ANHANG IV VO (EU) 2025/40
Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen
Teil A
- 1.
- Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zu seiner Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für die Produktqualität enthalten.
- 2.
- Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung oder Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum oder Hygiene.
- 3.
- Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen.
- 4.
- Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist.
- 5.
- Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Endabnehmern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes und das Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen.
- 6.
- Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung des verpackten Produkts gewährleisten. Dazu können folgende Anforderungen gehören: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung oder Druckentlastungsverschluss.
- 7.
- Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können.
- 8.
- Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von Rezyklatanteilen gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder -volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um zum Beispiel eine größere Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (zum Beispiel. beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem Post-Consumer-Rezyklat).
Teil B
Die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen:- a)
- die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und -volumens; mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren;
- b)
- für jedes in Teil A aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität — einschließlich Sicherheit und Hygiene — für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;
- c)
- alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden.
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