ANHANG VI VO (EU) 2025/40

Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)
„Governance-Leitlinien” die Beschreibung der Governance-Struktur eines Wiederverwendungssystems, mit der die Rolle der Systemteilnehmer, das Eigentum an Verpackungen und jede vorgesehene Übertragung des Eigentums an Verpackungen sowie andere relevante Governance-Elemente des Wiederverwendungssystems im Sinne dieses Anhangs festgelegt werden;
b)
„geschlossenes Kreislaufsystem” ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen ändern;
c)
„offenes Kreislaufsystem” ein Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten des Wiederverwendungsprozesses ändern;
d)
„Systembetreiber” jede natürliche oder juristische Person, die ein Systemteilnehmer ist und ein Wiederverwendungssystem betreibt;
e)
„Systemteilnehmer” jede natürliche oder juristische Person, die an einem Wiederverwendungssystem teilnimmt und mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchführt: die Verpackung entweder von den Endverbrauchern oder von anderen Systemteilnehmern abholt, rekonditioniert, unter den Systemteilnehmern verteilt, transportiert, mit Produkten befüllt, verpackt oder den Endabnehmern anbietet; ein Wiederverwendungssystem kann einen oder mehrere Teilnehmer umfassen.

Teil A

1.
Allgemeine Anforderungen für Wiederverwendungssysteme

Alle Wiederverwendungssysteme müssen
a)
über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Governance-Leitlinien beschrieben, verfügen;
b)
über eine Governance-Struktur verfügen,

i)
durch die sichergestellt wird, dass die in den Governance-Leitlinien enthaltenen Ziele des Systems und gegebenenfalls die Wiederverwendungsziele und alle anderen Ziele des Systems erreicht werden können;
ii)
durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure, die an dem System teilnehmen wollen, ermöglicht wird;
iii)
durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Endabnehmer ermöglicht wird;

c)
so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass in ihnen im Kreislaufdurchgang befindliche wiederverwendbare Verpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen;
d)
über Vorschriften verfügen, durch die ihre Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen für die Verwendung von Verpackungen, bestimmt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und in denen

i)
Art und Gestaltung von Verpackungen, die im System in Umlauf sein dürfen, festgelegt ist;
ii)
die Produkte, die dafür bestimmt sind, im System verwendet, befüllt oder befördert zu werden, beschrieben sind;
iii)
Bedingungen für die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung von Verpackungen festgelegt sind;
iv)
detaillierte Anforderungen für die Rekonditionierung von Verpackungen festgelegt sind;
v)
die Anforderungen für die Sammlung von Verpackungen festgelegt sind;
vi)
die Anforderungen für die Lagerung von Verpackungen festgelegt sind;
vii)
die Anforderungen für die Befüllung oder Beladung von Verpackungen festgelegt sind;
viii)
Vorschriften zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich durch die Schaffung von Anreizen für die Endabnehmer, die Verpackungen an die Sammelstellen oder ein allgemeines Sammelsystem zurückzubringen, festgelegt sind;
ix)
Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zum Wiederverwendungssystem, auch für schutzbedürftige Verbraucher, festgelegt sind;

e)
einen Systembetreiber haben, der das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems kontrolliert und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird;
f)
über Berichterstattungsvorschriften verfügen, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen;
g)
sicherstellen, dass die Gestaltung der Verpackung im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt wird;
h)
eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer gewährleisten;
i)
die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind, gewährleisten.
Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen. Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.

2.
Anforderungen für geschlossene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen geschlossene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert;
b)
das System ermöglicht die Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;
c)
die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden.

3.
Anforderungen für offene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen offene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet;
b)
das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;
c)
eine Rekonditionierung, die den Anforderungen in Teil B entspricht, ist Teil des Systems.

Teil B

1.
Das Rekonditionierungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der für die Durchführung der Rekonditionierung der Verpackungen verantwortlichen Personen bergen, und die Auswirkungen dieses Prozesses auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Rekonditionierung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben.
2.
Die Rekonditionierung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind:

a)
Bewertung des Zustands der Verpackungen;
b)
Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile der Verpackungen;
c)
Beförderung der entfernten Bestandteile der Verpackungen zu einem geeigneten Verwertungsverfahren;
d)
Reinigung und Waschen der Verpackungen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen;
e)
Reparatur der Verpackungen;
f)
Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der Verpackungen.

3.
Falls nötig, sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Rekonditionierung anzuwenden und zu wiederholen.
4.
Das rekonditionierte Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten.

Teil C

Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Die Wiederbefüllungsstation legt klare und präzise Informationen zu folgenden Punkten aus:

i)
Hygienestandards, die das Behältnis des Endabnehmers erfüllen muss, damit es für den Erwerb von Produkten in der Wiederbefüllungsstation genutzt werden kann;
ii)
Arten und Merkmale von Behältnissen, die zur Wiederbefüllung mit erworbenen Produkten verwendet werden können;
iii)
Kontaktangaben des Endvertreibers, um die Einhaltung der Hygienenormen nach geltendem Recht sicherzustellen;

b)
die Wiederbefüllungsstation beinhaltet eine Messvorrichtung oder bietet eine alternative Möglichkeit, dem Endabnehmer eine bestimmte Menge des Produkts für den Kauf zu sichern;
c)
der vom Endabnehmer gezahlte Preis schließt das Gewicht des Behältnisses nicht ein.

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