Artikel 106 VO (EU) 2025/512
Authentifizierung und Zugang zum zentralen GUM-System
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen GUM-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betroffenen Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.
(4) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.