Artikel 106 VO (EU) 2025/512

Authentifizierung und Zugang zum zentralen GUM-System

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen GUM-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betroffenen Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.

(4) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

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