Artikel 1 VO (EU) 2025/517

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gilt

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erhält folgende Fassung:

e)
Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der genannten Richtlinie von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat — während jedes Monats, aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Sinne des Artikels 369l Absatz 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie.

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