Artikel 45 VO (EU) 2025/512
Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte
(1) Die gemeinsame Schnittstelle gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum ICS2 für die Zwecke von Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
(2) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte ist mit dem in Artikel 46 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel.
(3) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird wie folgt verwendet:
- a)
- zur Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und der Ankunftsmeldungen,
- b)
- zur Einrichtung, Verarbeitung und Speicherung von Anträgen auf Änderung und Ungültigerklärung von summarischen Eingangsanmeldungen,
- c)
- zum Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen.
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