Präambel VO (EU) 2025/60
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung der Untersuchung
- (1)
- Am 21. November 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” oder „VR China” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 9. Oktober 2023 von Jungbunzlauer S.A. (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für Erythrit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vorgelegt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Zollamtliche Erfassung
- (3)
- Die Kommission ordnete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
- 1.3.
- Vorläufige Maßnahmen
- (4)
- Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 21. Juni 2024 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist beantragte der Antragsteller bei der Kommission eine erneute Überprüfung der Ausfuhrdaten, während zwei Einführer/Verwender Stellungnahmen zu Fragen der zollamtlichen Erfassung übermittelten. Nur der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Dongxiao Biotechnology Co., Ltd nahm zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung, insbesondere zur Höhe der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer und zu Vergleichswerten für zwei Nebenprodukte. Die Kommission berichtigte die von Dongxiao Biotechnology Co., Ltd festgestellten Berechnungsfehler.
- (5)
- Die Kommission führte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der VR China ein.
- 1.4.
- Weiteres Verfahren
- (6)
- Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), erklärte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, der in der vorläufigen Verordnung als Sanyuan Biotechnology Co., Ltd bezeichnet wird, dass sein Name in Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd berichtigt werden sollte. Angesichts der von dem Unternehmen im Laufe der Untersuchung übermittelten Informationen gab die Kommission dem Antrag statt.
- (7)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung reichten ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd, der Antragsteller und die Verwender Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH International innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist individuelle Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein. Ebenso übermittelte die China Chamber of Commerce for Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters (im Folgenden „CCCMC” ) im Namen von vier ausführenden Herstellern, von denen sie zu deren Vertretung bevollmächtigt wurde(5), fristgerecht Stellungnahmen zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse.
- (8)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit der CCCMC, Rio Mints & Sweeteners B.V. und der Hamburg Fructose GmbH International statt.
- (9)
- Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
- (10)
- Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der VR China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
- (11)
- Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Kommission bei der Ermittlung des angemessenen Betrags für den Gewinn nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung fest, dass es zu einem Schreibfehler gekommen war. Am 7. November 2024 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die Berichtigung dieses Schreibfehlers und über Berichtigungen, die sich aus den in den Erwägungsgründen 47 bis 50 aufgeführten Vorbringen ergeben. Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, in der sie zu der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Stellung nehmen konnten.
- (12)
- Nach der endgültigen Unterrichtung fand am 14. November 2024 auf Antrag von Rio Mints & Sweeteners B.V. und der Hamburg Fructose GmbH International eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten statt. Die von den beiden Parteien in dieser Anhörung aufgeworfenen Fragen betrafen nicht deren Verteidigungsrechte, sondern materielle Fragen. Die Parteien äußerten Zweifel an den Berechnungen der Dumping- und Schadensspannen und beantragten, dass die rückwirkende Anwendung der endgültigen Maßnahmen nicht vor dem 1. Juli 2024 greifen sollte und bestimmte Warentypen von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten. Die Kommission erläuterte die Berechnungsmethode und nahm die Bedenken und Anträge der Parteien zur Kenntnis. Diese werden im Folgenden behandelt.
- 1.5.
- Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
- (13)
- Die CCCMC vertrat die Auffassung, dass die verfahrensrechtlichen Vorbringen in ihrer ursprünglichen Stellungnahme von der Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die CCCMC bekräftigte ihre Bedenken unter anderem in Bezug auf fehlende Wirtschaftsindikatoren im Antrag und eine unzureichende nichtvertrauliche Zusammenfassung. Ferner brachte sie vor, dass eine bessere Qualität der nichtvertraulichen Zusammenfassungen in der vorläufigen Verordnung die ursprünglichen Daten im Antrag nicht ersetzen und es der CCCMC nicht ermöglichen würde, in der Einleitungsphase ihre verletzten Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
- (14)
- Die Kommission bekräftigte, dass der Antrag, wie in Erwägungsgrund 11 der vorläufigen Verordnung erläutert, ausreichende Informationen enthielt, die dem Antragsteller nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung standen, und dass die nichtvertrauliche Zusammenfassung des Antrags die relevanten Faktoren und Indizes enthielt, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, wie dies gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung erforderlich ist. Außerdem wurde in Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass es verständlich ist, dass die Schadensfaktoren im Antrag in Spannen und indexierter Form angegeben wurden, da der Wirtschaftszweig der Union aus einem einzigen Hersteller besteht. Daher teilt die Kommission nicht die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der durch die CCCMC vertretenen Unternehmen in der Phase der Verfahrenseinleitung verletzt wurden.
