Artikel 45 VO (EU) 2025/512

Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

(1) Die gemeinsame Schnittstelle gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum ICS2 für die Zwecke von Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(2) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte ist mit dem in Artikel 46 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel.

(3) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird wie folgt verwendet:

a)
zur Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und der Ankunftsmeldungen,
b)
zur Einrichtung, Verarbeitung und Speicherung von Anträgen auf Änderung und Ungültigerklärung von summarischen Eingangsanmeldungen,
c)
zum Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen.

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