Artikel 108 VO (EU) 2025/512

Zentrales GUM-System

(1) Das zentrale GUM-System, das das zentrale CDMS nach Artikel 11 dieser Verordnung verwendet, wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Anträgen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Gesamtsicherheiten genutzt.

(2) Das zentrale GUM-System muss über eine Schnittstelle mit den nationalen GUM-Systemen für Gesamtsicherheiten verbunden sein.

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