- 1.6.
- Stichprobenverfahren
- (15)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte ein Einführer die Repräsentativität der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller infrage, da sich kleinere chinesische Ausführer in mehrfacher Hinsicht von den großen Akteuren unterscheiden würden. Das Vorbringen wurde sowohl ohne Begründung als auch zu spät im Verfahren vorgebracht und wurde daher zurückgewiesen.
- (16)
- Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 19 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.7.
- Individuelle Ermittlung
- (17)
- Es gingen keine Stellungnahmen zur individuellen Ermittlung ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 1.8.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (18)
- Rio Mints & Sweeteners B.V. beanstandete den ausgewählten Untersuchungszeitraum mit der Begründung, dass er im Hinblick auf niedrige Preise chinesischer Lieferanten, niedrige Versandkosten und sehr hohe Rohstoff- und Energiekosten in der Union einzigartig gewesen sei. Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen zu spät im Verfahren eingebracht wurde, und wies es jedenfalls auch deshalb zurück, weil der Untersuchungszeitraum der üblichen Praxis der Kommission entspricht, einen Untersuchungszeitraum unmittelbar vor der Einleitung eines Verfahrens zu wählen.
- (19)
- Nach der endgültigen Unterrichtung kritisierten Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH die vorstehende Argumentation der Kommission mit der Begründung, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, ob und wie sie ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände nachgekommen sei, unabhängig davon, wann das Vorbringen hinsichtlich der außergewöhnlichen Umstände in das Verfahren eingebracht worden sei. Diese Parteien brachten insbesondere vor, dass im Untersuchungszeitraum außergewöhnlich hohe Energiekosten in der Union und sehr niedrige Versandkosten zu verzeichnen gewesen seien. Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen der Parteien zu diesem Zeitpunkt die Angemessenheit der Praxis der Kommission bei der Auswahl des Untersuchungszeitraums, die auch im vorliegenden Fall angewandt wurde, nicht infrage stellte. Die Kommission stellte ferner fest, dass sie bei der Untersuchung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Entwicklungen über einen längeren Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2023 tatsächlich Umstände berücksichtigt hatte, die im Untersuchungszeitraum möglicherweise außergewöhnlich gewesen waren.
- (20)
- Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zu dem in Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Bezugszeitraum ein. Der Untersuchungszeitraum und der in diesem Erwägungsgrund beschriebene Bezugszeitraum wurden somit bestätigt.
- 2.
- UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- (21)
- Rio Mints & Sweeteners B.V. brachte vor, dass die Kommission keine Gemische untersucht habe und dass diese Waren nicht gedumpt seien und nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten. Nach der endgültigen Unterrichtung beharrte Rio Mints & Sweeteners B.V. auf seinem ursprünglichen Vorbringen und behauptete, die Kommission habe keine Gemische untersucht, da der Partei keine Berechnung des Vergleichs für Gemische vorgelegt worden sei. Die Hamburg Fructose GmbH schloss sich dieser Forderung sowohl für Gemische als auch für ökologische/biologische Erzeugnisse an. Beide Parteien wiesen darauf hin, dass der Antragsteller keine für Verbraucher gebrauchsfertigen Verpackungsformate angeboten habe.
- (22)
- Die Kommission erinnerte daran, dass sowohl die Dumping- als auch die Schadensspanne auf der Ebene der Warenkontrollnummern (WKN) berechnet wurden, bei denen zwischen reinen Erzeugnissen und Gemischen unterschieden wird. Als bei der Einleitung der Untersuchung Blankofragebögen zur Verfügung gestellt wurden, brachte keine Partei vor, dass die WKN ökologische/biologische Erzeugnisse isolieren sollten. Daher wurden der Normalwert und die Ausfuhrpreise sowohl für reine Erzeugnisse als auch für Gemische auf der Grundlage dieser Unterscheidung ermittelt, während das Merkmal „ökologisch/biologisch” im Normalwert berücksichtigt wurde. Weder der Antragsteller noch die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verkauften im Untersuchungszeitraum Erythrit in der Union in Gläsern oder in Form von Stäbchen. Die detaillierten Berechnungen enthielten sensible Daten und wurden nur den Parteien offengelegt, die sinnvoll zu diesen Stellung nehmen konnten. Ihre Methodik wurde den beiden Parteien jedoch in der in Erwägungsgrund 12 genannten Anhörung erläutert.
