Artikel 40 VO (EU) 2025/512

Nationales Unternehmerportal

(1) Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales Unternehmerportal eingerichtet wurde, ermöglicht es den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.

(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, zum Austausch von Informationen über AEO-Anträge und -Entscheidungen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3) Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales AEO-System eingerichtet wurde, ist das nationale Unternehmerportal mit diesem interoperabel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.