Artikel 3 VO (EU) 2025/517

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2029 gilt

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt bzw. erbracht haben;.

2.
In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:” .

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