt hat, als sie erklärte, dass alle Anhänge des Antrags in ihrer Gesamtheit vertraulich seien, was nicht der Fall war. Bei vielen Anhängen ist die einsehbare Fassung identisch mit der vertraulichen Fassung. Bei vielen anderen Anhängen spiegelt die nichtvertrauliche Fassung die in ihrer vertraulichen Fassung enthaltenen Informationen unter gebührender Berücksichtigung vertraulicher unternehmensspezifischer Informationen ordnungsgemäß wider. In einigen speziellen Fällen war eine nichtvertrauliche Zusammenfassung aufgrund der Art der betreffenden Informationen nicht möglich. In solchen Fällen wurde dies von der Partei bzw. den Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, begründet und der Antrag auf vertrauliche Behandlung wurde von der Kommission geprüft und gebilligt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die nichtvertrauliche Fassung des Antrags den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung und der Artikel 6.4 und 6.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens entsprach.
- (26)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beanstandete ferner, die Kommission habe Stellungnahmen von Oxy Vinyls zu übermäßig geschwärzten Unterlagen, die vom Wirtschaftszweig der Union übermittelt worden seien, ignoriert. Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Kommission nach den Stellungnahmen von Oxy Vinyls den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller kontaktierte, der der Kommission daraufhin fristgerecht eine überarbeitete nichtvertrauliche Fassung seiner Antwort auf den Fragebogen übermittelte.
- (27)
- In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen wurden die Erwägungsgründe 17 bis 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.7.
- Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
- (28)
- Von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und Formosa gingen Stellungnahmen zu den begrenzten Fristverlängerungen, die ausführenden Herstellern für die Beantwortung des Antidumpingfragebogens gewährt worden seien, und zur mangelnden Flexibilität bei der Festlegung des Zeitplans der Kontrollen ein, was die Auskunftgebenden in den Vereinigten Staaten von Amerika beides unnötig unter Druck setze. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verwies zur Untermauerung dieser Vorbringen auf den zeitlichen Abstand zwischen der verlängerten Frist für die Beantwortung des Fragebogens und der Einführung vorläufiger Maßnahmen sowie zwischen der Durchführung eines Kontrollbesuchs und der Veröffentlichung des Berichts über diese Kontrolle.
- (29)
- Die Kommission wies diese Vorbringen zurück und betrachtete die genannten Beispiele als nicht relevant, da sie den ausführenden Herstellern aufgrund der Feiertage der Kommission Zeit zur Beantwortung des Fragebogens über die in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen 37 Tage hinaus eingeräumt und den Zeitplan der Kontrollen sorgfältig festgelegt hatte, um den Wünschen der ausführenden Hersteller so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Ferner wies die Kommission darauf hin, dass das gesamte Untersuchungsverfahren zeitaufwendig ist und dass die ausführenden Hersteller nach Übermittlung ihrer Fragebogenantworten mehrere weitere Gelegenheiten hatten, bis zu den und auch während der Kontrollbesuche fehlende und/oder zusätzliche Daten vorzulegen.
- (30)
- Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.8.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (31)
- Oxy Vinyls erklärte, der von der Kommission gewählte Untersuchungszeitraum sei so gewählt worden, dass für die US-amerikanischen Ausführer unter dem Gesichtspunkt der Schädigung das ungünstigste mögliche Ergebnis herausgekommen sei, wie die Differenz zwischen den Vertragspreisen in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union zeige. Die Kommission stellte fest, dass der Untersuchungszeitraum im Einklang mit ihrer bisherigen Praxis und Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählt wurde. Deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (32)
- Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- (33)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 33 bis 38 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- Ägypten
- 3.1.1.
- Normalwert
- (34)
- Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 50 bis 58 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 3.1.2.
- Ausfuhrpreis
- (35)
- TCI Sanmar rügte, dass ein erheblicher Berechnungsfehler vorliege. Die von der Kommission verwendeten gemeldeten CIF-Werte seien keine Preise frei Grenze der Union, da Transport- und damit verbundene Kosten für alle Geschäftsvorgänge zu FAS- oder FCA-Preisen nicht in seinen Verkaufstabellen angegeben worden seien.
- (36)
- Die Kommission stellt fest, dass die ausführenden Hersteller im Einklang mit ihrer gängigen Praxis und zur Erhebung der Daten, die für die Ermittlung der Ausfuhrpreise und Dumpingspannen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung erforderlich sind, verpflichtet sind, für jedes Ausfuhrgeschäft nicht nur den tatsächlichen Rechnungspreis, sondern auch einen separaten CIF-Preis des Geschäftsvorgangs anzugeben. Liegt dem betreffenden Geschäftsvorgang nicht die Lieferbedingung CIF zugrunde, muss der ausführende Hersteller den CIF-Wert schätzen. Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission auf die von TCI Sanmar angegebenen CIF-Werte. Lag dem betreffenden Geschäftsvorgang die Lieferbedingung CIF zugrunde, passte die Kommission den von TCI Sanmar falsch gemeldeten CIF-Wert an den tatsächlichen Rechnungswert an. Die Stellungnahme und die Klarstellung der Kommission betrafen entsprechend auch den bei der Berechnung der Schadensspanne zugrunde gelegten CIF-Preis (siehe Erwägungsgründe 129 und 130 der vorläufigen Verordnung).
- (37)
- Nach der endgültigen Unterrichtung verwies TCI Sanmar auf seine früheren Stellungnahmen zu diesem Sachverhalt und brachte vor, die Kommission habe sich auf nicht geeignete CIF-Werte gestützt und der daraus resultierende Berechnungsfehler sei zum Teil darauf zurückzuführen, dass TCI Sanmar von der Kommission aufgefordert worden sei, Daten zu ändern, die TCI Sanmar ursprünglich in seiner Fragebogenantwort übermittelt habe. TCI Sanmar wies ergänzend darauf hin, dass die Eurostat-Daten einen CIF-Wert von 926 EUR pro Tonne auswiesen, der deutlich über dem Wert liege, den die Kommission in ihren Berechnungen verwendet habe, auch weil die CIF-Werte von Eurostat (neben anderen Kosten) eine Händlermarge enthielten, was bei den CIF-Werten der Kommission nicht der Fall sei.
- (38)
- Die Kommission stellt klar, dass es ihre gängige Praxis ist, dass die von einzelnen Unternehmen in den Fragebogenantworten, einschließlich der Antworten auf Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen, übermittelten Daten Vorrang vor allgemeinen und öffentlichen statistischen Daten haben, insbesondere wenn sie für eine unternehmensspezifische Berechnung verwendet werden sollen. Die statistischen Daten sind weder unternehmensspezifisch noch sind sie für einzelne Umsätze verfügbar. Die Kommission stellte ferner klar, dass die Verantwortung für die Übermittlung genauer Daten letztlich bei der Partei liegt, die Gegenstand der Untersuchung ist.
- (39)
- Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 59 und 60 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 3.1.3.
- Vergleich
- (40)
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission aufgrund von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe durchführen muss. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gegebenenfalls berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
- (41)
- Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden Berichtigungen bei den Verpackungskosten vorgenommen.
- (42)
- Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden Berichtigungen bei den Faktoren Transport, Versicherung, Bereitstellung und Verladung sowie Verpackung vorgenommen. Berichtigungen wurden bei den Kreditkosten vorgenommen, wenn diese Kosten die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten (siehe auch Erwägungsgrund 47 der vorliegenden Verordnung und Erwägungsgrund 67 der vorläufigen Verordnung).
- (43)
- Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wiederholte TCI Sanmar bereits vorgetragene Vorbringen und erklärte, die Normalwerte sollten angesichts der Auswirkungen einer Währungskrise auf die ägyptische Wirtschaft im Untersuchungszeitraum nach unten korrigiert werden. Zu diesem Zweck verwies TCI Sanmar auf Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung, in dem ein früheres Vorbringen von TCI Sanmar zusammengefasst wurde, wonach der von der ägyptischen Zentralbank am 6. März 2024 festgesetzte Wechselkurs für die im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) getätigten Geschäfte zugrunde gelegt werden sollte. Zudem würden die der Abwertung des EGP zugrunde liegenden Umstände zeigen, dass der tatsächliche Wert des EGP im Untersuchungszeitraum deutlich unter dem veröffentlichten Wechselkurs der ägyptischen Zentralbank gelegen habe. In ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung brachte TCI Sanmar vor, die Kommission habe das Argument von TCI Sanmar in der vorläufigen Verordnung nicht berücksichtigt.
- (44)
- Die ägyptische Regierung übermittelte nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen ebenfalls eine Stellungnahme, in der sie auf das Vorbringen von TCI Sanmar in Erwägungsgrund 43 verwies und ergänzend darauf hinwies, dass die vorgelegten Beweise (Wechselkursberichtigung vom 6. März 2024) für diese Untersuchung relevant seien. In ihrem Vorbringen verwies die ägyptische Regierung unklar formuliert auf einen Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache Argentina — Ceramic Tiles, in dem das WTO-Rechtsmittelgremium festgestellt habe, dass Beweise aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, die sich unmittelbar auf Geschäftsvorgänge im Untersuchungszeitraum bezogen hätten, nicht als irrelevant zurückgewiesen werden sollten.
- (45)
- Die Kommission verweist auf die Erwägungsgründe 65 und 66 der vorläufigen Verordnung, in denen diese Vorbringen umfassend behandelt und entkräftet worden waren. Die Kommission hielt das Vorbringen der ägyptischen Regierung für falsch, da die ägyptische Zentralbank für den gesamten Untersuchungszeitraum geltende Wechselkurse festgesetzt hatte, die folglich auf die Geschäftsvorgänge im Untersuchungszeitraum angewendet werden sollten. Ein am 6. März 2024 festgelegter Wechselkurs sollte offenkundig nicht auf Geschäftsvorgänge angewendet werden, die im Untersuchungszeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 stattfanden. In diesem Zusammenhang entspricht die Verwendung des von TCI Sanmar vorgeschlagenen Wechselkurses offenkundig nicht den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung.
- (46)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte TCI Sanmar erneut vor, dass die offiziellen Wechselkurse der ägyptischen Zentralbank für den Untersuchungszeitraum nicht die Marktrealität widerspiegelten. Die Kommission stellt fest, dass das erneute Vorbringen nicht geeignet war, die in den Erwägungsgründen 65 und 66 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 45 der vorliegenden Verordnung dargelegte frühere Bewertung der Kommission zu ändern.
- (47)
- Ein zweites Vorbringen von TCI Sanmar betraf den Vergleich zwischen Normalwerten und Ausfuhrpreisen, auf den die Kommission in Erwägungsgrund 67 der vorläufigen Verordnung Bezug genommen hatte. Da es sich um vertrauliche Belange handelte, befasste sich die Kommission nur mit TCI Sanmar mit diesem Vorbringen.
- (48)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte TCI Sanmar das im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Vorbringen in Bezug auf eine Berichtigung bei den Kreditkosten. Angesichts des vertraulichen Charakters der zugrunde liegenden Tatsachen wies die Kommission dieses Vorbringen nur gegenüber TCI Sanmar erneut zurück.
