Artikel 1 VO (EU) 2025/518

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 9b

(1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff „unterstützen” die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle durch einen Steuerpflichtigen, um es einem Dienstleistungsempfänger und einem Dienstleistungserbringer, der innerhalb der Union über eine elektronische Schnittstelle Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus die Erbringung einer dieser Dienstleistungen über die elektronische Schnittstelle resultiert.

(2) Es wird dann nicht davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger die Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße unterstützt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen fest;
b)
der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt;
c)
der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Erbringung dieser Dienstleistungen beteiligt.

(3) Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten:

a)
die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße;
b)
die Auflistung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße oder die Werbung für diese;
c)
die Weiterleitung oder Vermittlung von Dienstleistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Dienstleistungserbringung besteht.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG nicht für einen Steuerpflichtigen, der die Mittel zur Verfügung stellt, mit denen die Kosten von Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße zwischen dem Nutzer und der Person, die die Beförderung durchführt, aufgeteilt werden können.

Artikel 9c

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG teilt der Steuerpflichtige, der die Dienstleistung erbringt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke bzw. die ihm gemäß den Artikeln 362 oder Artikel 369d dieser Richtlinie zugewiesene Identifikationsnummer nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und die Erklärung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie dem Steuerpflichtigen, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, lediglich einmal mit, es sei denn, seine Tätigkeit als Steuerpflichtiger ändert sich.

Findet eine Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße in mehr als einem Mitgliedstaat statt, so teilt der Steuerpflichtige, der die Dienstleistung erbringt, dem Steuerpflichtigen, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, die ihm von jedem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung stattfindet, zugewiesene Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke bzw. die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesene Identifikationsnummer mit.

Artikel 9d

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG haftet ein Steuerpflichtiger, der auf der Grundlage der vom zugrunde liegenden Dienstleistungserbringer übermittelten Angaben nicht als fiktiver Dienstleistungserbringer handelt, nicht für die Entrichtung der geschuldeten Mehrwertsteuer, falls später festgestellt wird, dass dieser Steuerpflichtige als fiktiver Dienstleistungserbringer hätte gelten müssen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Steuerpflichtige ist auf die Angaben des Dienstleistungserbringers angewiesen;
b)
die vom Dienstleistungserbringer erteilten Angaben sind falsch;
c)
der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass er nicht wusste und nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass diese Angaben falsch waren.
Artikel 9e

Für die Zwecke der Bestimmung des Ortes einer in Artikel 46a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Unterstützungsdienstleistung geht der Steuerpflichtige davon aus, dass die Person, an die diese Dienstleistung erbracht wurde, nicht steuerpflichtig ist, wenn diese Person keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer angibt, es sei denn, dem Steuerpflichtigen liegen gegenteilige Informationen vor.

Artikel 9f

Die Steuerbefreiungen nach Artikel 98 Absatz 2, nach den Artikeln 371, 378, 379 bis 386 sowie nach den Artikeln 388 bis 390c der Richtlinie 2006/112/EG gelten weiterhin, sofern der Steuerpflichtige, der die Erbringung von Dienstleistungen unterstützt, gemäß Artikel 28a der genannten Richtlinie so behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte.

Artikel 9g

Wird ein Steuerpflichtiger behandelt, als ob er die in Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte, so kann die Erbringung dieser Dienstleistungen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der genannten Richtlinie unterliegen, sofern dieser Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung erfüllt.

Dienstleistungen gemäß Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG, die an einen Steuerpflichtigen erbracht werden, der behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte, unterliegen nicht der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der genannten Richtlinie.

2.
In Artikel 13a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Als Ort, an dem eine nichtsteuerpflichtige juristische Person im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 58 und Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, gilt” .

3.
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann jedoch der Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen oder von Dienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, solange der Dienstleistungsempfänger ihm seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat.”

4.
Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ist eine Dienstleistung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2006/112/EG an dem Ort zu versteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, so stellt der Dienstleistungserbringer diesen Ort auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger erhaltenen Sachinformationen fest und überprüft diese Informationen mittels der handelsüblichen Sicherheitsmaßnahmen, wie beispielsweise der Kontrolle von Angaben zur Person oder von Zahlungen.

5.
In Artikel 24b Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass wenn einem Nichtsteuerpflichtigen per Streaming übertragene oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemachte Tätigkeiten, oder wenn einem Nichtsteuerpflichtigen Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen:” .

