ANHANG IX VO (EU) 2025/40
Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register nach Artikel 44
Teil A
- 1.
- Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu übermittelnden Informationen umfassen Folgendes:
- a)
- Name und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller seine Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, sofern vorhanden Telefon, Internetadresse und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle;
- b)
- zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Informationen, wenn ein Hersteller einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen bevollmächtigt hat: Name und Anschrift einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten;
- c)
- nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer;
- d)
- eine Erklärung darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 nachkommt — einschließlich eines von der Organisation für Herstellerverantwortung ausgestellten Zertifikats in dem Fall, dass Artikel 46 Absatz 1 gilt.
- 2.
- Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut, so umfassen die vom Hersteller bereitzustellenden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, den Auftrag des vertretenen Herstellers sowie eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen.
- 3.
- Kommt eine vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisation für Herstellerverantwortung der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nach, so muss diese zusätzlich zu den nach Nummer 1 dieses Teils erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen:
- a)
- Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Internet- und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller;
- b)
- gegebenenfalls den Auftrag jedes vertretenen Herstellers;
- c)
- vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 45 festgelegten Pflichten erfüllt.
Teil B
- 1.
- Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben:
- a)
- nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
- b)
- Berichtszeitraum;
- c)
- Massen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder die der Hersteller auspackt, ohne Endabnehmer zu sein;
- d)
- Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.
- 2.
- Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben:
- a)
- nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
- b)
- Berichtszeitraum;
- c)
- Angaben zu den Verpackungsarten in Tabelle 1 dieser Nummer;
- d)
- Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.
| Massen nach Gewicht, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt bzw. ausgepackt werden | |
|---|---|
| Glas | |
| Kunststoffe | |
| Papier/Pappe/Karton | |
| Eisenmetalle | |
| Aluminium | |
| Holz | |
| Sonstige | |
| Gesamt |
- 3.
- Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben:
- a)
- Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verpackungsabfälle im Sinne von Anhang II Tabelle 2, die im Mitgliedstaat gesammelt und zum Sortieren gebracht werden;
- b)
- Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der innerhalb des Mitgliedstaats recycelten, verwerteten und beseitigten oder innerhalb der Union oder in ein Drittland verbrachten Verpackungsabfälle gemäß Anhang XII Tabelle 3;
- c)
- Massen nach Gewicht der getrennt gesammelten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einwegmetallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gemäß Anhang XII Tabelle 5.
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