- (49)
- Die ägyptische Regierung bekräftigte das Vorbringen von TCI Sanmar, auf das in Erwägungsgrund 47 verwiesen wird, lediglich mit dem Hinweis, dass die Ausfuhrpreise des ägyptischen Ausführers TCI Sanmar auf der Grundlage der vorgelegten Beweise nach oben korrigiert werden sollten. Durch dieses Vorbringen von TCI Sanmar sollte der Ausfuhrpreis nach oben erhöht werden, doch die Analyse des Vorbringens durch die Kommission führte zu einer Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten. Die ägyptische Regierung vertrat die Auffassung, dass die Weigerung der Kommission, eine Berichtigung der Ausfuhrpreise von TCI Sanmar nach oben vorzunehmen, gegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung verstoße, in dem der Grundsatz eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwerten und Ausfuhrpreisen vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang verwies die ägyptische Regierung auf einen Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache EU — Fasteners (China), in dem auf die Notwendigkeit eines gerechten Vergleichs nach Artikel 2.4 des Antidumpingübereinkommens hingewiesen worden sei.
- (50)
- Die Kommission bestätigt, dass sie einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen sichergestellt hat. Die zugrunde liegenden Einzelheiten konnten aus Gründen der Vertraulichkeit nur direkt an TCI Sanmar übermittelt werden.
- (51)
- Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 61 bis 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.1.4.
- Dumpingspannen
- (52)
- Da keinem Vorbringen zur Berechnung der Dumpingspanne stattgegeben wurde, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (53)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
- 3.2.
- Vereinigte Staaten von Amerika
- 3.2.1.
- Normalwert
- (54)
- In seiner Antwort auf den Fragebogen legte Westlake die konsolidierten Kosten für die Herstellung von Chlor und Ätznatron vor und zog die Einnahmen aus dem Verkauf von Ätznatron ab. In der vorläufigen Phase lehnte die Kommission diese Berichtigung ab. Die Gründe für diesen Ansatz wurden in der individuellen Unterrichtung von Westlake wie folgt dargelegt:
- (55)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete Westlake den Ansatz der Kommission in dieser Frage. Es sei von entscheidender Bedeutung, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass S-PVC und Ätznatron in ihrer Herstellung miteinander verflochten seien und auf gemeinsamen Gewinnen beruhten. Um diesen Punkt zu untermauern, verwies das Unternehmen auf die Beschreibung der PVC-Herstellung durch die Kommission in ihrer Entscheidung über die Fusionskontrolluntersuchung in der Sache Ineos/Solvay/JV(8). In dieser Entscheidung habe die Kommission Ätznatron als Nebenprodukt der PVC-Herstellung bezeichnet.
- (56)
- Die Kommission stellte zunächst fest, dass Westlake keine Argumente gegen die Ziffern ii bis iv in Erwägungsgrund 54 der individuellen Unterrichtung vorgebracht hat. Westlake nahm nur zu Ziffer v (und damit implizit auch zu Ziffer i) Stellung und erklärte, es sei nicht damit einverstanden, dass Ätznatron als Kuppelprodukt betrachtet werde. Vielmehr sei Ätznatron als Nebenprodukt anzusehen, wie die Kommission in der genannten Fusionskontrolluntersuchung festgestellt habe.
- (57)
- In Bezug auf die Sache INEOS/Solvay/JV stellte die Kommission fest, dass Entscheidungen in Fusionskontrolluntersuchungen der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission für Handelsschutzuntersuchungen, die von der Generaldirektion Handel nach einem anderen Regelwerk durchgeführt werden, nicht verbindlich sind. In jedem Fall wird in der in der Sache INEOS/Solvay/JV veröffentlichten Entscheidung bestätigt, dass Ätznatron ein Nebenprodukt der Elektrolyse von Salz und Wasser und nicht von S-PVC ist. Außerdem ist Ätznatron das wirtschaftlich relevanteste Nebenprodukt in der vertikalen PVC-Kette selbst und nicht nur von S-PVC(9).
- (58)
- Aus den vorstehenden Gründen wurde das Vorbringen von Westlake bezüglich der Berichtigung für Ätznatron zurückgewiesen.
- (59)
- Formosa brachte eine Reihe von Vorbringen zur Berechnung des Normalwerts vor. Das erste Vorbringen betraf einen angeblichen Fehler der Kommission, der ihr unterlaufen sein sollte, als sie im Vorunterrichtungszeitraum die in der Rentabilitätstabelle von Formosa angegebenen Finanzerträge und -aufwendungen korrigiert habe und anschließend bei der Einführung der vorläufigen Maßnahmen die Stellungnahmen von Formosa zu dieser Korrektur nicht berücksichtigt habe. Der zweite angebliche Fehler betraf die Bewertung der in derselben Tabelle angegebenen mit dem Transport verbundenen Kosten. Das dritte Vorbringen betraf die Behandlung von Preisnachlässen. Das vierte Vorbringen betraf die Berechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) bei einer rechnerischen Ermittlung des Normalwerts. Das letzte Vorbringen betraf die Methode zur Berechnung der gewinnbringenden Verkäufe des Unternehmens bei der Dumpingberechnung.
- (60)
- Vier dieser Vorbringen wurden abgelehnt, einem wurde stattgegeben. Die Gründe für die Ablehnung einerseits und für die Annahme eines Antrags andererseits wurden nur dem Unternehmen selbst mitgeteilt, da die Stellungnahmen nicht in einer einsehbaren Fassung zusammengefasst worden waren.
- (61)
- Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 73 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (62)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Formosa zwei Vorbringen zur Berechnung des Normalwerts (vgl. Erwägungsgrund 59), insbesondere das Vorbringen betreffend den Antrag auf Überarbeitung der Aufteilung der in der Rentabilitätstabelle ausgewiesenen Finanzerträge und -aufwendungen und das Vorbringen dazu, welche Methode die Kommission bei der Berechnung des Anteils der VVG-Kosten anwenden sollte.
- (63)
- Die Kommission wies beide Vorbringen auf der Grundlage der Erläuterungen zurück, die bereits in Anhang III der Formosa am 29. Oktober 2024 übermittelten spezifischen Unterrichtungsunterlagen(10) dargelegt wurden. In Bezug auf das erste Vorbringen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die Kommission auf geprüfte Zahlen stützte. In Bezug auf das zweite Vorbringen bestätigte die Kommission, dass der Anteil der VVG-Kosten nach der festgelegten Dumpingberechnungsmethode als Prozentsatz des in der Rentabilitätstabelle ausgewiesenen, mit Ab-Werk-Verkäufen erzielten Umsatzes berechnet wurde.
- 3.2.2.
- Ausfuhrpreis
- (64)
- Wie in Erwägungsgrund 83 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde der Ausfuhrpreis für die indirekten Verkäufe über unabhängige Händler in den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die betroffene Ware an diese Händler verkauft wurde.
- (65)
- Westlake brachte vor, man habe zum Zeitpunkt des Verkaufs an diese unabhängigen Händler nicht gewusst, ob oder in welchen Mengen die verkauften spezifischen Waren für die Union bestimmt gewesen seien. Daher seien die Preise für diese Verkäufe nicht spezifisch für den Unionsmarkt, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verkäufe die Preise der Ausfuhren in die Union widerspiegelten. Daher hätten diese Verkäufe bei der Dumpingberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Kommission verwies erneut darauf, dass sie im Laufe der Untersuchung Informationen erhalten hatte, die es ihr ermöglichten, für eine große Zahl von Geschäftsvorgängen mit diesen unabhängigen Händlern einen Bestimmungsort in der EU zu ermitteln, und dass nur diejenigen Geschäftsvorgänge, für die der Bestimmungsort in der EU ermittelt werden konnte, in die Berechnung des Ausfuhrpreises einbezogen wurden. Indirekte Ausfuhrverkäufe, bei denen kein Bestimmungsort in der EU bestätigt werden konnte, wurden bei der Dumpingberechnung nicht berücksichtigt. Die Kommission stellte fest, dass es unerheblich war, ob Westlake zum Zeitpunkt des Verkaufs an den unabhängigen inländischen Händler Kenntnis vom endgültigen Bestimmungsort dieser Ausfuhrverkäufe hatte oder nicht. Die Fakten belegten, dass es sich bei diesen Verkaufsgeschäften um Verkäufe in die Union handelte, und deshalb wurden sie in die Dumpingberechnung einbezogen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (66)
- Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 82 und 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.2.3.
- Vergleich
- (67)
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission aufgrund von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe durchführen muss. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gegebenenfalls berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
- (68)
- Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden Berichtigungen bei den Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie den Fracht- und Versicherungskosten vorgenommen. Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Verpackungskosten, Preisnachlässe und sonstige Unkosten, sofern relevant.
- (69)
- Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden Berichtigungen bei den Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie den Fracht- und Versicherungskosten vorgenommen. Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Verpackungskosten und Preisnachlässe, sofern relevant.
- (70)
- Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 84 und 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.2.4.
- Dumpingspannen
- (71)
- Das Vorbringen von Formosa, dem teilweise stattgegeben wurde, führte zu einer geringfügigen Änderung seiner Dumpingspanne von 70,3 % (vgl. Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung) auf 71,2 %.
- (72)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- (73)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte Formosa vor, dass die Tatsache, dass mehrere Schadensindikatoren auf Schätzungen beruhten, Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Indikatoren aufwerfe.
- (74)
- In Erwiderung auf diese Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sie die makroökonomischen Indikatoren für die Schadensanalyse, unter anderem Produktion und Verkaufsmenge, auf der Grundlage der Informationen der in die Stichprobe einbezogenen und nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie von Eurostat geschätzt hat, wie im Wesentlichen in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Darüber hinaus hat Formosa keine spezifischen Probleme mit diesen Schätzungen benannt oder alternative Schätzungen vorgeschlagen.
- (75)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurden diese Stellungnahmen von Formosa zurückgewiesen.
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (76)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 92 und 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.2.
- Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
- (77)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wiederholten Westlake und Oxy Vinyls ihr Vorbringen, dass die Einnahmen und Gewinne aus Ätznatron bei der Schadensanalyse berücksichtigt werden sollten und dass S-PVC und Ätznatron in ihrer Herstellung und auf ihren Märkten miteinander verflochten seien. Insbesondere brachte Oxy Vinyls vor, die Kommission habe nicht hinreichend begründet, warum bei der Schadensbeurteilung auch das Ätznatron-Geschäft berücksichtigt werden sollte. Darüber hinaus brachte Westlake vor, dass den in die Chlorherstellung integrierten Herstellern von S-PVC gemeinsame Gewinne zugrunde lägen.
- (78)
- Die Kommission stellt fest, dass Westlake und Oxy Vinyls keine zusätzlichen Beweise vorgelegt haben, die die Feststellungen in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung und die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 55 bis 58 infrage stellen würden. In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass nicht alle Unionshersteller Chlor herstellen. Außerdem sind S-PVC und Ätznatron Kuppelprodukte des Chlor-Alkali-Verfahrens, und Ätznatron ist kein Kuppelprodukt oder Nebenprodukt der Herstellung von S-PVC und sollte daher getrennt behandelt werden.
