Artikel 18 VO (EU) 2025/454
Verfahren zur Ausgabe qualifizierter Warnungen
(1) Eine Beschlussfassung mit mindestens einfacher Mehrheit der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ist erforderlich, um an das KI-Büro eine qualifizierte Warnung gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auszugeben. Das wissenschaftliche Gremium kann das Verfahren in seiner in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung präzisieren.
(2) Qualifizierte Warnungen sind hinreichend zu begründen und enthalten mindestens die in Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Informationen.
(3) Das KI-Büro stellt eine spezielle Schnittstelle für die sichere Übermittlung qualifizierter Warnungen bereit. Die Schnittstelle weist mindestens folgende Funktionen auf:
- a)
- Übermittlung qualifizierter Warnungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689;
- b)
- Widerruf qualifizierter Warnungen, Berichtigung der Informationen in qualifizierten Warnungen und Änderung qualifizierter Warnungen;
- c)
- Schließung qualifizierter Warnungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.