Artikel 40 VO (EU) 2025/512
Nationales Unternehmerportal
(1) Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales Unternehmerportal eingerichtet wurde, ermöglicht es den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.
(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, zum Austausch von Informationen über AEO-Anträge und -Entscheidungen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales AEO-System eingerichtet wurde, ist das nationale Unternehmerportal mit diesem interoperabel.
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