- (79)
- Oxy Vinyls merkt an, dass die Kommission nicht hinreichend und nur sehr vage begründet habe, warum Ätznatron bei der Schadensanalyse nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe sie nicht angegeben, welche relevanten Faktoren sich aufgrund dieser Nichtberücksichtigung auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken würden. Die Kommission stimmt der vorstehenden Aussage von Oxy Vinyls aus folgenden Gründen nicht zu: In den Erwägungsgründen 96 und 97 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission den Prozess zur Herstellung der untersuchten Ware durch die verschiedenen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die Bedeutung von Ätznatron klar dar. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang erneut fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Chlor bei separaten (verbundenen oder unabhängigen) juristischen Personen kauften. Daher war die Herstellung von Ätznatron vom Produktionsprozess von S-PVC getrennt und wirkte sich nicht auf die Herstellkosten oder die Rentabilität der untersuchten Ware aus. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Oxy Vinyls brachte ferner vor, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die Segmentierung des Markts für die untersuchte Ware zu analysieren. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es keine Marktsegmentierung für S-PVC gab, wie in den Erwägungsgründen 98 und 99 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt. Da der ausführende Hersteller keine neuen Beweise vorlegte, die die vorläufige Schlussfolgerung zur Marktsegmentierung infrage gestellt hätten, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (80)
- Auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Erkenntnisse wurden die in den Erwägungsgründen 94 bis 99 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- (81)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Oxy Vinyls erneut vor, die Kommission hätte PVC und Ätznatron als integrierte Wirtschaftszweige behandeln sollen, was eine kumulative Berücksichtigung bei der Bewertung der Schädigung rechtfertige. Um dieses Vorbringen zu untermauern, verwies das Unternehmen hauptsächlich auf die Beschreibung der PVC-Herstellung durch die Kommission in ihrer Entscheidung über die Fusionskontrolluntersuchung im Fall Ineos/Solvay/JV.
- (82)
- In Bezug auf die vorstehenden Ausführungen hält die Kommission an ihrem in Erwägungsgrund 57 dargelegten Standpunkt fest. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 4.3.
- Unionsverbrauch
- (83)
- Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 100 bis 103 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.4.
- Einfuhren aus den betroffenen Ländern
- 4.4.1.
- Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
- (84)
- Die ägyptische Regierung, TCI Sanmar und Westlake bestritten die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika, da der Marktanteil der ägyptischen Einfuhren in ihrer Bewertung unerheblich gewesen sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwiesen Westlake und TCI Sanmar auch auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Eurofer/Kommission(11), in dem der Gerichtshof klarstellte, dass der in Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung vorgeschriebene Prozentwert von 1 % keine verbindliche Schwelle darstellt, bei deren Überschreiten die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen kann, dass die Einfuhren aus einem bestimmten Land unerheblich sind.
- (85)
- Die Kommission bekräftigt, dass die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern auch über der im WTO-Antidumpingübereinkommen festgelegten Geringfügigkeitsschwelle(12) lagen. Die Kommission erinnerte daran, dass die Einfuhren aus Ägypten im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 1,92 % erreichten, der deutlich über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle liegt. Darüber hinaus stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Eurofer/Kommission fest, dass ein Marktanteil, der 1 % „ganz leicht” überschreite, als unerheblich angesehen werden kann, sodass die Kommission bei der Beurteilung, was im jeweiligen Einzelfall als unerheblich anzusehen wäre, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. In dieser besonderen Untersuchung lag der Marktanteil von 1,92 % im Untersuchungszeitraum nicht „ganz leicht” über 1 % und wurde daher nicht als unerheblich angesehen.
- (86)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 104 bis 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (87)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte TCI sein Vorbringen in Bezug auf eine Nichtkumulierung und verwies auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Eurofer/Kommission. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie das Vorbringen des Unternehmens, wie in Erwägungsgrund 85 erläutert, sorgfältig geprüft hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 4.4.2.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
- (88)
- Westlake stellte die von der Kommission gewählte Methode für die Schätzung der Menge der Einfuhren von E-PVC mit dem KN-Code 39041000 infrage. Insbesondere stellte Westlake die Schlussfolgerung infrage, dass die 4 % der Einfuhrmenge des genannten KN-Codes der Menge der Einfuhren von E-PVC in die EU entsprechen. Wie in Erwägungsgrund 102 der vorläufigen Verordnung erläutert, stützte sich die Kommission bei der Aufteilung der Einfuhren des KN-Codes 39041000 auf die beiden Arten von PVC auf die im Antrag enthaltenen Marktinformationen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Westlake keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Schätzungen der Kommission falsch waren oder eine alternative Methode besser zur Berechnung des Anteils von E-PVC geeignet wäre. Darüber hinaus reicht die bloße Äußerung von Zweifeln ohne Nennung von Sachverhalten nicht aus, um den auf Marktinformationen beruhenden Ansatz der Kommission infrage zu stellen. Oxy Vinyls brachte vor, dass es keinen nennenswerten Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika gegeben habe, da die Einfuhren im gesamten Untersuchungszeitraum rückläufig gewesen seien. Die Kommission stellt fest, dass dieses Argument auf den vierteljährlichen Einfuhrdaten aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Untersuchungszeitraum beruht, und da die Einfuhren im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums am niedrigsten waren, kam sie zu dem Schluss, dass die Einfuhren rückläufig waren. Tabelle 1 enthält die vierteljährliche Entwicklung der Einfuhren. In allen vier Quartalen des Untersuchungszeitraums waren die Einfuhren aus den betroffenen Ländern höher als die vierteljährlichen Einfuhren ein Jahr davor.
- (89)
- Vor diesem Hintergrund wies die Kommission die Stellungnahmen zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 108 bis 110 der vorläufigen Verordnung.
- (90)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Oxy Vinyls vor, die Kommission sei nicht auf sein Vorbringen zu der mutmaßlichen Beförderung mit Umladung von Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika über EU-Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingegangen, was zur Erfassung höherer Einfuhrmengen aus den Vereinigten Staaten von Amerika in diesem Verfahren geführt habe.
- (91)
- Die Kommission stellte fest, dass die aus Eurostat extrahierten Einfuhrzahlen keine Waren umfassen, die in Häfen der Union ankommen, umgeladen und über das Versandverfahren zu anderen Bestimmungsorten befördert werden, sondern Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (92)
- Oxy Vinyls brachte ferner vor, es habe keinen echten Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika gegeben, vielmehr sei ein etwaiger Anstieg zeitlich mit mehreren Ereignissen höherer Gewalt zusammengefallen; somit hätten die Einfuhren lediglich dazu gedient, das Versorgungsdefizit auf dem Unionsmarkt zu beheben.
- (93)
- Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die meisten Ereignisse höherer Gewalt zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. in den Jahren 2020 und 2021, eintraten und somit die im Untersuchungszeitraum nach dem Anstieg der gedumpten Einfuhren ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 festgestellte Schädigung nicht erklären können.
- (94)
- Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Oxy Vinyls nach der endgültigen Unterrichtung zurückgewiesen.
- 4.4.3.
- Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
- (95)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte TCI Sanmar vor, die Tatsache, dass die Einfuhrpreise im Untersuchungszeitraum unter den Unionspreisen gelegen hätten, reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum geschädigt worden sei. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, denselben Ansatz wie im Beschluss zu Pentaerythritol(13) anzuwenden und die Untersuchung einzustellen.
- (96)
- Der von TCI Sanmar angeführte Fall war auf die vorliegende Untersuchung überhaupt nicht anwendbar, da die Sachlage im Pentaerythritol-Fall eine ganz andere war. In dieser Untersuchung waren die Mengen der gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum um 8 % gestiegen, während in der vorliegenden Untersuchung der Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum 91 % betrug, da sich die Mengen im Untersuchungszeitraum verdoppelten (von 2020 bis 2022 stieg die Menge der gedumpten Einfuhren um 131286 Tonnen, während die Menge der gedumpten Einfuhren von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum um weitere 157119 Tonnen stieg). In jedem Fall werden die Umstände eines Antidumpingverfahrens unabhängig geprüft und die Kommission ist nicht an die in anderen Fällen gezogenen Schlussfolgerungen gebunden(14). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (97)
- Außerdem forderte Oxy Vinyls eine dynamische Bewertung der Preisunterbietung für den gesamten Bezugszeitraum und brachte vor, dass die von der Kommission vorgenommene Bewertung nicht angemessen sei, da sie statisch sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens führte Oxy Vinyls eine Reihe von WTO-Berichten(15) an. Oxy Vinyls brachte vor, dass es einen deutlichen Unterschied zwischen den Kassa- und den Vertragspreisen der US-Hersteller und der Unionshersteller gebe und dass die Kommission ihre Schadens- und Dumpingpreise anhand derselben Preise hätte vergleichen müssen.
- (98)
- Schließlich brachte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor, dass die Preisunterbietungsanalyse der Kommission ausschließlich auf den CIF-Preisen der in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller im Untersuchungszeitraum basiere und dass die Heranziehung desselben Zwölfmonatszeitraums sowohl bei der Preisunterbietungsanalyse als auch bei der Berechnung der Dumpingspanne die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Analysen nicht widerspiegele.
- (99)
- Die Kommission stellt fest, dass ihre Preisunterbietungsanalyse im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgte. Darüber hinaus führte die Kommission einen Preisvergleich für den gesamten Bezugszeitraum durch, indem sie die Preisentwicklung untersuchte und diese mit den detaillierten Berechnungen des Dumpings und der Preisunterbietung auf der Grundlage unternehmensspezifischer Daten sowohl auf der Seite der ausführenden Hersteller als auch auf der Seite des Wirtschaftszweigs der Union für den Untersuchungszeitraum kombinierte. Wie in den Erwägungsgründen 115 und 116 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde die Preisunterbietungsspanne auf der Ebene der Warentypen berechnet, und in den Fragebogen für die ausführenden Hersteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller forderte die Kommission diese Parteien auf, die auf den Warentypen basierenden Verkaufsdaten nur für den Untersuchungszeitraum vorzulegen. Keine interessierte Partei nahm zum Fragebogen Stellung und beantragte, dass die Kommission die ausführenden Hersteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auffordern solle, die Verkaufsdaten auf Warentypebene für den gesamten Bezugszeitraum zu übermitteln. Es hat sich auch keine Partei zu dem Umstand geäußert, dass die Struktur der Warenkennnummer keine Unterscheidung zwischen Kassa- und Vertragsverkäufen erforderte. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurden diese Stellungnahmen zur Preisunterbietung zurückgewiesen.
- (100)
- Oxy Vinyls und Westlake brachten ferner vor, es gebe keine Beweise für einen Zusammenhang zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren, und die Unionshersteller müssten die Preise aufgrund der Marktdynamik und nicht der Auswirkungen der Einfuhren senken. Darüber hinaus brachten TCI Sanmar und Oxy Vinyls vor, dass es keine Beweise für eine Verhinderung von Preiserhöhungen gebe. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika brachte ferner vor, die Kommission habe festgestellt, dass die Einfuhren aus Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Erhöhung der Preise der gleichartigen Ware erst im Untersuchungszeitraum verhindert hätten.