- (23)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass reine Erzeugnisse und Gemische zwar in einem Labor unterscheidbar sind, aber dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen.
- (24)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH vor, dass die vorstehende Aussage irrelevant sei, da die wichtigen Eigenschaften für Gemische „andere Faktoren” , nämlich sensorische Eigenschaften, seien. Die Kommission bekräftigte, dass auf der Grundlage objektiver und unstrittiger Kriterien, wie oben erläutert, ein fairer Preisvergleich gewährleistet war.
- (25)
- Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH International brachten ferner vor, dass zumindest funktionelle Gemische, die in gebrauchsfertigen Konsumgütern enthalten sind, und Bio-Erythrit vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen werden sollten. Die Kommission stellte fest, dass ihre in Erwägungsgrund 22 dargelegte Schlussfolgerung nach wie vor gültig ist und dass es trotz der finanziellen Auswirkungen auf die beiden betroffenen Parteien keine Rechtfertigung für solche Ausschlüsse gibt.
- 2.1.
- Schlussfolgerungen
- (26)
- Folglich wurden die Schlussfolgerungen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware in den Erwägungsgründen 34 bis 39 der vorläufigen Verordnung in der geänderten Fassung bestätigt.
- 3.
- DUMPING
- (27)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd, die CCCMC, der Antragsteller und die Verwender zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen Stellung.
- 3.1.
- Normalwert
- (28)
- Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 40 bis 227 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- 3.1.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (29)
- Die CCCMC beanstandete die Erwägungen der Kommission hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Marktverzerrungen in der VR China. Zur Unterstützung ihres Standpunkts brachte sie Folgendes vor: i) der Bericht erfülle nicht die Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise sowie Beweise mit ausreichender Beweiskraft, nicht zuletzt, da er von der Kommission speziell zu dem Zweck erstellt worden sei, den Wirtschaftszweigen der Union die Einreichung eines Antrags auf dem Gebiet der Handelsmaßnahmen zu erleichtern; ii) nach der Rechtsprechung des Rechtsmittelgremiums(6) sei die Kommission verpflichtet, das Vorliegen von Dumpingpraktiken eindeutig festzustellen; iii) Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung seit mit den WTO-Regeln unvereinbar, da in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht auf den Begriff der nennenswerten Verzerrungen Bezug genommen würde, da Artikel 2.2 nur die Verwendung der Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten und Gewinne zulasse, da nach Artikel 2.2.1.1 die Kosten normalerweise auf der Grundlage der Aufzeichnungen des von der Untersuchung betroffenen Ausführers oder Herstellers berechnet werden müssten, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprächen und die mit der Herstellung und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln würden — und da in der WTO-Rechtsprechung, insbesondere in den Rechtssachen DS473 und DS494, festgelegt sei, dass die untersuchenden Behörden für die rechnerische Ermittlung der Normalwerte die den Herstellern oder Ausführern tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde legen müssten.
- (30)
- Diesen Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Was das erste und zweite Argument der CCCMC betrifft, so wies die Kommission darauf hin, dass sie zur Beurteilung des Vorliegens und der potenziellen Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Daten erhoben hat, die erforderlich sind, um das Vorliegen und die Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus resultierende Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschriebenen Methode zu ermitteln. Die von der Kommission erhobenen Daten und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen werden in Abschnitt 3.2.2 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt. Dieser Abschnitt enthält die vollständige Bewertung der Kommission im Hinblick auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, einschließlich wesentlicher zusätzlicher, für die Untersuchung spezifischer Beweise, die nicht im Bericht enthalten sind. In Bezug auf den Länderbericht selbst erinnerte die Kommission daran, dass dieser ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von den chinesischen Behörden veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Der Bericht wurde dem Untersuchungsdossier hinzugefügt, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Belege zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die CCCMC legte keine entsprechende Widerlegung vor, sondern führte lediglich allgemein an, dass der Bericht nicht unparteiisch und objektiv sei.
