Artikel 39 VO (EU) 2025/512

Zentrales AEO-System

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke des Austausches und der Speicherung von Informationen sowie der Abfrage und Verwaltung von Entscheidungen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3) Das zentrale AEO-System ist interoperabel mit:

a)
dem EU-Unternehmerportal,
b)
den nationalen AEO-Systemen, sofern solche Systeme von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

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