Artikel 79 VO (EU) 2025/512

Nationales CCI-System

(1) Das nationale CCI-System wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für die Verarbeitung von Zollanmeldungen im Rahmen der CCI genutzt.

(2) Die nationalen CCI-Systeme der Mitgliedstaaten kommunizieren untereinander elektronisch über die gemeinsame Domäne und verarbeiten Einfuhrinformationen, die von anderen Mitgliedstaaten eingehen.

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