- (31)
- In Bezug auf das dritte Argument der CCCMC wiederholte die Kommission ihren in Erwägungsgrund 159 der vorläufigen Verordnung dargelegten Standpunkt, dass die Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung entsprechende Methode voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Union im Einklang steht. Insbesondere sind die WTO-Mitglieder nicht verpflichtet, in ihren Durchführungsvorschriften den genauen Wortlaut der WTO-Übereinkommen zu verwenden. Die Tatsache, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen” als solcher nicht im Antidumping-Übereinkommen enthalten ist, schränkt daher die Verwendung dieses Begriffs durch die EU nicht ein. Zudem gestattet das WTO-Recht in der Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Sache DS473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Ferner wurde im Bericht des Panels zu der Sache DS494 ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind somit nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung im WTO-System daher keinen Rechtsstatus, da sie nicht vom Streitbeilegungsgremium in Form eines Beschlusses der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Das Vorbringen der CCCMC wurde daher zurückgewiesen.
- (32)
- Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China ein. Deshalb wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 40 bis 162 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.1.2.
- Repräsentatives Land
- (33)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH vor, dass die Herstellkosten von Xylitol besser mit den Herstellkosten der untersuchten Ware vergleichbar seien als die Herstellkosten für Zitronensäure. Das Vorbringen wurde als unbegründet zurückgewiesen und in einem sehr späten Stadium des Verfahrens vorgebracht.
- (34)
- Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zu der Feststellung ein, dass Kolumbien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllt. Die in den Erwägungsgründen 163 bis 184 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen werden bestätigt.
- 3.1.3.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten und Vergleichswerte verwendete Quellen
- (35)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte ein Einführer, dass andere Waren als Zitronensäure als geeignete Ersatzware hätten herangezogen werden können. Das Vorbringen, das unbegründet war, wurde zu spät im Verfahren eingebracht(7) und zurückgewiesen.
- (36)
- Der Antragsteller wies darauf hin, dass sich der Wert für Mais in dem Vermerk vom 21. Dezember 2023 (im Folgenden „erster Vermerk” ) zu den maßgeblichen Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte, und der Wert für Mais in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung unterscheiden. Die Kommission bestätigte, für die Zwecke der vorläufigen Verordnung die Rohdaten neu extrahiert zu haben, was zu dem Wert in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung führte.
- (37)
- Der Antragsteller beantragte eine Berichtigung des Vergleichswerts für Mais um 6,5 % nach oben mit der Begründung, dass chinesischer Mais nicht genetisch verändert ( „gentechnikfrei” ) sei und gentechnikfreier Mais auf dem Markt einen höheren Preis erziele, und legte Beweise für die geringere Produktivität von gentechnikfreiem Mais vor. Die Untersuchung bestätigte, dass gentechnikfreie Erzeugnisse einen Preisaufschlag erzielten, dass die wichtigsten Bezugsquellen für Maiseinfuhren nach Kolumbien weitgehend transgenen Mais enthielten(8) und dass chinesisches Erythrit aus gentechnikfreiem Mais hergestellt wird. Die Kommission stimmte daher einer Anpassung des in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung angegebenen Richtwerts für Mais um 6,5 % nach oben zu. Der aktualisierte Vergleichswert für Mais beträgt 2,277 CNY/kg, während der Vergleichswert für Biomais 2,732 CNY/kg beträgt.
- (38)
- In Bezug auf den Gehalt an Trockenmasse in flüssiger Glucose betrachtete der Antragsteller das von einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angegebene Verhältnis von 71 % als zu niedrig. Die Kommission wies das Vorbringen vor dem Hintergrund der auf der Ebene der betroffenen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller überprüften Informationen zurück.
