Artikel 80 VO (EU) 2025/512
Ziel und Struktur des REX-Systems für Mitgliedstaaten
(1) Das System des registrierten Ausführers (im Folgenden „REX-System” ) für Mitgliedstaaten ermöglicht es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte für die Anmeldung des präferenziellen Ursprungs von Waren zu registrieren und diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe und Aufhebungen von Widerrufen sowie Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.
(2) Das REX-System für Mitgliedstaaten besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten,
- b)
- einem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
- a)
- ein nationales Unternehmerportal,
- b)
- ein nationales System des registrierten Ausführers (im Folgenden „nationales REX-System” ).
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