- (101)
- Die Kommission stellte fest, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und dem allmählichen Rückgang der Einfuhrpreise im Bezugszeitraum bestand. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, zu Preisen zu verkaufen, die seine Herstellkosten deckten, sodass er im Untersuchungszeitraum Verluste verzeichnete. Dieser Zusammenhang ist unübersehbar, wenn die Schwankungen zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum betrachtet werden, als die Einfuhren mengenmäßig um 91 % und der Marktanteil um 116 % stiegen, was zu einem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 28 % führte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (102)
- Auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Erkenntnisse wurden die Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 111 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (103)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Oxy Vinyls sein früheres Vorbringen zur dynamischen Bewertung der Preisunterbietung. Die Kommission hält an ihren in Erwägungsgrund 99 dargelegten Feststellungen fest.
- 4.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (104)
- Zusätzlich zu mehreren Stellungnahmen zu spezifischen Schadensindikatoren, die in dem jeweiligen Abschnitt behandelt worden waren, erhielt die Kommission Stellungnahmen von Formosa zur allgemeinen Schadensanalyse. Formosa brachte vor, die Kommission habe keine stichhaltigen Beweise für eine Schädigung der Unionshersteller vorgelegt, da mehrere Schadensindikatoren keine negative Entwicklung aufwiesen, sondern vielmehr positiv oder zumindest stabil geblieben seien, wie Produktionskapazität, Preise und Rentabilität. Darüber hinaus kann der Rückgang des Marktanteils nur als geringfügig angesehen werden, da der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union selbst im Untersuchungszeitraum bei über 80 % lag.
- (105)
- Die Kommission berücksichtigte die verschiedenen Indikatoren nicht isoliert, sondern alle Schadensindikatoren zusammen, und trotz der Behauptung von Formosa wiesen die meisten dieser Indikatoren eine negative Entwicklung auf. Darüber hinaus ist es für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung rechtlich nicht erforderlich, dass alle Schadensindikatoren eine negative Entwicklung aufweisen.
- (106)
- Da keine weiteren spezifischen Stellungnahmen zu diesem Abschnitt vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 118 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 4.5.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (107)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beanstandete, dass die Kommission vorläufig die amtlichen Statistiken für 2022 verwendet habe, um die Herstellung von S-PVC in der Union im Untersuchungszeitraum zu schätzen.
- (108)
- Die Kommission stützte sich bei der Schätzung der Unionsproduktion von S-PVC auf die neuesten statistischen Daten. Darüber hinaus legte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika keine Beweise vor, die die Zuverlässigkeit der von der Kommission verwendeten Daten oder neueren Daten für die Schätzung der Produktion infrage stellen würden.
- (109)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung veröffentlichte Eurostat seine jüngsten Zahlen zur Produktion der betroffenen Ware für das Jahr 2023(16). Nach dieser Aktualisierung belief sich das relative Gewicht der Hersteller von S-PVC im Untersuchungszeitraum auf 65 % der Gesamtproduktion. Abschließend ist festzustellen, dass die von der Kommission auf der Grundlage der Daten für 2022 vorgenommene Analyse, bei der das Gewicht der Hersteller von S-PVC 66 % betrug, für die Ermittlung der Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum weiterhin gültig war. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (110)
- Auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Erkenntnisse wurden die in den Erwägungsgründen 123 bis 127 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- 4.5.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (111)
- TCI Sanmar brachte vor, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union sein Quasi-Monopol auf dem Unionsmarkt verloren habe, sei nicht auf das schädigende Dumping zurückzuführen, sondern lediglich auf einen normalen Wettbewerbsprozess und den zyklischen Charakter des Wirtschaftszweigs mit Schwankungen der Nachfrage und Veränderungen des Angebotsanteils. TCI Sanmar brachte vor, das Gericht habe im Hubei-Urteil(17) die Auffassung vertreten, dass ein Rückgang des Marktanteils vor dem Hintergrund der Tatsache zu betrachten sei, dass der Wirtschaftszweig einen beträchtlichen Marktanteil habe.
- (112)
- Die Kommission erinnert daran, dass die Umstände der Untersuchung, die dem Hubei-Urteil zugrunde lagen, nicht dieselben waren wie im vorliegenden Fall. In dem genannten Urteil heißt es insbesondere: „Wie die Klägerin im Wesentlichen zu Recht vorbringt, sind außer der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft alle vorstehend dargelegten Wirtschaftsfaktoren positiv und zeichnen insgesamt das Bild eines starken und nicht eines schwachen oder gefährdeten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft” (18). Nach Auffassung der Kommission kann daher aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, dass die Beurteilung des Marktanteils durch das Gericht für diese Untersuchung relevant wäre, bei der neben dem Verlust von Marktanteilen und der Tatsache, dass PVC im Gegensatz zur Herstellung nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl eine zyklische Branche ist, die im vorliegenden Fall darüber hinaus eine stabile Produktionskapazität aufrechterhielt (vgl. Erwägungsgründe 126 bis 127 und 187 der vorläufigen Verordnung), mehrere negative Faktoren vorlagen, die die Schädigung belegten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (113)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 128 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.5.2.3.
- Wachstum
- (114)
- Zu diesem Indikator gingen keine Stellungnahmen ein. Die Feststellungen in Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt.
- 4.5.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (115)
- Es gingen keine Stellungnahmen zu diesen Indikatoren ein. Daher wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 134 bis 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.5.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (116)
- Zur Höhe der Dumpingspanne und zur Erholung von früherem Dumping gingen keine Stellungnahmen ein. Daher wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 139 und 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 4.5.3.1.
- Preise und preisbeeinflussende Faktoren
- (117)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verwies auf die von Oxy Vinyls vorgelegten Beweise dafür, dass die Kosten für Ethylen auf dem EU-Markt um fast 50 % gestiegen seien und dass die Kosten für Ethylen auf dem EU-Markt im ersten Halbjahr 2023 mehr als das Dreifache der Kosten für Ethylen auf dem US-Markt ausmachten und dies in der vorläufigen Verordnung nicht berücksichtigt worden sei. Gleichzeitig erkannte Oxy Vinyls an, dass der erhebliche Anstieg der Kosten für Ethylen in der Union im Jahr 2022 seinen Höhepunkt erreichte.
- (118)
- Hierzu ist anzumerken, dass Ethylen, der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von S-PVC, zusammen mit anderen Produktionsfaktoren in Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung gebührend berücksichtigt wurde. Da die Schädigung jedoch im Untersuchungszeitraum sichtbarer war, als sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Vergleich zu 2022 fast verdoppelten, war der Ethylen-Höchststand von 2022 nicht der abträgliche Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die gedumpten Einfuhren in der Lage gewesen wäre, die Preise zu erhöhen, um seine Kosten zu decken (siehe Tabelle 1 zur vierteljährlichen Entwicklung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern).
- (119)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Oxy Vinyls vor, dass die Ethylenkosten im Jahr 2023 weiter gestiegen seien, wodurch anhaltender Druck auf die Unionshersteller ausgeübt werde. Oxy Vinyls legte diesbezüglich keine Belege vor, wohingegen die Kommission öffentlich zugängliche Statistiken konsultierte und feststellte, dass der durchschnittliche weltweite Ethylenpreis im Untersuchungszeitraum 16 % unter dem Durchschnittspreis im Jahr 2022 lag(19). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (120)
- Oxy Vinyls brachte vor, dass die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum nicht zu „Preisnehmern” geworden seien, sondern dass die Unionshersteller ihre Preise im Untersuchungszeitraum aufgrund der Marktdynamik hätten senken müssen. Oxy Vinyls brachte vor, dass die Unionshersteller nach drei Jahren stetig steigender Preise einfach begonnen hätten, das Risiko in Kauf zu nehmen, ihre Abnehmer auf einem immer stärker schrumpfenden Markt zu verprellen. Es wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum die Preise nicht erhöhen konnte, um die Kosten zu decken, was auf den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren und nicht auf andere Marktdynamiken oder die Verprellung von Abnehmern zurückzuführen war, wie von Oxy Vinyls vorgebracht. Auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Erkenntnisse wurden die in den Erwägungsgründen 141 bis 143 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- 4.5.3.2.
- Arbeitskosten
- (121)
- Es gingen keine Stellungnahmen zu den Arbeitskosten ein. Daher wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 144 bis 146 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.5.3.3.
- Lagerbestände
- (122)
- Es gingen keine Stellungnahmen zu Lagerbeständen ein. Daher wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 147 und 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.5.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (123)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Oxy Vinyls und TCI Sanmar brachten vor, die vom Wirtschaftszweig der Union festgestellte Schädigung sei auf die hohen Investitionen im Untersuchungszeitraum zurückzuführen. Sie brachten vor, dass diese Investitionen negative Auswirkungen auf die Produktionskosten und Gewinne der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehabt hätten.
- (124)
- Die Kommission räumte ein, dass erhebliche Investitionen dadurch ausgelöst wurden, dass die Einhaltung der geltenden Vorschriften sichergestellt werden musste (um den Geschäftsbetrieb fortsetzen zu können). Die festgestellte Schädigung kann jedoch nicht auf diese Investitionen zurückgeführt werden, da solche Investitionen über lange Zeiträume abgeschrieben werden und die laufenden Abschreibungskosten nicht erhöht haben. Daher können sie nicht zu der festgestellten Schädigung beigetragen haben, aufgrund derer der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum Verluste machte.
- (125)
- Zur Veranschaulichung des Fehlers der Argumentation dieser Parteien zeigt die folgende Tabelle die Investitionsbeträge und Abschreibungskosten im Bezugszeitraum. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Investitionen zwar gestiegen sind, die Gesamtabschreibung der Herstellkosten von S-PVC bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern jedoch im Bezugszeitraum um 14 Prozentpunkte zurückging, da die Unternehmen ihre Investitionen aufgeschoben hatten. Dies zeigt, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum nicht mit der Höhe der getätigten Investitionen in Verbindung gebracht werden können.
- (126)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 149 bis 154 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (127)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Oxy Vinyls vor, dass die Kosten für die Einhaltung zahlreicher ökologischer und sozialer Vorschriften in der Union ein wesentlicher Faktor für eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien, und forderte, dass dies in der Bewertung der Kommission angemessen berücksichtigt werde. Ferner führte Oxy Vinyls an, dass die Unionshersteller gegen Ende des Bezugszeitraums, also als die angebliche Schädigung begonnen haben solle, Mittel für die Einhaltung der Vorschriften bereitgestellt hätten. Diese Kosten hätten zum Rückgang der Kapitalrendite der Unionshersteller am Ende des Bezugszeitraums beigetragen.
- (128)
- Die Kommission verweist zunächst auf die Erwägungsgründe 124 und 125, in denen die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften in Form von Abschreibungskosten analysiert werden. Ihre Auswirkungen auf die Investitionen wurden bei der Schadensanalyse gebührend berücksichtigt. Die Kapitalrendite wurde in den Erwägungsgründen 153 und 159 der vorläufigen Verordnung bewertet, aus denen klar hervorging, dass sie sich angesichts der Verlustsituation der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum negativ entwickelte.
