ANHANG X VO (EU) 2025/40
Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Systembetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist.Allgemeine Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen:- a)
- Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen;
- b)
- die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder -kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen;
- c)
- es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten;
- d)
- es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen;
- e)
- Mindestanforderungen für die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann;
- f)
- der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit;
- g)
- der Systembetreiber nimmt ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems;
- h)
- der Systembetreiber koordiniert die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems;
- i)
- der Systembetreiber bewahrt Folgendes in schriftlicher Form auf:
- i)
- ein Statut über die interne Organisation des Systems;
- ii)
- Nachweise über das Finanzierungssystem des Systems;
- iii)
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, gelten;
- j)
- ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;
- k)
- die Systembetreiber stellen alle Informationen bereit, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen;
- l)
- die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats anzunehmen und den Endabnehmern das Pfand zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich das Pfand nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren;
- m)
- Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Endabnehmern zurückgezahlt;
- n)
- alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;
- o)
- die Gebühren sind transparent.
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