Artikel 3 VO (EU) 2025/60

(1) Auf die Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex29054900 für Erythrit in Reinform sowie ex21069092 und ex21069098 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission erfasst wurden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

(in %)

TARIC-Zusatzcode
Baolingbao Biology Co., Ltd. 31,9 89BG
Dongxiao Biotechnology Co., Ltd. 76,9 89BH
Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd. 156,5 89BI
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 152,9
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 233,3 C999

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