Artikel 11 VO (EU) 2025/454
Verpflichtung
(1) Die Sachverständigen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln und die in den Artikeln 10 bis 13 aufgeführten Grundsätze einzuhalten. Zu diesem Zwecke unterschreiben sie eine Verpflichtungserklärung.
(2) Die Sachverständigen beantworten Anfragen und andere Mitteilungen des Vorsitzes und des Sekretariats. Sie unternehmen die nötigen Anstrengungen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach besten Kräften und fristgemäß im Einklang mit der in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung auszuführen.
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