- (39)
- Der Antragsteller beanstandete die Werte für Nebenprodukte/Abfall in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung mit der Begründung, es sei allgemein bekannt, dass flüssiges Protein deutlich teurer sei als Maiskeime und Maisfasern und dass der Wert von Maiskeimen mindestens zweimal so hoch sei wie der Wert von Maisfasern. Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen des Antragstellers im Widerspruch zu den Preisschwankungen stand, zu denen die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller flüssiges Eiweiß im Inland verkauften. Was das Vorbringen des Antragstellers betrifft, dass der Wert von Maisfasern höher sei als der Wert von Maiskeimen, so konnte keine Berichtigung gewährt werden. Der von der Kommission herangezogene GTA-Vergleichswert basiert auf einem Produktmix, und es wurde nicht belegt, ob dieser Wert näher am Maiskeim oder an Maisfaser lag.
- (40)
- Der Antragsteller führte an, dass die Kommission für die ökologische/biologische Produktion keine Aufschläge auf Hilfseinrichtungen oder höhere Herstellkosten im Zusammenhang mit der zusätzlichen Reinigung erhoben habe. Die Kommission stellte fest, dass sie bei ihren Berechnungen die Besonderheiten der ökologischen/biologischen Produktion, die nicht den größten Teil der Produktion darstellt, soweit möglich berücksichtigt hat, z. B. in Bezug auf verschiedene Hilfseinrichtungen und Arbeitskräfte. Die Kommission wies das Vorbringen des Antragstellers zurück.
- (41)
- Der Antragsteller brachte vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller, d. h. die vertikal integrierten Hersteller, möglicherweise zu niedrige Kosten gemeldet hätten, und schlug eine Reihe von Abgleichen vor. Die Kommission bestätigte die Ergebnisse der Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern, stellte in diesem Zusammenhang keine zu niedrigen Meldungen fest und wies das Vorbringen des Antragstellers zurück.
- (42)
- Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd beantragte, den durchschnittlichen Preis je Einheit der kolumbianischen Einfuhren aus Argentinien als Vergleichswert für die Preise für Mais, Glucose und Maisstärke heranzuziehen, da Argentinien eine Haupteinfuhrquelle sei und der durchschnittliche Preis je Einheit der kolumbianischen Einfuhren von Mais, Glucose und Maisstärke aus Argentinien gering vom gewogenen durchschnittlichen Preis je Einheit der wichtigsten Einfuhrländer abweiche. Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd machte eine mögliche Preisverzerrung bei den kolumbianischen Einfuhren von Maisstärke aus Brasilien geltend, da die Preise dieser Einfuhren viel höher seien als die Preise für Mais aus Brasilien oder für Maisstärke aus Argentinien, und fügte hinzu, dass die Einfuhren von Maisstärke aus Brasilien, Frankreich und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA” ) ausgeschlossen werden sollten, da diese die einzigen Länder seien, die von den Durchschnittspreisen der wichtigsten Einfuhrländer abwichen. Die CCCMC schloss sich dem Antrag an, die Einfuhren von Maisstärke aus Brasilien auszuschließen, da Brasilien nicht zu den weltweit führenden Ausführern von Maisstärke gehöre und Brasilien Maisstärke hauptsächlich in andere Bestimmungsländer als Kolumbien exportiere.
- (43)
- Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd behauptete weder, dass die Einfuhren aus den betreffenden Ländern verzerrt seien, noch legte sie Gründe für Preisunterschiede vor, die einen der beantragten Ausschlüsse rechtfertigen könnten. Die Kommission stellte fest, dass die bloße Tatsache, dass sich die Einfuhrpreise der einzelnen Quellen unterschieden, nicht per se bedeutet, dass die Einfuhrpreise teurerer (oder billigerer) Quellen ungewöhnlich waren und/oder unberücksichtigt bleiben sollten. Im Gegenteil stellte die Kommission beispielsweise fest, dass die Maisstärkeerzeugung in Frankreich(9) eine wettbewerbsfähige Tätigkeit mit erheblichen Ausfuhren darstellt und dass auch Brasilien im Hinblick auf Maisstärke ein erhebliches Angebot, eine erhebliche Nachfrage(10) und Ausfuhren aufweist. Die Kommission erkannte weder Verzerrungen, die den von den Parteien festgestellten Unterschieden zugrunde lagen, noch Gründe, warum die Preise der Einfuhren von Mais aus Brasilien und/oder den USA, den beiden weltweit führenden Maisherstellern, unberücksichtigt bleiben sollten. Der Umstand, dass Brasilien nicht zu den weltweit führenden Ausführern von Maisstärke gehört oder dass Kolumbien nicht der wichtigste brasilianische Ausfuhrmarkt für Maisstärke ist, bedeutet nicht, dass die brasilianischen Ausfuhrpreise ungewöhnlich sind oder unberücksichtigt bleiben müssen. In Ermangelung einer substantiierten Begründung für den Ausschluss bestimmter Einfuhrquellen bestätigte die Kommission daher die Vergleichspreise für Mais, Glucose und Maisstärke auf der Grundlage aller maßgeblichen Einfuhren von Mais, Glucose und Maisstärke nach Kolumbien.