6.
Artikel 24d Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Erbringt ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG oder eine in Artikel 58 Absatz 1 jener Richtlinie aufgeführte Dienstleistung, so kann er eine Vermutung nach Artikel 24a oder Artikel 24b Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der vorliegenden Verordnung durch drei einander nicht widersprechende Beweismittel widerlegen, aus denen hervorgeht, dass der Dienstleistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

7.
In Artikel 24f erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG und der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 24b Unterabsatz 1 Buchstabe d oder Artikel 24d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als Beweismittel insbesondere Folgendes:” .

8.
Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30

(1) Unter den Begriff der Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 46 der Richtlinie 2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistungen handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen handeln.

(2) Für die Zwecke des Artikels 46a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff „Unterstützungsdienstleistung” eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger unter Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, entweder an einen Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger oder an einen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer oder an beide erbringt und mit der es dem Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger und dem Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer ermöglicht wird, in Kontakt zu treten, woraus die Erbringung einer dieser Dienstleistungen über die elektronische Schnittstelle resultiert.

Eine Unterstützungsdienstleistung gemäß Unterabsatz 1 gilt als eigenständige und von den Gegenständen oder Dienstleistungen, die von dem Steuerpflichtigen als geliefert bzw. erbracht gelten, unabhängige Leistung.

(3) Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger eine Unterstützungsleistung erbringt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen fest;
b)
der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung einer Abrechnung mit dem Erwerber bzw. dem Dienstleistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c)
der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung dieser Dienstleistungen beteiligt.

(4) Artikel 46a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten:

a)
die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen;
b)
die Auflistung der Gegenstände oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese;
c)
die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern/Dienstleistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung der Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen besteht.

9.
In Artikel 54a wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Geltungsdauer dieses Kapitels endet am 30. Juni 2029.

10.
Artikel 54c Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
eine Beschreibung der Gegenstände, ihres Wertes und des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände beginnt und endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung, und falls erhältlich die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;.

11.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 54d

Die gemäß Artikel 242b der Richtlinie 2006/112/EG zu erteilenden Angaben umfassen Folgendes:

a)
den Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden;
b)
den Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden;
c)
die Beschreibung und die Menge der verbrachten Gegenstände;
d)
das Datum des Versands oder der Beförderung.

12.
In Kapitel XI Abschnitt 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Abschnitt 2

Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirken (Artikel 358 bis 369xk der Richtlinie 2006/112/EG).

13.
Artikel 57a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 erhält folgenden Fassung:

2.
„EU-Regelung” die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die durch einen Steuerpflichtigen erfolgen, und für bestimmte Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG erbracht werden;.

b)
Folgende Nummer wird eingefügt:

3a.
„Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen” die Sonderregelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/112/EG;.

c)
Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

4.
„Sonderregelung” je nach Zusammenhang die „Nicht-EU-Regelung” , die „EU-Regelung” , die „Einfuhrregelung” oder die „Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen” im Sinne der Nummern 1, 2, 3 und 3a;
5.
„Steuerpflichtiger” eines der Folgenden:

a)
einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 359 der Richtlinie 2006/112/EG, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen darf;
b)
einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369b der Richtlinie 2006/112/EG, der die EU-Regelung in Anspruch nehmen darf;
c)
einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369m der Richtlinie 2006/112/EG, der die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen darf;
d)
einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369xb der Richtlinie 2006/112/EG, der die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in Anspruch nehmen darf;.

14.
In Artikel 57d wird folgender Absatz angefügt:

(3) Erklärt ein Steuerpflichtiger dem Mitgliedstaat der Identifizierung, dass er beabsichtigt, die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, so gilt diese Sonderregelung ab dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

Erfolgt die erste Verbringung von Gegenständen, die unter die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen fallen, jedoch vor dem in Unterabsatz 1 genannten Datum, so gilt diese Sonderregelung ab dem Tag der ersten Verbringung, vorausgesetzt der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf diese erste Verbringung folgt, über die Aufnahme der unter die Regelung fallenden Tätigkeiten.

15.
In Artikel 57e wird folgender Absatz angefügt:

„Der Mitgliedstaat der Identifizierung identifiziert den Steuerpflichtigen, der die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in Anspruch nimmt, anhand der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln 214 und 215 der Richtlinie 2006/112/EG.”

16.
Artikel 57f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Unterabsatz 2, so gilt diese Änderung gegebenenfalls auch für die Registrierung für die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen.”

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in Anspruch nimmt, nicht mehr die Voraussetzungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 369xa Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.

