Präambel VO (EU) 2025/518
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(*), insbesondere auf Artikel 397,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Damit das Modell des fiktiven Dienstleistungserbringers für elektronische Schnittstellen, beispielsweise Marktplätze, Plattformen, Portale oder Ähnlichem, die die Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße gemäß Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen, ordnungsgemäß funktioniert, müssen bestimmte Elemente der Regel präzisiert werden.
- (2)
- Der Begriff „unterstützen” muss definiert werden, um für Steuerpflichtige, die die Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage zu schaffen, ob die Regel des fiktiven Dienstleistungserbringers auf diese Steuerpflichtigen Anwendung findet. Bestimmte Anbieter, einschließlich derjenigen, die die Auflistung von solchen Dienstleistungen oder die Werbung für diese bereitstellen, sollten ausdrücklich von der Regel ausgenommen werden, da sie nicht in direktem Wettbewerb mit traditionellen, nicht-digitalen Sektoren stehen.
- (3)
- Steuerpflichtige, die die Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, sollten nicht für die Entrichtung der geschuldeten Mehrwertsteuer haften, wenn sie auf der Grundlage von Angaben handeln, die von dem zugrunde liegenden Dienstleistungserbringer gemacht wurden, und nachweisen können, dass sie nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnten, dass diese Angaben falsch waren.
- (4)
- Für die Zwecke der Bestimmung des Ortes einer Unterstützungsdienstleistung an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, sollten Steuerpflichtige den Status des Empfängers der Unterstützungsdienstleistung problemlos ermitteln können. Um dies zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu verringern, sollte ein Steuerpflichtiger davon ausgehen, dass der Empfänger der Unterstützungsdienstleistung ein Steuerpflichtiger ist, wenn eine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke angegeben wird, bzw. dass er ein Nichtsteuerpflichtiger ist, wenn keine derartige Nummer angegeben wird, es sei denn, diesem Steuerpflichtigen liegen gegenteilige Informationen vor.
- (5)
- Es sollte klargestellt werden, dass in Bezug auf Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß der Richtlinie 2006/112/EG nur für einen Steuerpflichtigen gelten kann, der behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen selbst erbracht hätte.
- (6)
- Für Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende unternehmensinterne Verbringungen bestimmter Gegenstände vornehmen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates(**) eine Vereinfachungsregelung bezüglich der einzigen Anlaufstelle ( „One-Stop Shop” — im Folgenden „OSS” ) in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen. Zur Einführung dieser Sonderregelung in den Gesamtrahmen der Mehrwertsteuer-Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates(***) besondere Vorschriften in Bezug auf die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die Voraussetzungen für den Ausschluss, die Mehrwertsteuererklärungen und die Aufzeichnungspflichten festgelegt werden.
- (7)
- Da die eingeführte OSS-Vereinfachungsregelung umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen erfasst, für die Konsignationslagerregelungen gelten, wurden diese Regelungen aus der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Konsignationslagerregelungen sind nicht mehr erforderlich und sollten daher aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gestrichen werden.
- (8)
- Gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG müssen Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an einen Nichtsteuerpflichtigen im Einklang mit Titel V der genannten Richtlinie durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, Aufzeichnungen über diese Lieferungen und Dienstleistungen führen. Informationen sind jedoch nur in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich, die durch die elektronische Schnittstelle unterstützt werden, und nicht in Fällen, in denen die Regel des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers gilt. Um die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu unterstützen, sollten solche Informationen über die zugrunde liegenden Lieferer/Dienstleistungserbringer auch in die Pflichtangaben aufgenommen werden, die von fiktiven Lieferern/Dienstleistungserbringern, die für die Inanspruchnahme der besonderen OSS-Vereinfachungsregelungen registriert sind, aufzuzeichnen sind. Diese zusätzlichen Datenelemente sollten einen Abgleich der von den Plattformen gemeldeten Informationen mit Zahlungsdaten über grenzüberschreitende Umsätze ermöglichen, die im zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem verfügbar sind, das gemäß Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(****) eingerichtet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.
- (9)
- Nachdem in die Richtlinie 2006/112/EG eine neue Verpflichtung für Steuerpflichtige, die Gegenstände eines anderen Steuerpflichtigen verbringen, aufgenommen wurde, den Eigentümer der Gegenstände darüber zu informieren, dass seine Gegenstände verbracht werden oder verbracht werden sollen, sollte klargestellt werden, welche spezifischen Daten dem Eigentümer der Gegenstände zu übermitteln sind.
- (10)
- Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG, die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erfordern, müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Daher müssen die Änderungen der genannten Verordnung ab dem 1. Juli 2028 gelten.
- (11)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.
- (**)
Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (
ABl. L, 2025/516, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj ).- (***)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj).
- (****)
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).
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