- (44)
- Nach der endgültigen Unterrichtung forderte die CCCMC die Kommission nachdrücklich auf, den brasilianischen Einfuhrpreis für Maisstärke von der Berechnung des Vergleichswerts auszunehmen, da er ungewöhnlich hoch sei, da das Delta zwischen Maisstärke und Mais in Brasilien höher sei als in Argentinien. Für die CCCMC führte die Einbeziehung höherer Einfuhrpreise für brasilianische Maisstärke dazu, dass der GTA-Einfuhrpreis für Maisstärke in Kolumbien insgesamt nicht repräsentativ war, während chinesische Ausführer, deren wichtigste Vorleistung Maisstärke war, diskriminiert wurden. Der Antragsteller erklärte, dass es einen Widerspruch in den Argumenten der CCCMC gebe, da die CCCMC argumentierte, dass die Einbeziehung Brasiliens in die Vergleichswerte für Mais zwar richtig, aber für Maisstärke falsch sei, da Brasilien der größte Ausführer sowohl von Mais als auch von Maisstärke nach Kolumbien sei. Der Antragsteller kam zu dem Schluss, dass die brasilianischen Preise für Mais zu niedrig seien und dass die Hersteller von Maisstärke und Glucose aus Mais hohe Gewinnspannen erzielten. Die Untersuchung ergab nicht, dass das Delta zwischen Mais und Maisstärke in Brasilien unangemessen war. Daher bestätigte die Kommission auf der Grundlage aller relevanten Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien den Referenzpreis für Maisstärke.
- (45)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd vor, dass der von der Kommission verwendete Wert für Maisstärke unangemessen sei. Die Partei bestätigte, nicht infrage zu stellen, ob die Einfuhrpreise verzerrt oder unzuverlässig gewesen seien. Die Partei behauptete, die Kommission habe keine begründeten Erklärungen vorgelegt, um Preisunterschiede zwischen den Ländern zu rechtfertigen, und fügte hinzu, dass die einzige plausible Erklärung für höhere Preise für Maisstärke aus den USA, Frankreich und Brasilien darin bestehe, dass Maisstärke als Konsumgut verkauft werde.
- (46)
- Wie die Partei selbst hervorhob, erlaubten die HS-Codes für Maisstärke keine Unterscheidung zwischen Maisstärke, die als Konsumgut verwendet wird, und Maisstärke, die als Vorleistung verwendet wird. In Ermangelung dieser Informationen oder anderer sachdienlicher Beweise für den (etwaigen) Preisunterschied von Maisstärke, die als Konsumgüter verkauft wurde, und von Maisstärke, die im Untersuchungszeitraum in Kolumbien als Vorleistung verkauft wurde, bestätigte die Kommission den Referenzpreis für Maisstärke auf der Grundlage aller relevanten Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien als beste Methode zur Vermeidung einer Rosinenpickerei von Normalwertelementen, die den jeweiligen Interessen am besten entsprechen. Wie das Gericht in der Rechtssache CCCME bestätigt hat, setzt die Verwendung von HS-Codes zur Ermittlung unverzerrter Preise bestimmter Produktionsfaktoren zwangsläufig ein gewisses Maß an Näherung voraus(11).
- (47)
- Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd eine Überprüfung der Berechnungen mit der Begründung, der Vergleichswert für Arbeitskosten sei bei den Sozialversicherungskosten doppelt gezählt worden.
