Artikel 105 VO (EU) 2025/512
Nutzung des GUM-Systems
(1) Das GUM-System wird über das CDS gemäß Artikel 7 dieser Verordnung für die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Gesamtsicherheiten und für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen oder Bewilligungen für Gesamtsicherheiten genutzt.
(2) Das GUM-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:
- a)
- die Registrierung von Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten,
- b)
- die Verwaltung von Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten,
- c)
- die Überwachung des Bestehens einer Sicherheit, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem geleistet wird, in dem die Sicherheit in Anspruch genommen wird,
- d)
- die Überwachung des Referenzbetrags.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.