Erfüllt ein Steuerpflichtiger jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen, so nennt er, um diese Sonderregelung weiterhin in Anspruch zu nehmen, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat. Ist der Steuerpflichtige, der die Regelung für unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in Anspruch nimmt, nicht in der Gemeinschaft ansässig, so nennt er als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung einen Mitgliedstaat, von dem aus er Gegenstände versendet oder befördert.

Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Unterabsatz 2, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat, oder ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige die Versendung oder Beförderung von Gegenständen aus diesem Mitgliedstaat einstellt.

Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes, so gilt diese Änderung, sofern anwendbar, auch für die Registrierung für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG.

17.
In Artikel 57g wird folgender Absatz angefügt:

(3) Ein Steuerpflichtiger, der die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Gegenstände verbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem er die Inanspruchnahme der Sonderregelung beenden will. Eine Beendigung ist ab dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Beendigung der Inanspruchnahme wirksam wurde, wird direkt bei den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten nachgekommen, in die und aus denen Gegenstände versandt oder befördert wurden.

18.
Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Findet zumindest eines der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 369e oder 369xe der Richtlinie 2006/112/EG oder der Kriterien für die Streichung aus dem Identifikationsregister gemäß Artikel 363 oder Artikel 369r Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie auf einen Steuerpflichtigen Anwendung, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen von der betreffenden Sonderregelung aus.

Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung kann einen Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen ausschließen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt seine Entscheidung über den Ausschluss oder die Streichung auf alle verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen ist ab dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung oder des Ortes zurückzuführen, an dem die Versendung oder Beförderung von Gegenständen beginnt, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

19.
Artikel 58a erhält folgende Fassung:

Artikel 58a

Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Gegenstände geliefert, keine Dienstleistungen erbracht und keine Gegenstände unternehmensintern verbracht hat, die dieser Sonderregelung unterliegen, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe b oder des Artikels 369xe Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert den Steuerpflichtigen nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der genannten Richtlinie fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.

20.
Artikel 58b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften einer der Sonderregelungen im Sinne des Artikels 363 Buchstabe d, des Artikels 369e Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 2 Buchstabe c, des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe d oder des Artikels 369xe Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG durch einen Steuerpflichtigen oder einen Vermittler gelten die folgenden Fälle:

a)
Dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume Erinnerungen gemäß Artikel 60a dieser Verordnung erteilt, und die Mehrwertsteuererklärung wurde für jeden dieser Erklärungszeiträume nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben;
b)
dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurde vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume eine Erinnerung gemäß Artikel 63a dieser Verordnung erteilt, und der Gesamtbetrag der erklärten Mehrwertsteuer wurde vom Steuerpflichtigen oder von dem für seine Rechnung handelnden Vermittler nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jeden dieser Erklärungszeiträume gezahlt, außer wenn der ausstehende Betrag weniger als 100 EUR für jeden dieser Erklärungszeiträume beträgt;
c)
der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler hat nach einer Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die in den Artikeln 369, 369k, 369x und 369xk der Richtlinie 2006/112/EG genannten Aufzeichnungen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.

21.
Artikel 58c erhält folgende Fassung:

Artikel 58c

Ein Steuerpflichtiger, der von der Nicht-EU-Regelung, der EU-Regelung oder der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen ausgeschlossen worden ist, kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nach.

22.
Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Jeder Erklärungszeitraum im Sinne der Artikel 364, 369f, 369s oder 369xf der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Gilt die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen gemäß Artikel 57d Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Zeitpunkt der ersten Verbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für den Kalendermonat ab, in dem die erste Verbringung bewirkt wurde.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung registriert, so richtet er im Rahmen jeder Regelung Mehrwertsteuererklärungen und, sofern anwendbar, entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen und der von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

d)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen registriert, so richtet er hinsichtlich der bewirkten Verbringungen und der von dieser Sonderregelung erfassten Zeiträume Mehrwertsteuererklärungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

e)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Erklärungszeitraums, so richtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Lieferungen beziehen, die während der Zeiträume bewirkt wurden, in denen diese Mitgliedstaaten jeweils der Mitgliedstaat der Identifizierung waren.

23.
Artikel 59a erhält folgende Fassung:

Artikel 59a

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Gegenstände oder Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung geliefert bzw. erbracht oder keine Gegenstände im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen verbracht, und hat er keine Berichtigungen an früheren Mehrwertsteuererklärungen vorzunehmen, so reicht er oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbracht wurden und keine unternehmensinternen Verbringungen erfolgt sind (Mehrwertsteuer-Nullmeldung).

