Artikel 39 VO (EU) 2025/40
EU-Konformitätserklärung
(1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in einer oder mehreren Sprachen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, abgefasst oder in diese übersetzt.
(3) Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Die Erklärung kann aus einem Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen bestehen.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
(5) Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.
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