ANHANG I VO (EU) 2025/40
Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen
- A.
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
- 1.
- Gegenstände, die Verpackungen sind:
Schachteln für Süßigkeiten
Folien um CD-Hüllen
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)
Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium oder Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind
Glasflaschen für Injektionslösungen
CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
Streichholzschachteln
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Tee- und Kaffee-Folienbeutel
Schachteln für Zahnpastatuben
- 2.
- Gegenstände, die keine Verpackungen sind:
Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen
Werkzeugkästen
Wachsschichten um Käse
Wurstschalen
Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)
Druckerpatronen
CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden)
CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichter (Behälter für Kerzen)
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)
- B.
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c
- 1.
- Gegenstände, die Verpackungen sind:
Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind
Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist
An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber
Heftklammern
Kunststoffhüllen
Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)
- 2.
- Gegenstände, die keine Verpackungen sind:
Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)
Aufkleber zur Reifenkennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates(*)
- C.
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e
- 1.
- Gegenstände, die Verpackungen sind und dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden:
Papier- oder Kunststofftragetaschen
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Brottüten
Aluminiumfolie
Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
- 2.
- Gegenstände, die keine Verpackungen sind:
Rührstäbchen
Einwegbesteck
Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird)
Papierbackformen (die leer verkauft werden)
Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen
Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).
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