Artikel 18 VO (EU) 2025/454

Verfahren zur Ausgabe qualifizierter Warnungen

(1) Eine Beschlussfassung mit mindestens einfacher Mehrheit der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ist erforderlich, um an das KI-Büro eine qualifizierte Warnung gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auszugeben. Das wissenschaftliche Gremium kann das Verfahren in seiner in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung präzisieren.

(2) Qualifizierte Warnungen sind hinreichend zu begründen und enthalten mindestens die in Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Informationen.

(3) Das KI-Büro stellt eine spezielle Schnittstelle für die sichere Übermittlung qualifizierter Warnungen bereit. Die Schnittstelle weist mindestens folgende Funktionen auf:

a)
Übermittlung qualifizierter Warnungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689;
b)
Widerruf qualifizierter Warnungen, Berichtigung der Informationen in qualifizierten Warnungen und Änderung qualifizierter Warnungen;
c)
Schließung qualifizierter Warnungen.

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