ANHANG I VO (EU) 2025/40

Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen

A.
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

1.
Gegenstände, die Verpackungen sind:

    Schachteln für Süßigkeiten

    Folien um CD-Hüllen

    Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

    Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

    Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium oder Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

    Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind

    Glasflaschen für Injektionslösungen

    CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

    Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

    Streichholzschachteln

    Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

    Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

    Tee- und Kaffee-Folienbeutel

    Schachteln für Zahnpastatuben

2.
Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

    Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen

    Werkzeugkästen

    Wachsschichten um Käse

    Wurstschalen

    Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)

    Druckerpatronen

    CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden)

    CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

    Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

    Grablichter (Behälter für Kerzen)

    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

B.
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c

1.
Gegenstände, die Verpackungen sind:

    Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind

    Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist

    An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber

    Heftklammern

    Kunststoffhüllen

    Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist

    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

2.
Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

    Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)

    Aufkleber zur Reifenkennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates(*)

C.
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e

1.
Gegenstände, die Verpackungen sind und dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden:

    Papier- oder Kunststofftragetaschen

    Einwegteller und -tassen

    Frischhaltefolie

    Brottüten

    Aluminiumfolie

    Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

2.
Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

    Rührstäbchen

    Einwegbesteck

    Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird)

    Papierbackformen (die leer verkauft werden)

    Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

    Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.