- (129)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Oxy Vinyls vor, sein Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung, dass die Schwierigkeiten der Unionshersteller bei der Beschaffung von Kapital nach vernünftigem Ermessen nicht auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika zurückgeführt werden könnten, sei in der endgültigen Unterrichtung nicht berücksichtigt worden.
- (130)
- Wie in Erwägungsgrund 154 der vorläufigen Verordnung dargelegt, untersuchte die Kommission die besondere Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und ermittelte verschiedene Gründe, die es diesen Unternehmen erschwerten, von der Umverteilung der Ressourcen auf Gruppenebene zu profitieren. Wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt, wurden die Bevorzugung von Investitionen in anderen Regionen der Welt, die Nichtbehebung von Engpässen im Produktionsprozess, außerordentliche laufende Haushaltskürzungen und andere Faktoren berücksichtigt. Die Rolle der gedumpten Einfuhren konnte jedoch aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Verlustsituation dieser Hersteller im Untersuchungszeitraum und der daraus resultierenden Unsicherheit für die Zukunft nicht außer Acht gelassen werden. Der Einwand von Oxy Vinyls wurde daher zurückgewiesen.
- 4.5.4.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (131)
- Alle nach Einführung der vorläufigen Verordnung von den Parteien geltend gemachten Vorbringen wurden zurückgewiesen. Daher gelangte die Kommission auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung ausgeführten Feststellungen zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 155 bis 161 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- 5.1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (132)
- TCI Sanmar bestritt, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten, und führte an, dass i) der „steile” Anstieg der Einfuhrmengen von einer extrem niedrigen Ausgangsbasis von 1 % Marktanteil gemessen worden sei und dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum über einen überragenden Marktanteil von 80 % verfügt habe, ii) die Preise der Einfuhren nicht schädigend seien und der Wirtschaftszweig im gesamten Bezugszeitraum, außer im Untersuchungszeitraum, Gewinne erzielt habe, und iii) die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum durch die hohen Investitionen verursacht worden seien. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Aspekte in anderen Abschnitten behandelt wurden: siehe die Erwägungsgründe 85, 96, 99, 124 und 125.
- (133)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 163 bis 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 5.2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- 5.2.1.
- Einfuhren aus Drittländern
- (134)
- Formosa bestritt, dass die Einfuhren aus Drittländern relativ stabil geblieben seien, und forderte die Kommission auf, die Entwicklung der Einfuhren sorgfältiger zu prüfen.
- (135)
- Die Kommission bestätigte, dass die Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der betroffenen Länder im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2020 stabil waren (322205 Tonnen im Untersuchungszeitraum gegenüber 317781 Tonnen im Jahr 2020 in absoluten Zahlen) und dass sich ihr Marktanteil nur geringfügig erhöhte (von 8 % im Jahr 2020 auf 10 % im Untersuchungszeitraum). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Formosa weder dargelegt hat, was genau die Kommission hätte analysieren sollen, noch Beweise vorgelegt hat, die die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf Einfuhren aus Drittländern infrage gestellt hätten. Das Vorbringen von Formosa wurde daher zurückgewiesen.
- (136)
- TCI Sanmar brachte vor, dass die Einfuhren aus Mexiko erheblich gewesen seien und dass es nur schwer zu verstehen sei, wie die Kommission davon ausgehen könne, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Effekt einer Verhinderung von Preiserhöhungen hätten, nicht aber die Einfuhren aus Mexiko. Die Preise der Einfuhren aus Mexiko waren im Untersuchungszeitraum etwas höher als die Einfuhren aus Ägypten, aber immer noch niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. TCI Sanmar forderte die Kommission auf, ihr Versäumnis zu beheben und gebührend zu prüfen, ob die Einfuhren aus Mexiko, dem zweitgrößten Ausführer in die Union, im Untersuchungszeitraum den ursächlichen Zusammenhang abgeschwächt hätten.
- (137)
- Die Kommission verweist auf Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Menge der Einfuhren aus Mexiko im Untersuchungszeitraum 9 % niedriger war als 2020 und ihr Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum stabil blieb. Angesichts dieser Entwicklungen bleibt die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass die Einfuhren aus Mexiko zusammen mit anderen Ländern als den betroffenen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht abschwächten.
- (138)
- TCI Sanmar wies ferner darauf hin, dass die Einfuhren aus Südkorea im Bezugszeitraum von 0 % im Jahr 2020 auf 2 % im Untersuchungszeitraum gestiegen seien. TCI Sanmar gab an, dass der Anstieg von Menge und Marktanteil mit dem Anstieg der Einfuhren aus Ägypten vergleichbar sei und dass die Kommission den Anstieg der Einfuhren aus Südkorea nicht ausreichend geprüft habe.
- (139)
- Die Kommission stellt fest, dass die Einfuhren aus Südkorea im Bezugszeitraum um 48368 Tonnen stiegen und im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 1,6 % erreichten. Sie stellt ferner fest, dass die Einfuhrpreise Südkoreas im Untersuchungszeitraum zwar 14 % niedriger waren als die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, aber 7 % über den Einfuhrpreisen der betroffenen Länder lagen. Gleichzeitig waren die Preise der Einfuhren aus Südkorea in allen anderen Zeiträumen des Bezugszeitraums durchweg höher als die Preise der Unionshersteller. Die Kommission räumt zwar ein, dass die Einfuhren aus Südkorea — insbesondere unter Berücksichtigung des Anstiegs ihres Marktanteils im Bezugszeitraum — möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum beigetragen haben, bestätigt jedoch die in Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung, dass die Einfuhren aus Drittländern (einschließlich Südkorea) den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abschwächten.
- (140)
- Folglich wurden die in den Erwägungsgründen 171 bis 175 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- (141)
- Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach TCI Sanmar der Einschätzung der Kommission, dass die Einfuhren aus Südkorea den ursächlichen Zusammenhang nicht abgeschwächt hätten, weil zum einen die Preise der Einfuhren aus Südkorea im Untersuchungszeitraum niedriger gewesen seien als die Preise der Unionshersteller und zweitens die Kommission sich auf Daten aus anderen Zeiträumen als dem Untersuchungszeitraum gestützt habe.
- (142)
- Wie in Erwägungsgrund 139 dargelegt, hatte die Kommission eingeräumt, dass die Einfuhren aus Südkorea möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, hielt jedoch daran fest, dass ihre Auswirkungen für sich genommen hinsichtlich der Mengen und Preise nicht als erheblich angesehen werden können und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abgeschwächt haben können.
- 5.2.2.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (143)
- Formosa und Oxy Vinyls brachten ferner vor, dass die Bezugnahme auf Ausfuhren in die Schweiz zu Preisen unter dem Marktwert und die Behauptung, dass „billige” Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Ägypten die Märkte von Drittländern wie dem Vereinigten Königreich und der Schweiz überschwemmten, jeglicher Grundlage entbehre.
- (144)
- Diese Feststellung beruhte jedoch auf der Bewertung der von US-Herstellern und unabhängigen Händlern vorgelegten Verkaufsdaten sowie auf den Einfuhrstatistiken der Schweiz und des Vereinigten Königreichs. Darüber hinaus bestätigte die laufende Untersuchung in Bezug auf das Vereinigte Königreich, insbesondere nach der Entscheidung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren vom 26. Juli 2024(20), dass die Schlussfolgerungen der Kommission keinesfalls jeglicher Grundlage entbehrten.
- (145)
- Auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Erkenntnisse wurden die in den Erwägungsgründen 176 bis 184 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- 5.2.3.
- Überkapazitäten in der S-PVC-Industrie
- (146)
- Westlake brachte vor, dass der Grund für die geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum und die daraus resultierenden negativen Folgen darauf zurückzuführen seien, dass der Wirtschaftszweig der Union über viel mehr Kapazitäten verfüge als der Inlandsmarkt aufnehmen könne. Westlake brachte vor, dass die installierte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union auch dann deutlich über der Unionsnachfrage gelegen habe, als die Nachfrage im Jahr 2021 — einem Jahr, das von einer kräftigen wirtschaftlichen Erholung in der EU geprägt gewesen sei — ihren Höchststand erreicht habe (die Kapazität der Unionshersteller habe in diesem Jahr um 22,5 % über der Unionsnachfrage gelegen), und dass diese konstante Überkapazität für die Unionshersteller zwangsläufig negative Auswirkungen habe, jedoch kein Hinweis auf eine durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung sein könne.
- (147)
- In ähnlicher Weise brachte Oxy Vinyls vor, dass die Kommission zwar die „relativ hohe Überkapazität” einräume, dieses Problem jedoch als für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union irrelevant zurückgewiesen habe, da diese Überkapazität in gewisser Weise normal sei. Oxy Vinyls führte an, es könne nicht sein, dass Überkapazitäten im Ausland mit Argwohn betrachtet würden und dagegen vorgegangen werde, während Überkapazitäten im eigenen Land als harmlos angesehen würden.
- (148)
- In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass in den Stellungnahmen von Westlake die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union bei der Ermittlung der Überkapazitäten nicht berücksichtigt wurde. Folglich werden diese Stellungnahmen zurückgewiesen, da die Überkapazitäten nur in Bezug auf die Nachfrage in der Union ermittelt wurden. Außerdem waren die im Antrag von Westlake angegebenen Zahlen falsch. Darüber hinaus stellte die Kommission zu den Stellungnahmen von Oxy Vinyls fest, dass der Wirtschaftszweig der Union vor dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren Ende 2022 keine Anzeichen einer niedrigen Kapazitätsauslastung aufwies(21) und dass die relativ hohen Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum die direkte Folge des massiven Anstiegs der gedumpten Einfuhren und des vorübergehenden wirtschaftlichen Abschwungs waren, der in Abschnitt 5.2.5 gesondert betrachtet wurde.
- (149)
- Auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Erkenntnisse wurden die in den Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- 5.2.4.
- Energiekrise in der Union
- (150)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika brachte vor, die Kommission habe in Erwägungsgrund 192 der vorläufigen Verordnung eingeräumt, dass der Anstieg der Preise der gleichartigen Ware im Jahr 2022 auf die Energiekrise dieses Jahres zurückzuführen sei. Außerdem sei der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2022 von einer Energiekrise betroffen gewesen, die zu einem Anstieg der Preise der gleichartigen Ware geführt habe.
- (151)
- Die ägyptische Regierung brachte vor, dass die erheblichen Auswirkungen der Energiekrise und des wirtschaftlichen Abschwungs auf dem Unionsmarkt von der Kommission nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Einfuhrpreise eine Schädigung verursacht hätten, sei nicht belegt, da den Unionsherstellern aufgrund der Energiekrise höhere Kosten entstanden seien, diese Kosten jedoch an die Abnehmer weitergegeben worden seien, ohne dass die Unionshersteller bedeutend geschädigt worden seien.