24.
Artikel 60a erhält folgende Fassung:

Artikel 60a

Der Mitgliedstaat der Identifizierung erinnert Steuerpflichtige oder für ihre Rechnung handelnde Vermittler, die keine Mehrwertsteuererklärung gemäß den Artikeln 364, 369f, 369s oder 369xf der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Mehrwertsteuererklärung. Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung.

Für alle nachfolgenden Erinnerungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. die Mitgliedstaaten zuständig, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden.

Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler gibt die Mehrwertsteuererklärung ungeachtet jeglicher Erinnerungen und Maßnahmen, die durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. die Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, erteilt bzw. getroffen wurden, im Mitgliedstaat der Identifizierung ab.

25.
Artikel 61 erhält folgende Fassung:

Artikel 61

(1) Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuererklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Mehrwertsteuererklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.

Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden bis zu dem Tag, an dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG abzugeben ist, in diese Mehrwertsteuererklärung aufgenommen. Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach dem Tag, an dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG abzugeben war, ausschließlich durch Berichtigungen in einer späteren Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.

(2) Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt.

Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.

26.
Artikel 61a erhält folgende Fassung:

Artikel 61a

(1) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler richtet die abschließende Mehrwertsteuererklärung sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er

a)
die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet,
b)
von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen wird,
c)
den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert.

Berichtigungen der abschließenden Mehrwertsteuererklärung und früherer Mehrwertsteuererklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Mehrwertsteuererklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs oder der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nachgekommen.

(2) Ein Vermittler richtet für jeden Steuerpflichtigen, für dessen Rechnung er handelt, die abschließenden Mehrwertsteuererklärungen sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Streichung oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er

a)
aus dem Identifikationsregister gestrichen wird,
b)
den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f Absatz 2 ändert.

Berichtigungen der abschließenden Mehrwertsteuererklärung und früherer Mehrwertsteuererklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Mehrwertsteuererklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs oder der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nachgekommen.

27.
Artikel 63c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung im Sinne der Artikel 16, 18 oder 26 der Richtlinie 2006/112/EG nach einer Verbringung im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen handelt;.

ii)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ba)
die einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit Berichtigungen gemäß Titel X Kapitel 5 der Richtlinie 2006/112/EG nach einer Verbringung im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen;.

iii)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
gegebenenfalls den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;.

iv)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

fa)
im Falle einer Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen Verweis auf die anwendbare Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG oder auf die entsprechende nationale Bestimmung;.

v)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
gegebenenfalls den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;.

vi)
Die Buchstaben k und l erhalten folgende Fassung:

k)
in Bezug auf Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung verwendet werden, und in Bezug auf Gegenstände die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;
l)
jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;.

vii)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

m)
bei Lieferungen, bei denen der Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als hätte er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert, Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers, dessen Lieferungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und — falls erhältlich —

i)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers;
ii)
die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
gegebenenfalls den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;.

ii)
Folgende Nummer wird eingefügt:

fa)
im Falle einer Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen Verweis auf die anwendbare Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG oder auf die entsprechende nationale Bestimmung;.

iii)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

n)
bei Lieferungen, bei denen der Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als hätte er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert, Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers, dessen Lieferungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und — falls erhältlich —

i)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers;
ii)
die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Um als hinreichend ausführlich im Sinne des Artikels 369xk der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

a)
in Bezug auf den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden:

i)
gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat;
ii)
die Anschrift, von der aus die Gegenstände versandt oder befördert wurden;

b)
in Bezug auf den Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden:

i)
gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat;
ii)
die Anschrift, an die die Gegenstände versandt oder befördert wurden;

c)
Bezeichnung und Menge der in einen anderen Mitgliedstaat versandten oder beförderten Gegenstände, gegebenenfalls unter Angabe, ob es sich um Investitionsgüter entsprechend der Definition des Mitgliedstaats handelt, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden;
d)
das Datum der Versendung oder Beförderung der in einen anderen Mitgliedstaat versandten oder beförderten Gegenstände;
e)
die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
f)
jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
g)
falls eine Gutschrift (Selbstfakturierung) ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen.

d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung oder jeden einzelnen gelieferten bzw. verbrachten Gegenstand auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können. Wurde der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369k, 369x und 369xk der Richtlinie 2006/112/EG elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs oder die Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.

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