Artikel 41 VO (EU) 2025/512

Nationales AEO-System

(1) Sofern ein nationales AEO-System von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken können.

(2) Das nationale AEO-System ist interoperabel mit:

a)
dem nationalen Unternehmerportal, sofern ein solches von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde,
b)
dem zentralen AEO-System.

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