- (152)
- Formosa forderte die Kommission auf, ihre Bewertung zu überarbeiten und die schädigenden Auswirkungen der Energiekrise zu prüfen, ohne eine solche Schädigung auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen. Formosa brachte ferner vor, die Kommission habe sich zu stark auf die Daten aus dem Jahr 2021 und dem ersten Halbjahr 2022 gestützt und die Auswirkungen der Energiekrise in den späteren Monaten des Jahres 2022 und Anfang 2023 zu Unrecht außer Acht gelassen.
- (153)
- In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sich ihre Aussage in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung darauf bezog, dass der Wirtschaftszweig der Union die höheren Kosten, auch die höheren Energiekosten, im Jahr 2022 an die Verwender weitergeben konnte. Wie jedoch in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war die Lage Ende 2022 nicht dieselbe, als die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Schwierigkeiten hatten, alle Kosten durch die Verkaufspreise zu decken.
- (154)
- Die Kommission bekräftigte, dass sich die Energiekrise ab 2022 auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte. Der Wirtschaftszweig der Union war jedoch in der Lage, diese höheren Kosten weiterzugeben, bis die gedumpten Einfuhren Ende 2022 und 2023 massiv anstiegen (d. h. im Untersuchungszeitraum). Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Analyse der Einfuhren aus Drittländern bestätigte, dass für den Fall, dass die Energiekrise und nicht die gedumpten Einfuhren die Schädigung verursacht hätte und der Wirtschaftszweig der Union diese Energiekosten hätte weitergeben können, ein erheblicher Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus anderen Ländern zu erwarten gewesen wäre. Allerdings wurde nur bei den gedumpten Einfuhren ein erheblicher Anstieg des Marktanteils festgestellt.
- (155)
- Westlake bestritt die Aussage der Antragsteller zum Ende der Energiekrise Ende 2022. In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die Antragsteller und die Kommission auf die Energiekrise als einen Zeitraum bezogen, in dem die Energiepreise kontinuierlich stiegen, während Westlake und andere US-Hersteller wie Formosa die Auffassung vertraten, dass sich die Energiekrise auf einen Zeitraum bezog, in dem die Energiepreise in der Union deutlich höher waren als in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Kommission bestritt nicht, dass die Energiepreise in den Vereinigten Staaten von Amerika niedriger waren als in der Union (und es auch weiterhin sind), aber es ist eine Tatsache, dass die Energiepreise in der Union nicht mehr steigen. Die Kommission stellte fest, dass der Gaspreis (die am stärksten vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine betroffene Energiequelle) durch das gemeinsame Handeln der Mitgliedstaaten gegen Ende 2022 erheblich zurückging und 2023 relativ stabil blieb(22). Die Kommission wiederholte daher, dass die Daten für den Untersuchungszeitraum nicht von einem kontinuierlichen Anstieg der Energiepreise in der Union beeinflusst wurden. Die Stabilisierung der Preise bestätigte vielmehr, dass die Daten für den Untersuchungszeitraum nicht von den Energiepreisänderungen beeinflusst wurden.
- (156)
- Folglich wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 191 bis 194 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 5.2.5.
- Wirtschaftlicher Abschwung, Marktdynamik
- (157)
- Oxy Vinyls brachte vor, dass eine angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den Abschwung am Unionsmarkt verursacht werde. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, die Untersuchung aus diesem Grund im Einklang mit der bisherigen Praxis einzustellen. Formosa forderte die Kommission auf, ihre Bewertung zu überarbeiten und die schädigenden Auswirkungen des allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs in dem Wirtschaftszweig zu prüfen, ohne eine solche Schädigung den angeblich gedumpten Einfuhren zuzuschreiben. TCI Sanmar brachte ferner vor, dass die Feststellungen der Kommission ihre Bewertung infrage stellten und belegten, dass die Kommission nicht gebührend geprüft habe, ob der Nachfragerückgang den ursächlichen Zusammenhang abgeschwächt habe.
- (158)
- Wie in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ging die Nachfrage nach S-PVC auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 18 % zurück. In Erwägungsgrund 197 legte die Kommission ferner dar, dass der Grund dafür die Kombination aus hoher Inflation und hohen Kreditkosten war, die sich auf die Wirtschaft im Allgemeinen auswirkten und die Nachfrage im Bausektor, also dem Hauptmarkt für PVC, einschränkten. Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 200 der vorläufigen Verordnung eingeräumt, dass der Abschwung nur begrenzte Auswirkungen hatte, die den ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht aufheben oder abschwächen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Schädigung im Untersuchungszeitraum festgestellt wurde und der Nachfragerückgang im Vergleich zu 2022 11 % betrug, während die gedumpten Einfuhren aus Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika in absoluten Mengen um 91 % und gemessen am Marktanteil um 116 % stiegen und ihre Preise 20 % unter den Preisen der Unionshersteller lagen. Diese Zahlen zeigen eindeutig, dass selbst für den Fall, dass der Nachfragerückgang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, die Hauptursache für die Schädigung der Unionshersteller der massive Anstieg der gedumpten Einfuhren war und der Nachfragerückgang diesen Zusammenhang nicht abgeschwächt hat.
- (159)
- Westlake brachte vor, dass die Tatsache, dass die Unionsproduktion im relevanten Zeitraum zurückgegangen sein könnte, kein Hinweis auf eine durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung sei, sondern lediglich die logische Folge einer ab 2022 rückläufigen Nachfrage in der Union.
- (160)
- Dem Argument von Westlake steht die Tatsache entgegen, dass in einer Situation der rückläufigen Nachfrage um 18 % die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um das Achtfache stiegen und sich der Marktanteil um 9,2 Prozentpunkte erhöhte, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 28 % zurückgingen. Darüber hinaus ging die Unionsproduktion um 4 Prozentpunkte stärker zurück als der Verbrauch, was sich durch den Verlust von Marktanteilen zugunsten des Marktanteils der gedumpten Einfuhren erklären lässt.
- (161)
- Die Kommission stellte fest, dass diese Entwicklungen ihre Einschätzung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung vor dem Hintergrund einer schwachen Nachfrage bestätigen.
- (162)
- Daher werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 195 bis 200 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (163)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Oxy Vinyls vor, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Abnehmer durch seine Preisstrategie (mehrere Preiserhöhungen bis 2022) verprellt und sei gezwungen gewesen, die Preise zu senken, da die Abnehmer nicht bereit gewesen seien, weitere Preiserhöhungen zu akzeptieren. Oxy Vinyls brachte ferner vor, dass diese Kombination aus hohen Preisen und rückläufiger Nachfrage letztlich zum Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union geführt hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies das Unternehmen auf ein Urteil des Gerichtshofs, wonach das Verhalten der Unionshersteller bei der Ermittlung der Schädigung zu bewerten ist(23).
- (164)
- Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sie den Nachfragerückgang im Untersuchungszeitraum in den Erwägungsgründen 195 bis 200 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt hat, und räumte ein, dass er gewisse Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatte. Entgegen dem Vorbringen von Oxy Vinyls stellte die Kommission jedoch fest, dass die Preise im Untersuchungszeitraum de facto erheblich zurückgingen (– 28 %), was mit dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren (+ 91 %) gegenüber 2022 zusammenfiel. Mit den von Oxy Vinyls vorgelegten Beweisen für die Verprellung wurde das Vorbringen nicht belegt. Zudem wurde nicht berücksichtigt, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht aus einem einzigen Hersteller besteht. Da der Wirtschaftszweig der Union aus mehreren Unionsherstellern besteht, würde das Vorbringen von Oxy Vinyls bedeuten, dass sie gemeinsam an wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt waren.
- (165)
- Aus diesen Gründen wurden die Stellungnahmen von Oxy Vinyls nach der endgültigen Unterrichtung zurückgewiesen.
- 5.2.6.
- Höhere Gewalt
- (166)
- Oxy Vinyls erklärte, dass der Anstieg der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Zeitraum von 2021 bis 2022 und von 2022 bis zum UZ in eine Zeit gefallen sei, in der die Unionshersteller wiederholt Ereignisse höherer Gewalt gemeldet hätten, und dass die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika daher lediglich eine Lücke bei der Versorgung der Verwender in der Union mit S-PVC geschlossen hätten. TCI Sanmar brachte vor, dass sich die Meldungen von Ereignissen höherer Gewalt möglicherweise negativ auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Abnehmern und den Unionsherstellern ausgewirkt hätten, was die Abnehmer dazu veranlasst haben könnte, zuverlässige Geschäftspartner in den betroffenen Ländern zu suchen.
- (167)
- Die Kommission wies darauf hin, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien keine Beweise für diese Argumente vorgelegt hatten. Die Kommission stellte fest, dass Ereignisse höherer Gewalt in der S-PVC-Industrie, die sich auf eine Vielzahl von Standorten in der Union verteilt, nicht ungewöhnlich waren; die S-PVC-Industrie beschaffte ihre kritischen Rohstoffe in vorgelagerten Wirtschaftszweigen, doch wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass Ereignisse höherer Gewalt mit dem massiven Anstieg gedumpter Einfuhren in Verbindung standen. Die meisten Ereignisse höherer Gewalt traten in den Jahren 2020 und 2021 ein, also lange vor dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern.
- (168)
- Um die Schwäche der Behauptungen zu veranschaulichen, wies die Kommission ferner darauf hin, dass alle drei US-Hersteller von S-PVC im Jahr 2021 Ereignisse höherer Gewalt meldeten(24), was bestätigt, dass diese Meldungen nicht nur den Wirtschaftszweig der Union betrafen und dass solche Ereignisse keinen Einfluss auf die Beziehungen zwischen Verwendern und Herstellern haben. Darüber hinaus traten die Ereignisse höherer Gewalt im Wirtschaftszweig der Union (die in den Jahren 2020 und 2021 gemeldet wurden) Anfang des Bezugszeitraums ein, also lange vor dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum (vgl. Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung).
- (169)
- Daher wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 201 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (170)
- Nach der endgültigen Unterrichtung legte Oxy Vinyls bestimmte Meldungen zu Ereignissen höherer Gewalt aus den Jahren 2022 und 2023 vor und machte geltend, dass sich diese entgegen dem Standpunkt der Kommission nicht auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt hätten. Die Kommission räumte ein, dass es in einem Wirtschaftszweig, der durch mehrere Produktionsstandorte gekennzeichnet ist, nicht ungewöhnlich ist, dass Ereignisse höherer Gewalt auftreten; allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass die meisten Ereignisse höherer Gewalt in den Jahren 2020 und 2021, also vor dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren, gemeldet wurden, wie auch von den mitarbeitenden Einführern im Laufe der Untersuchung angegeben(25).
- (171)
- Darüber hinaus fand die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung hinsichtlich der Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union Beweise dafür, dass es Unionsherstellern, die von höherer Gewalt betroffen waren, gelungen war, die Produktionskapazitäten ihrer verbundenen Hersteller zu nutzen (siehe Erwägungsgrund 205 der vorläufigen Verordnung). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 5.2.7.
