Artikel 46 VO (EU) 2025/512

Gemeinsamer Datenspeicher des ICS2

(1) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten genutzt, um Folgendes zu verarbeiten, zu speichern und auszutauschen:

a)
die Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen,
b)
Anträge auf Änderung und Ungültigerklärung von summarischen Eingangsanmeldungen,
c)
Ankunftsmeldungen,
d)
Informationen über die Gestellung der Waren,
e)
Informationen über Anträge auf Risikoanalyse und deren Ergebnisse,
f)
Kontrollempfehlungen,
g)
Kontrollentscheidungen,
h)
Kontrollergebnisse und mit Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen ausgetauschte Informationen.

(2) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für Statistik- und Auswertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen aus summarischen Eingangsanmeldungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet.

(3) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für folgende Zwecke verwendet:

a)
zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse zusätzlicher Informationen in Verbindung mit summarischen Eingangsanmeldungen,
b)
zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse durch die Sicherheitsanalysefunktion des ICS2.

(4) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 ist interoperabel mit:

a)
der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte,
b)
den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, sofern von den Mitgliedstaaten eingerichtet,
c)
den nationalen Eingangssystemen.

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