Artikel 3 VO (EU) 2025/517
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2029 gilt
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt bzw. erbracht haben;.
- 2.
- In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:” .
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