- Schlussfolgerungen zur Schadensursache
- (172)
- Alle nach Einführung der vorläufigen Verordnung von den Parteien geltend gemachten Vorbringen wurden zurückgewiesen. Daher kam die Kommission auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.
- 6.
- HÖHE DER MAẞNAHMEN
- 6.1.
- Schadensspanne
- (173)
- Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Bestimmung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.
- (174)
- Daten von Eurostat zufolge lagen die Einfuhrmengen aus Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums im Vier-Wochen-Vergleich um 35 % unter den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum kein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.
- (175)
- Daher nahm die Kommission diesbezüglich keine Berichtigung der Schadensbeseitigungsschwelle vor.
- (176)
- Die Regierungen Ägyptens und der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten Stellungnahmen zur Berichtigung nach der Einfuhr. Bei ihren Berechnungen stützte sich die Kommission auf eine vorsichtige Schätzung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten in Höhe von 1,0 % des CIF-Werts, die den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern mitgeteilt wurde; zu diesem Aspekt der Ermittlung der Schadensspanne gingen keine Stellungnahmen ein.
- (177)
- Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ein, in denen auf eine überhöhte Zielgewinnspanne hingewiesen wurde. Den Argumenten zufolge entspricht die Zielgewinnspanne von 13,1 % nicht einer unter normalen Wettbewerbsbedingungen vernünftigerweise erreichbaren Zielgewinnspanne, da die im Jahr 2021 erzielten überdurchschnittlichen Ergebnisse für den Großteil des Jahres 2022 fortbestanden haben. Westlake führte die Beanstandung näher aus und wies darauf hin, dass die Einfuhren aus Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2022 bereits mengenmäßig zunahmen.
- (178)
- In Erwiderung auf diese Vorbringen verweist die Kommission zunächst erneut auf ihre Argumentation in den Erwägungsgründen 217 bis 219 der vorläufigen Verordnung, wonach der im Jahr 2022 erzielte Gewinn in den Jahren des Bezugszeitraums der als Zielgewinnspanne am besten geeignete ist. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Erholung nach der COVID-19-Pandemie im Jahr 2022 vorbei war; dieser wirtschaftliche Aufschwung dominierte das Jahr 2021. Zudem räumt die Kommission ein, dass die gedumpten Einfuhren bereits 2022 auf dem Markt waren und sich möglicherweise auf den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Wenn sie sich jedoch auf die Höhe des erzielten Gewinns auswirkten, dann war diese Auswirkung negativ und drückte die Gewinne nach unten, was für die ausführenden Hersteller nur von Vorteil sein kann, wenn dieser Gewinn bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegt wird.
- (179)
- TCI Sanmar brachte vor, dass der Wirtschaftszweig im Jahr 2022 von einer starken Erholung nach der COVID-19-Pandemie profitiert habe und dass der in diesem Jahr verzeichnete Gewinn daher nicht als Zielgewinnspanne herangezogen werden sollte. Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu, da der mengenmäßige Verbrauch im Jahr 2022 um 18,3 % zurückging. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (180)
- Westlake und TCI Sanmar schlugen vor, den im Jahr 2019 festgestellten Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union heranzuziehen. Die Kommission hält es für fraglich, dass die Verwendung einer Zielgewinnspanne auf der Grundlage von Ergebnissen außerhalb des Bezugszeitraums angemessener wäre als die Gewinnspanne aus dem Jahr 2022 — einem Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Union unter der Energiekrise litt und allmählich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu spüren begann.
- (181)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 216 bis 224 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (182)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte TCI Sanmar vor, dass der nicht schädigende Preis von 1405,48 EUR/Tonne stark überhöht sei, und verwies dabei auf die PVC-Berichte von Platts im Zeitraum von Januar 2014 bis März 2024. Darüber hinaus wiederholte das Unternehmen sein Vorbringen, dass die Zielgewinnspanne des Jahres 2022 nicht angemessen sei, und schlug erneut vor, den Gewinn des Jahres 2019 zu verwenden.
- (183)
- Die Kommission stellte fest, dass der nicht schädigende Preis nach Artikel 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung berechnet wurde und nicht auf Berichte oder andere externe Quellen gestützt werden kann.
- (184)
- In Bezug auf die Zielgewinnspanne stellte die Kommission zusätzlich zu der in Erwägungsgrund 180 dargelegten Begründung fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 in einer Verlustsituation befand und dieses Jahr daher für diesen Zweck ungeeignet ist.
- (185)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Oxy Vinyls vor, der Grund für die hohe Schadensspanne für die US-Ausführer sei die Tatsache, dass die Kommission die US-Spot-Ausfuhrpreise mit den Vertragspreisen der Union vergleiche bzw. einen Zielpreis festgelegt habe, der die „höhere” Gewinnspanne für die Vertragspreise einschließe.
- (186)
- Oxy Vinyls brachte ferner vor, dass der von der Kommission zugrunde gelegte Zielpreis überhöht sei, da er die Verkaufspreise der Union in den Jahren 2020 und 2021 und im Untersuchungszeitraum übersteige. Das Unternehmen schlug vor, für alle vier Zeiträume des Bezugszeitraums eine durchschnittliche Gewinnspanne und durchschnittliche Herstellkosten zugrunde zu legen, d. h. Herstellkosten von 1040 EUR/Tonne und eine Gewinnspanne von 7,9 %.
- (187)
- Erstens erinnert die Kommission daran, dass der nicht schädigende Preis auf der Grundlage der Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rechnerisch ermittelt wurde und dass dies keinen Preisvergleich beinhaltete. Darüber hinaus kann die Zielgewinnspanne nicht auf Zeiträume mit Verlusten gestützt werden, wie es bei dem von Oxy Vinyls vorgeschlagenen Untersuchungszeitraum der Fall ist.
- (188)
- Zweitens stellte die Kommission in Bezug auf die Zielgewinnspanne fest, dass die Dumpingspannen für alle US-Ausführer niedriger wären als die entsprechenden Schadensspannen, selbst wenn sie die niedrigste Gewinnspanne von 6 % gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung anstatt 13,1 % zugrunde gelegt hätte. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der für die US-Ausführer geltenden Antidumpingzölle nicht geändert hätte.
- (189)
- Somit ergeben sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen die folgenden endgültigen Schadensbeseitigungsschwellen:
- 7.
- UNIONSINTERESSE
- 7.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (190)
- Zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union gingen keine Stellungnahmen ein. Daher wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 227 bis 232 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 7.2.
- Einführer
- (191)
- Da keine Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 233 bis 235 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 7.3.
- Verwender
- (192)
- TCI Sanmar brachte vor, die Kommission habe die nachteiligen Auswirkungen der Einführung von Zöllen auf die Verwender nicht berücksichtigt, und verwies darauf, dass die Unionshersteller ein Quasi-Monopol auf dem Unionsmarkt hätten und in der Lage gewesen seien, die Preise in der Zeit nach der COVID-19-Krise deutlich über die Kosten anzuheben, und dass die Zölle die Möglichkeit der Verwender einschränken würden, Waren aus den betroffenen Ländern zu beziehen, um einen gewissen Wettbewerbsdruck auf die Unionshersteller aufrechtzuerhalten.
- (193)
- Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die Verwender letztlich von einem wettbewerbsbestimmten Unionsmarkt mit mehreren Herstellern von S-PVC profitieren, was nur möglich ist, wenn gegen den unlauteren Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren vorgegangen wird. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die PVC-Industrie in der Union zwölf Hersteller umfasst und dass der Markt aufgrund der Eigenschaften der Ware äußerst wettbewerbsintensiv ist. Zudem stehen auf dem Unionsmarkt auch alternative Quellen zur Verfügung, z. B. Einfuhren aus Mexiko, Südkorea, Norwegen und dem Vereinigten Königreich. In jedem Fall besteht der Zweck der Zölle nicht darin, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu stoppen, sondern darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen.
- (194)
- TCI Sanmar verwies auf eine Situation, in der auf dem Unionsmarkt ein Quasi-Monopol für S-PVC bestehe. Die Kommission stellt fest, dass diese Erklärung im Widerspruch zu den Stellungnahmen von TCI Sanmar zur Zielgewinnspanne steht, da es sich bei S-PVC um einen Rohstoff handelt, und zu der Tatsache, dass die drei größten Standorte/Unternehmen, die S-PVC in der Union herstellen, nur ein Viertel der Unionsproduktion kontrollieren. Darüber hinaus gibt es Lieferquellen aus anderen Drittländern, wie in Erwägungsgrund 171 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- (195)
- Westlake brachte vor, dass die Einführung derart hoher Zölle mit Sicherheit sehr negative Auswirkungen auf Verwender und nachgelagerte Wirtschaftszweige haben werde, die auf PVC in der EU angewiesen seien. Westlake schloss sich den früheren Stellungnahmen von Rehau Industries SE & Co (im Folgenden „Rehau” ), einem der Verwender, die nach der Einleitung des Verfahrens Stellungnahmen übermittelten, zu den Schäden für die nachgelagerten Wirtschaftszweige der Union an, für die S-PVC der wichtigste Rohstoff ist, insbesondere aufgrund der vom Wirtschaftszweig der Union verlangten hohen Preise und der Versorgungsunterbrechungen. Oxy Vinyls äußerte sich ähnlich und hob die Bedeutung von Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika für die Sicherung der Versorgung mit S-PVC hervor.
- (196)
- In diesem Zusammenhang räumt die Kommission ein, dass die Verwender, insbesondere aufgrund von Dumpingpraktiken, S-PVC aus den betroffenen Ländern zu niedrigeren Preisen kaufen konnten. Nach ihrer Auffassung ist es jedoch ein Widerspruch, einerseits auf den Vorteil dieser niedrigeren Preise zu verweisen und andererseits die Notwendigkeit, Versorgungsunterbrechungen zu verhindern, zu befürworten. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung gerade aufgrund des Interesses der nachgelagerten Wirtschaftszweige an einer sicheren Versorgung mit S-PVC beseitigt werden sollte. Es besteht kaum Zweifel daran, dass die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union ohne Abhilfemaßnahmen negativ wären. Die Verwender müssten sich auf eine geringere Zahl von Herstellern in der Union einstellen und das Angebot würde sich auf eine geringere Zahl von Herstellern konzentrieren. Ein solcher Rückgang der Zahl der Unionshersteller könnte zu einem Problem für die Versorgungssicherheit bei S-PVC in der Union führen.
- (197)
- Fünfzehn Einführer/Verwender, die European PVC Window Profiles Association (EPPA) und alle ausführenden Hersteller meldeten sich nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und machten geltend, dass sie auf dem EU-Markt sehr hohen Preisen ausgesetzt sein würden, da die betreffenden Einfuhren vom Markt verdrängt und die Unionshersteller vor einem wirksamen ausländischen Wettbewerb geschützt würden. Sie brachten ferner vor, dass sich die Maßnahmen auch auf die Verfügbarkeit von S-PVC auf dem Unionsmarkt auswirken würden, da die Unionshersteller in den letzten Jahren ineffizient geworden seien, es mehrere Betriebsstilllegungen gegeben habe und generell den Kundenbedürfnissen nicht ausreichend Rechnung getragen werde.
