Artikel 17 VO (EU) 2025/454

Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zu den erhaltenen Unterlagen oder Informationen

(1) Das KI-Büro stellt sichere Mittel bereit, mit denen es dem beantragenden Berichterstatter des wissenschaftlichen Gremiums die erhaltenen Unterlagen oder Informationen, die die Kommission im Anschluss an einen Unterstützungsantrag verlangt hat, zur Verfügung stellen kann.

(2) Der Zugang zu den verlangten Informationen ist auf den benannten Berichterstatter und die betreffenden Beitragenden beschränkt und ist befristet, wobei eine Verlängerung auf hinreichend begründeten Antrag möglich ist.

(3) Bevor das KI-Büro Zugang zu den erhaltenen Unterlagen oder Informationen gewährt, verlangt es, dass der Berichterstatter Folgendes vorlegt:

a)
eine Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass die Informationen ausschließlich für die in Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke verwendet werden;
b)
eine Beschreibung der Modalitäten und Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung einer vertraulichen Verarbeitung der erhaltenen Informationen.

(4) Das KI-Büro kann den Zugang zu den erhaltenen Informationen verweigern, wenn es anhand der gemäß Absatz 3 vorgelegten Informationen Grund zu der Annahme hat, dass nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiken im Zusammenhang mit der Datensicherheit oder -vertraulichkeit bestehen.

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