ANHANG VII VO (EU) 2025/40
Konformitätsbewertungsverfahren
Modul A
- 1.
- Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 dieser Verordnung genügen.
- 2.
- Technische Dokumentation
Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten. In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:- a)
- eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;
- b)
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen;
- c)
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,
- d)
- eine Liste mit
- i)
- den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden;
- ii)
- den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;
- iii)
- sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden;
- iv)
- falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden — den Teilen, die angewendet wurden;
- v)
- falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden — einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden;
- e)
- eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und
- f)
- Prüfberichte.
- 3.
- Herstellung
Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.
- 4.
- Konformitätserklärung
Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 5.
- Bevollmächtigter
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern diese Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.© Europäische Union 1998-2021
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