ANHANG V VO (EU) 2025/40
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
| Verpackungsformat | Beschränkung | Beispiele | |
|---|---|---|---|
| 1. | Einwegumverpackungen aus Kunststoff | Einwegkunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind. | Umverpackungsfolie, Schrumpffolie |
| 2. | Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse | Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hinsichtlich dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen. | Netze, Beutel, Schalen, Behälter |
| 3. | Einwegkunststoffverpackungen | Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. | Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten |
| 4. | Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe |
Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen:
|
Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten |
| 5. | Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind | Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor, wie in der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige beschrieben, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind. | Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für Seifenstücke |
| 6. | Sehr leichte Kunststofftragetaschen | Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. | Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel |
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
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