Artikel 109 VO (EU) 2025/512

Nationales GUM-System

(1) Das nationale GUM-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Registrierung und Verwaltung von Gesamtsicherheiten und zur Überwachung der entsprechenden Referenzbeträge verwendet.

(2) Für die Registrierung und Verwaltung anderer Sicherheiten kann das nationale GUM-System verwendet werden.

(3) Das nationale GUM-System ist mit den nationalen Zollanmeldungssystemen interoperabel, wenn Sicherheiten angegeben werden.

(4) Das nationale GUM-System kann gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung von den Kundenreferenzdiensten die relevanten Geschäftsdaten aus der jeweiligen Bewilligung für Gesamtbürgschaften abrufen.

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