Präambel VO (EU) 2025/517
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(*),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(**),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(***) regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Es wird unter anderem festgelegt, wie Informationen, die zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze, sowie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen könnten, auf elektronischem Wege gespeichert und ausgetauscht werden dürfen.
- (2)
- Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates(****) wurden digitale Meldepflichten in die Richtlinie 2006/112/EG des Rates(*****) aufgenommen. Danach sind Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, den Mitgliedstaaten Informationen über alle innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen zu übermitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer/Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig sind, und, sofern der Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Steuerpflichtige von der Verpflichtung auszuschließen, über alle innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen, die steuerpflichtig sind und für die der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet. Durch den Austausch und die Verarbeitung dieser Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze können die Mitgliedstaaten die richtige Anwendung der Mehrwertsteuer kontrollieren und Betrug aufdecken.
- (3)
- Die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten beruht auf dem Austausch aggregierter Informationen zwischen den nationalen elektronischen Systemen. Die Einführung der digitalen Meldepflichten zielt darauf ab, die Steuererhebung zu verbessern, indem den Steuerbehörden zeitnah Daten zu den einzelnen Umsätzen zur Verfügung gestellt werden. Um diese Daten anderen Steuerbehörden auf effiziente Weise zur Verfügung zu stellen und die einheitliche Durchführung sowie eine einheitliche Auswertung von Analysen und Abgleichen zu unterstützen, bedarf es eines zentralen Systems für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen.
- (4)
- Um den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu ermöglichen, sollte die Kommission ein elektronisches zentrales Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden „zentrales MIAS” ) einrichten. Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales elektronisches System einrichten, um Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, die von den jeweiligen Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, automatisch an das zentrale MIAS zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten dem zentralen MIAS automatisch auch die Angaben übermitteln, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, einschließlich anderer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die einer Person erteilt wurden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei jeder Änderung von Daten auch die Metadaten in das zentrale MIAS hochladen, anhand deren der Änderungszeitpunkt nachverfolgt werden kann.
- (5)
- Bei einer Änderung der Angaben, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten diese im zentralen MIAS automatisch und unverzüglich aktualisieren, es sei denn, die Mitgliedstaaten kommen überein, dass eine solche Aktualisierung nicht sachdienlich, wesentlich oder nützlich ist. Diese Aktualisierungen sind erforderlich, weil die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG überprüft werden muss. Um den Steuerbehörden ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit dieser Informationen zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze spätestens einen Tag, nachdem der Mitgliedstaat die Informationen vom Steuerpflichtigen erhalten hat, automatisch im zentralen MIAS aktualisieren.
- (6)
- Überdies sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben im zentralen MIAS Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Mitgliedstaat prüft, ob die von den Steuerpflichtigen für ihre Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelten Daten vollständig und richtig sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS als ungültig ausgewiesen wird, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten nicht nachkommt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde oder wenn der Steuerpflichtige nach Auffassung der zuständigen Behörde diese Tätigkeit eingestellt hat.
- (7)
- Die von den Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze sollten von jedem Mitgliedstaat unverzüglich nach Erhalt in das zentrale MIAS eingegeben werden. Aus technischen Gründen, die mit dem Datenvolumen zusammenhängen, sowie zur frühzeitigen Aufdeckung verdächtiger Umsätze und möglicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug ist eine rasche Verarbeitung der eingegangenen Informationen erforderlich.
- (8)
- Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, sollten die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben sowie die Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze zehn Jahre lang im zentralen MIAS verfügbar sein. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können. Zudem ist er in Anbetracht des massiven Umfangs der Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze und der Sensibilität der Informationen als kommerzielle und personenbezogene Daten angemessen.