- (48)
- Die Kommission akzeptierte diesen Einwand. Der Betrag von 23,04 CNY/Mannstunde, der im Aktenvermerk vom 19. Juli 2024(12) zur Erläuterung der Methode zur Ermittlung der unverzerrten Kosten und des Gewinns ausgewiesen ist, umfasste fälschlicherweise doppelte Beträge, die dem Arbeitgeber entstanden sind, wie Sozialversicherungskosten. Die Kommission bestätigte, dass die 18 CNY/Mannstunde (siehe Tabelle 1 und Erwägungsgrund 209 der vorläufigen Verordnung) den Stundenlohn im Wirtschaftszweig Kolumbien im Untersuchungszeitraum einschließlich der vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherungsbeiträge widerspiegelten.
- (49)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd vor, dass bei der Berechnung der Verbrauchsmaterialien seinerseits ein Fehler vorliege, der zu einem zu hohen Wert zum Nachteil des Unternehmens führe.
- (50)
- Die Kommission stimmte dem Vorbringen zu und berichtigte den Schreibfehler.
- (51)
- Rio Mints & Sweeteners B.V. brachte vor, dass der Normalwert anhand anderer Quellen wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen abgeglichen werden sollte. Die Kommission erinnerte daran, dass der Normalwert nach der in der Grundverordnung vorgesehenen (und auch in Abschnitt 3.1 der vorläufigen Verordnung beschrieben) Methode ermittelt wurde, und wies das Vorbringen zurück.
- (52)
- Der in Erwägungsgrund 11 genannte Schreibfehler führte zu einer Aktualisierung der in Erwägungsgrund 227 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Prozentsätze. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten aktualisierten VVG-Kosten beliefen sich auf 21,4 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 13,9 %.
- (53)
- Da — abgesehen von den aktualisierten Prozentsätzen für VVG-Kosten und Gewinne, den in Erwägungsgrund 11 aufgeführten Korrekturen und den in Erwägungsgrund 37 genannten aktualisierten Vergleichswerten für (ökologischen/biologischen) Mais — keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 40 bis 227 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen zum Normalwert bestätigt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit legt die Kommission die nachstehende Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung in der im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung aktualisierten Fassung vor:
- 3.2.
- Ausfuhrpreis
- (54)
- Der Antragsteller beanstandete die Menge und den Preis der Einfuhren aus der VR China, die für die Zwecke der Berechnungen berücksichtigt wurden. Der Antragsteller forderte die Kommission auf, zusätzliche Abgleiche durchzuführen. Die Kommission führte so weit wie möglich interne Abgleiche durch, konnte aber die anderen interessierten Parteien nicht mit den Vorbringen und Daten, die der Antragsteller der Kommission nur vertraulich übermittelte, konfrontieren. Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach der Antragsteller dem von der Kommission verfolgten Ansatz, indem er „vollständige” Kontrollen forderte und erklärte, dass die Kommission über detaillierte Daten verfüge, die die von Baolingbao Biology Co., Ltd. vorgelegten Zahlen, einschließlich der Bemerkungen von Rio Mints & Sweeteners B.V., dass die Preise von Baolingbao Biology Co., Ltd. nicht höher gewesen seien als die Preise der anderen Ausführer, infrage stellten. Die Kommission stellte fest, dass die Informationen, die der Antragsteller der Kommission für Baolingbao Biology Co., Ltd. nur vertraulich übermittelte, und die von der Kommission bei Baolingbao Biology Co., Ltd. überprüften und bestätigten Informationen in keiner Weise miteinander abgeglichen werden konnten und daher nicht weiter berücksichtigt wurden. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Anmerkungen von Rio Mints & Sweeteners B.V. zu Baolingbao Biology Co., Ltd. nicht unbedingt repräsentativ für die Ausfuhrpreise von Baolingbao Biology Co., Ltd. als Ganzes waren. Die Kommission bestätigte ihre vorläufigen Feststellungen und wies die vorstehenden Vorbringen zurück.
- (55)
- Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 228 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.3.
- Vergleich
- (56)
- Angesichts der Entwicklung der Beförderungskosten im Laufe der Zeit stellte Rio Mints & Sweeteners B.V. die Höhe der in Erwägungsgrund 230 der vorläufigen Verordnung genannten Berichtigung für die Beförderung in Frage. Die Kommission stellte fest, dass bei der Berichtigung Transportkosten berücksichtigt wurden, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern selbst gemeldet wurden, und wies das Vorbringen zurück.
- (57)
- Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 229 bis 230 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.4.
