Artikel 3 VO (EU) 2025/60
(1) Auf die Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex29054900 für Erythrit in Reinform sowie ex21069092 und ex21069098 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission erfasst wurden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen |
Antidumpingzollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Baolingbao Biology Co., Ltd. | 31,9 | 89BG |
| Dongxiao Biotechnology Co., Ltd. | 76,9 | 89BH |
| Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd. | 156,5 | 89BI |
| Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 152,9 | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 233,3 | C999 |
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