- (198)
- Die vorstehenden Argumente decken sich mit Argumenten, die bereits in der vorläufigen Verordnung behandelt und zurückgewiesen wurden. Dies betrifft insbesondere den Hinweis, dass der Wirtschaftszweig für S-PVC in der Union zwölf Hersteller umfasst und dass der Markt aufgrund der Eigenschaften der Ware äußerst wettbewerbsintensiv ist. Insbesondere auf das Vorbringen zu Produktionsstilllegungen wurde bereits in den Erwägungsgründen 126 bis 127 und 187 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Zudem stehen in Bezug auf den ausländischen Wettbewerb auch alternative Quellen auf dem Unionsmarkt zur Verfügung, z. B. Einfuhren aus Mexiko, Südkorea, Norwegen und dem Vereinigten Königreich. In jedem Fall besteht der Zweck der Zölle nicht darin, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu stoppen, sondern darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen.
- (199)
- Die Stellungnahmen zum Interesse der Verwender wurden zurückgewiesen. Daher wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 236 bis 241 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- (200)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die EPPA vor, dass die vorgeschlagene Höhe der Maßnahmen exorbitant hoch sei. Stattdessen schlug sie einen Zollsatz von höchstens 25 % vor. Darüber hinaus brachte die EPPA vor, dass ihre Versorgung aufgrund der Maßnahmen nicht gesichert sei, weil bei den Unionsherstellern Ereignisse höherer Gewalt aufgetreten seien und die anderen produzierenden Länder kein Interesse am EU-Markt hätten oder in erster Linie auf die Belieferung ihrer Inlandsmärkte abzielten. Ferner brachte sie vor, dass die Inlandspreise in der Union ihren Schätzungen zufolge um 40-50 % wachsen und ein beispiellos hohes Niveau erreichen würden.
- (201)
- Zur Untermauerung dieser Vorbringen verwies die EPPA auf die Ereignisse höherer Gewalt im Jahr 2021 und auf PVC-Ausfuhrstatistiken für Mexiko und Südkorea. Für Südkorea legte sie auch einen Presseartikel vor, in dem es heißt, dass es aufgrund höherer Frachtkosten und längerer Vorlaufzeiten für europäische Käufer weniger rentabel sei, PVC aus Asien zu beziehen.
- (202)
- In Erwiderung auf diese Vorbringen stellt die Kommission fest, dass die Ereignisse höherer Gewalt in den Erwägungsgründen 168 bis 171 sowie 201 bis 206 der vorläufigen Verordnung sorgfältig behandelt wurden. In Bezug auf Südkorea stellte die Kommission fest, dass die europäischen Bestimmungsländer in ihren PVC-Ausfuhrstatistiken gut vertreten waren, während Mexiko eine konstante und stabile Präsenz auf dem Unionsmarkt hatte, wie für den gesamten Bezugszeitraum festgestellt (siehe Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung). Schließlich wurden die Schätzungen der EPPA zu dem angeblich hohen Anstieg der Unionspreise nicht belegt.
- (203)
- Die EPPA brachte ferner vor, dass die Preissteigerungen bei S-PVC aufgrund der Zölle zu höheren Baukosten, einer geringeren Erschwinglichkeit von Wohnraum und zu Verzögerungen bei Wohnungsbauprojekten führen würden.
- (204)
- Diese Vorbringen wurden, wie in Erwägungsgrund 202 erläutert, nicht belegt und daher zurückgewiesen.
- 7.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (205)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde die in Erwägungsgrund 242 dargelegte Schlussfolgerung bestätigt.
- 8.
- ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (206)
- Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
- (207)
- Westlake schlug vor, dass die Kommission angesichts des Interesses der Verwender eine weniger prohibitive Form der Maßnahme, konkret einen durch einen Mindesteinfuhrpreis begrenzten Wertzoll, in Erwägung ziehen sollte. Für die Antragsteller kommt eine solche Maßnahme nicht infrage, da Mindesteinfuhrpreise aus folgenden Gründen keine geeignete Maßnahme seien: Die Preise von Rohstoffen für die Herstellung von S-PVC (die rund 80 % der Herstellkosten ausmachen) unterlägen starken Schwankungen, es bestehe ein Risiko der Umgehung und Absorption aufgrund indirekter Verkäufe über unabhängige Händler und die Union verfüge über reichlich Kapazitätsreserven, durch die die Versorgungssicherheit der Verwender gewährleistet sei.
- (208)
- Die Kommission teilte die Auffassung, dass ein Mindesteinfuhrpreis nicht geeignet wäre, da die Preise für S-PVC von der Volatilität der Energiepreise beeinflusst werden, die bei den Preisen der Rohstoffe zu Schwankungen führt. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass ein solcher Mindestpreis keine Gewähr für die Verfügbarkeit von S-PVC für Verwender und Hersteller wäre, da ein solcher Preis die Marktdynamik nicht widerspiegelt.
- (209)
- Nach der endgültigen Unterrichtung präzisierte Westlake diesen Antrag zusammen mit drei anderen ausführenden Herstellern (Oxy Vinyls, Shin-Tech und Tricon). Sie wiesen darauf hin, dass der ursprüngliche Mindesteinfuhrpreis in Höhe des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts (einschließlich Transportkosten) der beiden in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller im Untersuchungszeitraum festgesetzt und für alle Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika gelten würde. Einfuhren unterhalb des Mindesteinfuhrpreises würden dem eigenen Wertzoll für die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Mindesteinfuhrpreis unterliegen. Um der Preisvolatilität der für die Herstellung von PVC verwendeten Rohstoffe Rechnung zu tragen und die Marktdynamik widerzuspiegeln, schlugen sie vor, dass die Kommission den Mindesteinfuhrpreis regelmäßig (viertel- oder halbjährlich) auf der Grundlage der von Chemical Market Analytics veröffentlichten Ethylenpreise in Westeuropa indexieren könne.
- (210)
- Darüber hinaus habe das Preisgefälle zwischen den US-Spot-Ausfuhrpreisen und den EU-Spotpreisen im Jahr 2022 und im UZ deutlich zugenommen und die Preise seien im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum wieder zu einem ähnlichen Niveau wie früher zurückgekehrt. Für den Fall der Einführung von Maßnahmen beantragten sie die automatische Einleitung einer Interimsüberprüfung in zwei Jahren.
- (211)
- Die Kommission prüfte den Antrag. Sie stellte fest, dass ein einziger Mindesteinfuhrpreis für Hersteller mit sich deutlich unterscheidenden Dumpingspannen nicht die verschiedenen Dumpingspannen der Parteien widerspiegeln würde und somit die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben könnte. Darüber hinaus wäre das vorgeschlagene System nur schwer umsetzbar, da es zahlreiche wiederkehrende administrative und legislative Aktualisierungen erfordern würde. Daher wurde der Vorschlag endgültig abgelehnt.
- (212)
- In Bezug auf den Antrag auf eine automatische Interimsüberprüfung in zwei Jahren stellte die Kommission fest, dass dieser sich auf Informationen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum stützt, die nicht hinreichend und angemessen überprüft werden konnten. In jedem Fall kann nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung jeder Ausführer oder Einführer eine Interimsüberprüfung beantragen, wenn seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen ein Jahr vergangen ist.
- (213)
- Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
- (214)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Diese Zollsätze gelten nicht für Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird; sie sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten oder den Vereinigten Staaten von Amerika” geltenden Zollsatz unterliegen.
- (215)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(26). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (216)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten oder den Vereinigten Staaten von Amerika” gilt.
- (217)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen, und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (218)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (219)
- Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
- 8.1.
- Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
- (220)
- Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
- 9.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- (221)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (222)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika. (
ABl. C, C/2023/1033, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1033/oj ).- (3)
ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden „PVC” ) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika (
ABl. L, 2024/1896, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1896/oj ).- (5)
European Communities — Definitive Anti-Dumping Measures on Certain Iron or Steel Fasteners from China, Bericht des Rechtsmittelgremiums, WTO-Dok. WT/DS397/AB/R (15. Juli 2011), Rn. 430 und 468.
- (6)
Siehe Fußnote 2.
- (7)
t23.005593.
- (8)
Fall M.6905 — Ineos/Solvay/JV (2014).
- (9)
Fall M.6905 — Ineos/Solvay/JV, Rn. 83.
- (10)
t24.009617l.
- (11)
Urteil vom 24. Februar 2022, Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL/Europäische Kommission, C-226/20P, ECLI:EU:C:2022:122, Rn. 90.
- (12)
Artikel 5.8 des WTO-Antidumpingübereinkommens.
- (13)
Beschluss 2007/214/EG der Kommission vom 3. April 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/214/oj).
- (14)
In jedem Fall verweist die Kommission darauf, dass die Rechtmäßigkeit von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen anhand der geltenden Rechtsvorschriften und nicht anhand der bisherigen Verwaltungspraxis zu beurteilen ist. Siehe das Urteil vom 12. März 2020, Eurofer/Kommission, T-835/17, ECLI:EU:T:2020:96, Rn. 76 ( „[D]ie Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen oder, wie im vorliegenden Fall, zur Einstellung des Verfahrens ohne die Einführung von Antidumpingzöllen ... [ist] unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und vor allem der Vorschriften der Grundverordnung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer angeblichen früheren Entscheidungspraxis der Kommission und des Rates” ).
- (15)
Bericht des Rechtsmittelgremiums, China — HP-SSST (Japan/EU), Rn. 5.159, Panelbericht, China — GOES, Rn. 7.528.
- (16)
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/product/view/ds-056121__custom_12544654?lang=de.
- (17)
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex=0&docid=147002&part=1&doclang=DE&text=&dir=&occ=first&cid=1509378.
- (18)
Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei/Rat, T-528/09, ECLI:EU:T:2014:35, Rn. 61.
- (19)
Monatliche Ethylenpreise weltweit 2024 | Statista (zuletzt abgerufen am 13. November 2024).
- (20)
Trade remedies notice 2024/07: registration of imports on suspension poly (vinyl chloride) from the United States of America — GOV.UK.
- (21)
Kapazitätsauslastung von 91 % in den Jahren 2020 und 2021 (siehe Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung).
- (22)
Weitere Informationen hierzu sind der Website des Rates der Europäischen Union zu entnehmen: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/energy-prices-and-security-of-supply/#:~:text=In%20December%202023%2C%20one%20megawatt,energy%20imports%20away%20from%20Russia.
- (23)
Rechtssache C-10/12 P Transnational Company „Kazchrome” AO und ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union, Rn. 13.
- (24)
Oxy Vinyls (https://www.chemorbis.com/en/plastics-news/Production-News-Oxy---America---PVC-/2021/02/17/810029#reportH), Westlake (Westlake lifts US PVC force majeure: letter | S&P Global) und Formosa (https://www.spglobal.com/commodityinsights/en/market-insights/latest-news/chemicals/070621-formosa-plastics-usa-lifts-february-force-majeure-on-pvc-letter).
- (25)
Anhörung von Meraxis und Rehau vom 24. April 2024, Folien 7 bis 9.
- (26)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.
- (27)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
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