- (9)
- Um Unstimmigkeiten rechtzeitig zu erkennen und damit die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu verbessern, sollte im zentralen MIAS ein automatischer Abgleich der Informationen erfolgen können, die sowohl beim Lieferer/Dienstleistungserbringer als auch beim Erwerber im Rahmen der durch die Richtlinie (EU) 2025/516 in die Richtlinie 2006/112/EG eingeführten digitalen Meldepflichten erhoben wurden. Das zentrale MIAS sollte auch in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieses Abgleichs für geeignete Folgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
- (10)
- Damit das zentrale MIAS über dieselben Funktionen wie das bestehende Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfügt, sollte das zentrale MIAS außerdem die Möglichkeit zur Aggregierung von Informationen bieten, um einen Überblick über die von den in den Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen/Dienstleistungen und Erwerbe zu geben. Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen des zentralen MIAS auch weiterhin auf die Informationen der jeweils anderen Mitgliedstaaten zugreifen können, wie sie derzeit im Rahmen des bestehenden Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems strukturiert sind, sollte das zentrale MIAS die Datenaggregierung unterstützen.
- (11)
- Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Nutzung von Synergien zwischen verschiedenen Informationssystemen, die für Mehrwertsteuerzwecke relevante Informationen enthalten, zu unterstützen, sollten die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen im zentralen MIAS zusammen mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erhobenen Informationen verarbeitet werden.
- (12)
- Der Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” gewährt werden. Der Zugang zu sensiblen Daten für diejenigen Nutzer, für die sie voraussichtlich relevant sind, sollte mittels Zugriffsberechtigungen und Zugriffsprotokollen erfolgen, die die Informationen im zentralen MIAS sichern. Diese Informationen sollten nicht für andere Zwecke als zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verwendet werden. Alle Nutzer sollen an die Vertraulichkeitsregeln nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gebunden sein.
- (13)
- Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollten die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze zuzugreifen und diese zu analysieren. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sollten die Beamten der Mitgliedstaaten, die prüfen, ob die Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte eingeführte Gegenstände gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, auch auf die im zentralen MIAS gespeicherten, zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben zugreifen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus denselben Gründen andere Beamte auswählen, die direkten Zugang zum zentralen MIAS benötigen, und ihnen diesen Zugang erforderlichenfalls gewähren. Schließlich sollten ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission Zugang zu den im zentralen MIAS gespeicherten Informationen haben, allerdings nur insoweit, als dies für die Entwicklung und Pflege dieses Systems erforderlich ist.
- (14)
- Zur Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug und zur Aufdeckung solcher Betrugsfälle sollten die Informationssysteme, die das Eurofisc-Netzwerk bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unterstützen, einschließlich des Systems zur Analyse von Transaktionsnetzwerken und des zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems ( „CESOP” ), direkten Zugang zum zentralen MIAS haben.
- (15)
- Das Datenvolumen und die Häufigkeit der Datenübermittlungen an das zentrale MIAS machen die Automatisierung der Informationsflüsse vom zentralen MIAS zu den nationalen elektronischen Systemen erforderlich. Eine solche Automatisierung sollte auch einen effizienten und sicheren Kommunikationskanal von Maschine zu Maschine ermöglichen und sicherstellen, dass beim Zugriff auf ausgetauschte Daten kein menschliches Eingreifen mehr erforderlich ist. Nationale elektronische Systeme, über die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt werden, sollten daher auch Zugang zu den im zentralen MIAS gespeicherten Informationen haben, einschließlich der verarbeiteten und aggregierten Informationen für Zwecke der Mehrwertsteuerkontrolle und der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.
- (16)
- Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die von der Kommission im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege, dem Hosting und der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben; die praktischen Modalitäten für die Identifikation von Beamten und elektronischen Systemen und die technischen Einzelheiten in Bezug auf den Zugang von Beamten und elektronischen Systemen zum zentralen MIAS; die genauen Zugriffsberechtigungen der Beamten und elektronischen Systeme für die genauen Daten im zentralen MIAS, zu denen Zugang gewährt werden soll; die technischen Einzelheiten und das Format der an das zentrale MIAS übermittelten Informationen; sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679(******) und (EU) 2018/1725(*******) des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) ausgeübt werden.
