Artikel 40 VO (EU) 2025/40

Zuständige Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für

a)
die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;
b)
die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;
c)
die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;
d)
die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;
e)
die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.

(3) Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

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