ANHANG III VO (EU) 2025/40

Kompostierbare Verpackungen

Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:

a)
Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden;
b)
sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden;
c)
sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt;
d)
durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht;
e)
durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen;
f)
durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert.

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