Artikel 4 VO (EU) 2025/517
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2030 gelten
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:
- g)
- „innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen” eine Lieferung von Gegenständen, für die Daten gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermitteln sind;
- h)
- „innergemeinschaftliche Dienstleistung” die Erbringung von Dienstleistungen, für die Daten gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermitteln sind;.
- 2.
- Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates(*) geänderten Fassung erhebt;
- 3.
- In Kapitel V wird folgender Abschnitt angefügt:
ABSCHNITT 3
Artikel 24gZENTRALES ELEKTRONISCHES MEHRWERTSTEUER-INFORMATIONSAUSTAUSCHSYSTEM
(1) Die Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden „zentrales MIAS” ) für die in Artikel 1 genannten Zwecke.
(2) Jeder Mitgliedstaat entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein nationales elektronisches System zur automatischen Übermittlung der folgenden Angaben an das zentrale MIAS:
- a)
- Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;
- b)
- Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese Nummer zugeteilt wurde und zu dem diesen Personen andere Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zugeteilt wurden;
- c)
- vom Mitgliedstaat zugeteilte und ungültig gewordene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und jeweiliger Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern; und
- d)
- Datum und Uhrzeit der Änderung der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**).
Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten und das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Angaben fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Angaben gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis d vorbehaltlich der in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten nationalen elektronischen System im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften speichern.
Artikel 24h(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das zentrale MIAS eingestellten Informationen.
Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, welche Änderungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig genug sind, um an das zentrale MIAS übermittelt zu werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Angaben, die Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen machen, um nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ihrer Beurteilung nach vollständig und richtig sind, bevor diese Angaben an das zentrale MIAS übermittelt werden.
Die Mitgliedstaaten führen die gemäß den Ergebnissen ihrer Risikoanalyse erforderlichen Verfahren zur Überprüfung der Angaben nach Unterabsatz 1 ein. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vor der Erteilung nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird, binnen höchstens sechs Monaten nach Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen gemäß Absatz 2.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln automatisch die Informationen nach Artikel 24g Absatz 2 unverzüglich an das zentrale MIAS.
Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die Einzelheiten zu den zulässigen technischen Verzögerungen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in Artikel 24g Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen spätestens einen Tag nach der Erhebung der vom Steuerpflichtigen an die zuständigen Behörden übermittelten Informationen automatisch an das zentrale MIAS.
(6) Die in Artikel 24g Absatz 2 genannten Informationen sind im zentralen MIAS zehn Jahre lang ab dem Ende des Jahres verfügbar, in dem die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt wurden.
Artikel 24i(1) Die Mitgliedstaaten nehmen automatische Aktualisierungen des zentralen MIAS vor, um sicherzustellen, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird:
- a)
- Eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat mitgeteilt, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegeben hat, oder hat nach Auffassung der zuständigen Behörde ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben;
- b)
- eine Person hat zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht, die — wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären — zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten;
- c)
- eine Person hat Änderungen in Bezug auf ihre Angaben nicht mitgeteilt, die — wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären — zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a haben die betreffenden Personen das Recht, mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht.
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrachtet die zuständige Behörde eine wirtschaftliche Tätigkeit zumindest in folgenden Fällen als aufgegeben:
- a)
- Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten versäumten Mehrwertsteuererklärung Mehrwertsteuererklärungen abzugeben, obwohl sie dazu verpflichtet war;
- b)
- Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten für den ersten Umsatz Daten zu innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen bzw. zur innergemeinschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen zu übermitteln, obwohl sie dazu verpflichtet war.
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.
Artikel 24jDas zentrale MIAS hat in Bezug auf die eingegangenen Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 folgende Funktionen:
- a)
- Speicherung der Angaben gemäß den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes und gemäß Artikel 24g Absatz 2;
- b)
- Abgleich der gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen und die Bereitstellung des Ergebnisses dieses Abgleichs an die Mitgliedstaaten, die von Steuerpflichtigen die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 264 dieser Richtlinie in Bezug auf die in Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben b und d dieser Richtlinie aufgeführten Umsätze verlangen;
- c)
- Aggregierung der gemäß Artikel 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen zu Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und Zugänglichmachung der folgenden Angaben für die in Artikel 24k der vorliegenden Verordnung genannten Beamten oder elektronischen Systeme:
- i)
- Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an Personen, denen in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, durch alle Unternehmen, die in jedem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben;
- ii)
- Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Ziffer i getätigt oder erbracht haben;
- iii)
- Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde; und
- iv)
- Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;
- d)
- Verarbeitung von Informationen nebst den gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen;
- e)
- Zugänglichmachung der Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes für die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme gemäß den in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen;
- f)
- Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift; und
- g)
- Führung eines Protokollsystems zur Aufzeichnung der Informationen, auf die die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme zugreifen, und des Zeitpunkts des Zugriffs.
(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet — im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen — den folgenden Beamten automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:
- a)
- den Beamten, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zum direkten Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS ermächtigt sind;
- b)
- den Eurofisc-Verbindungsbeamten gemäß Artikel 36 Absatz 1, die eine persönliche Nutzerberechtigung für das zentrale MIAS besitzen, wenn der Zugang im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug steht oder dazu dient, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;
- c)
- den durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigten Beamten, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen.
(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet — im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen — den folgenden elektronischen Systemen automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:
- a)
- den nationalen elektronischen Systemen des betreffenden Mitgliedstaats zur Prüfung der Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
- b)
- den nationalen elektronischen Systemen gemäß Artikel 24g Absatz 2 für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zwecke;
- c)
- dem CESOP gemäß Artikel 24a;
- d)
- den elektronischen Systemen für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug durch Eurofisc.
(3) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:
- a)
- die praktischen Modalitäten für die Identifikation der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten und elektronischen Systeme;
- b)
- die technischen Einzelheiten betreffend den Zugang und die genauen Zugriffsberechtigungen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beamten und elektronischen Systeme zu den Informationen gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis g und die genauen Daten im zentralen MIAS, zu denen Zugang gewährt wird.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24l(1) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des zentralen MIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem zentralen MIAS und den in Artikel 24g Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24j aufgeführten Funktionen erforderlich sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24g Absatz 2, die erforderlich sind, um den Informationsaustausch unter Verwendung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) oder eines ähnlichen sicheren Netzes zu ermöglichen.
Artikel 24mDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
- a)
- die von der Kommission im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege, dem Hosting und der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben;
- b)
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/890/oj).
- (**)
Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj).
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