Artikel 10 VO (EU) 2025/454

Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität

(1) Die Sachverständigen können nur persönlich ernannt oder benannt werden. Sie können ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.

(2) Die Sachverständigen sind unabhängig von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689; Sachverständige dürfen während der gesamten Amtszeit gemäß Artikel 4 weder Angestellte solcher Anbieter sein noch in einem Vertragsverhältnis zu ihnen stehen, da dies ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität beeinträchtigen könnte.

(3) Sie geben eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität beeinträchtigen könnten oder nach vernünftigem Ermessen als beeinträchtigend angesehen werden können; dazu zählen auch entsprechende Umstände, die ihre Familienmitglieder betreffen. Eine Vorlage für eine solche Interessenerklärung wird der Aufforderung zur Interessenbekundung als Anhang beigefügt, und die Interessenerklärung ist als Teil des Antrags einzureichen.

(4) Die Sachverständigen aktualisieren ihre Interessenerklärung

vor der Ernennung als Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums bzw. vor der Aufnahme in die Reserveliste;

bei einer wesentlichen Änderung der Umstände.

(5) Werden die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt, kann das KI-Büro alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Entlassung des Sachverständigen aus dem wissenschaftlichen Gremium.

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