Artikel 107 VO (EU) 2025/512
EU-Unternehmerportal
(1) Das EU-Unternehmerportal nach Artikel 10 dieser Verordnung gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum GUM-System.
(2) Das EU-Unternehmerportal wird für die Anträge und Bewilligungen im Zusammenhang mit Gesamtsicherheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen genutzt.
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