Artikel 105 VO (EU) 2025/512

Nutzung des GUM-Systems

(1) Das GUM-System wird über das CDS gemäß Artikel 7 dieser Verordnung für die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Gesamtsicherheiten und für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen oder Bewilligungen für Gesamtsicherheiten genutzt.

(2) Das GUM-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:

a)
die Registrierung von Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten,
b)
die Verwaltung von Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten,
c)
die Überwachung des Bestehens einer Sicherheit, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem geleistet wird, in dem die Sicherheit in Anspruch genommen wird,
d)
die Überwachung des Referenzbetrags.

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