- (17)
- Mehrwertsteuerbetrug ist ein gemeinsames Problem aller Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten allein verfügen nicht über die Informationen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Da das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, nämlich die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, wegen des grenzüberschreitenden Wesens des Binnenmarkts von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (18)
- Von Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, kann der Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Lieferungen bzw. Dienstleistungen steuerbar sind, nach Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG Aufzeichnungen anfordern. Um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die betreffenden Steuerpflichtigen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten solche Anfragen so weit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden. Zu diesem Zweck muss ein Standardformular für die elektronische Übermittlung dieser Informationen an die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Im Einklang mit Artikel 242a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin unmittelbar vom Steuerpflichtigen verlangen, die Aufzeichnungen regelmäßig und systematisch zur Verfügung zu stellen, bis ein automatisierter Zugang zu diesen Aufzeichnungen möglich ist.
- (19)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Einzelheiten des Standardformulars und in Bezug auf die technischen Einzelheiten, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, für die Übermittlung von Aufzeichnungen durch Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
- (20)
- Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 wird eine neue Vereinfachungsregelung bezüglich der einzigen Anlaufstelle ( „One-Stop Shop” — im Folgenden „OSS” ) für Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende unternehmensinterne Verbringungen bestimmter Gegenstände vornehmen, in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen. Daher ist es erforderlich, diese Regelung in den Gesamtrahmen der OSS-Mehrwertsteuersonderregelungen nach Kapitel XI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu integrieren. Dieser Gesamtrahmen sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, aus denen die Gegenstände verbracht werden, und denjenigen, in die die Gegenstände verbracht werden, umfassen.
- (21)
- Da die eingeführte OSS-Vereinfachungsregelung umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen erfasst, für die Konsignationslagerregelungen nach Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG gelten, wurden diese Regelungen aus der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen. Diese Änderung der Richtlinie 2006/112/EG muss sich in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln.
- (22)
- Der Missbrauch von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Zusammenhang mit der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr ( „Import OSS” — im Folgenden „IOSS” ) wurde von den Interessenträgern als potenzielles Risiko ermittelt. Um die ordnungsgemäße Verwendung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zu gewährleisten und das Überprüfungsverfahren für diese Nummern robuster zu gestalten, ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des Artikels 47h der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 auszuweiten, indem den Zollbehörden Zugang zu Informationen über IOSS-registrierte Händler gewährt wird, wodurch das Risikomanagement und die Kontrollmöglichkeiten dieser Zollbehörden verbessert werden.
- (23)
- Um die Kontrollen im Zusammenhang mit der IOSS-Regelung zu verstärken, ist es erforderlich, den Gesamtwert der im Rahmen der IOSS-Regelung eingeführten Gegenstände pro IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer pro Mitgliedstaat des Verbrauchs in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufzunehmen.
- (24)
- Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) anerkannt wurden. Diese Verordnung gewährleistet insbesondere die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta. In diesem Zusammenhang wird die Menge der personenbezogenen Daten, die den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden, durch diese Verordnung stark eingeschränkt. Die Verarbeitung von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nur für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen.
- (25)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 3. März 2023 eine Stellungnahme(*********) abgegeben.
- (26)
- Da die Einführung des zentralen MIAS neue technologische Entwicklungen erfordern wird, ist es notwendig, die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das zentrale MIAS zu verschieben, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Technologien entwickeln können.
- (27)
- Der automatisierte Zugang zu Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, die im Wege von zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, wirkt sich unmittelbar auf die Effizienz der Mehrwertsteuerkontrollen aus. Daher sollte das derzeitige Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 nach der Abschaffung dieser zusammenfassenden Meldungen für einen bestimmten Zeitraum beibehalten werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf das derzeitige Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gestrichen werden, und die im Wege von zusammenfassenden Meldungen übermittelten Informationen sollten weiterhin auf Ersuchen zugänglich sein.
- (28)
- Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Zustimmung vom 22. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (**)
ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 149.
- (***)
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).
- (****)
Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (
ABl. L, 2025/516, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj ).- (*****)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
- (******)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
- (*******)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
- (********)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
- (*********)
ABl. C 113 vom 28.3.2023, S. 26.
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