- Dumpingspannen
- (58)
- Wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, berechnete die Kommission auf Vorbringen interessierter Parteien die Dumpingspannen neu.
- (59)
- Der Verwender Rio Mints & Sweeteners B.V. beantragte eine Überprüfung der Dumpingberechnungen. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Partei ihren Einwand. Auch die Hamburg Fructose GmbH beantragte nach der endgültigen Unterrichtung eine Überprüfung der Dumpingberechnungen. Die Kommission stellte fest, dass Dumpingberechnungen aufgrund ihres vertraulichen Charakters nur den betroffenen ausführenden Herstellern offengelegt werden. Diese Ersuchen wurden abgewiesen. Dennoch erläuterte die Kommission den beiden Parteien in der in Erwägungsgrund 12 genannten Anhörung die Berechnungsmethode.
- (60)
- Rio Mints & Sweeteners B.V. hielt die unterschiedlichen Dumpingspannen für ungerecht. Die Kommission stellte fest, dass die Spannen nicht nur von Schwankungen der Ausfuhrpreise und des Produktmixes beeinflusst werden, sondern auch von Unterschieden bei den rechnerisch ermittelten Normalwerten, die die unverzerrten Herstellkosten der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller widerspiegeln, die unterschiedliche Vorleistungen zu unterschiedlichen Preisen verwendeten. Nach der endgültigen Unterrichtung forderten Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH eine Überprüfung der Differenz zwischen den individuellen Dumpingspannen, die sich aus der Methode zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte ergab, d. h. der Tatsache, dass sich die Vorleistungen der ausführenden Hersteller unterschieden. Die Parteien baten darum, stattdessen das Kostenniveau der ausführenden Hersteller in der VR China zu berücksichtigen. Die Kommission erinnerte an den Erwägungsgrund 159 der vorläufigen Verordnung, nach dem das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigen, auf Landesebene festgestellt wird und, wenn dies der Fall ist, dazu führt, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes ungeeignet sind. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (61)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (62)
- Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 236 bis 238 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (63)
- Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 239 bis 241 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (64)
- Die CCCMC brachte vor, dass die Kommission, da sie in der vorläufigen Verordnung den spezialisierten Anbieter von Marktinformationen, der die Daten zu den Einfuhren aus der VR China vorgelegt habe, nicht offengelegt habe, nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der von der Kommission in Erwägungsgrund 247 der vorläufigen Verordnung vorgelegten Zahlen zu überprüfen, was nach Ansicht der CCCMC Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Verteidigungsrechte gibt. Die CCCMC wies ferner darauf hin, dass diese Daten nicht zuverlässig seien und nicht als eindeutige Beweise angesehen werden könnten, die für eine objektive Untersuchung der Schadensfaktoren geeignet seien.
- (65)
- Dazu stellte die Kommission fest, dass sie in der vorläufigen Verordnung vollständige und nicht indexierte Daten zu den Einfuhren von Erythrit aus der VR China vorgelegt hatte. Die CCCMC war daher in die Lage versetzt worden, die Daten mit ihren Quellen oder anderen Einfuhrdaten, zu denen sie Zugang hat, abzugleichen. Ferner stellte sie fest, dass, wie in Erwägungsgrund 243 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die fraglichen Daten des Anbieters von Marktinformationen mit anderen verfügbaren statistischen Quellen und den in den Stichprobenfragebogen übermittelten Antworten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller abgeglichen wurden. In Anbetracht dessen war die Kommission nicht der Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der CCCMC nicht gewahrt wurden.
- (66)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 242 bis 248 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.3.1.
- Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (67)
- Da keine Stellungnahmen zu den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land, zur Preisunterbietung und zur Verhinderung einer Preiserhöhung eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 249 bis 257 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
- 4.4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.4.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (68)
- Die CCCMC vertrat die Auffassung, dass das Funktionieren des Erythritmarkts und das Verhalten seiner Hersteller dadurch beeinflusst würden, dass Erythrit eine typische Handelsware sei, und dass folglich auch die Preisfestsetzung für Erythrit global und nicht von den lokalen Marktbedingungen abhängig sei.
- (69)
- Die Kommission stellte fest, dass unabhängig davon, ob Erythrit ein Grunderzeugnis ist oder nicht, das Vorbringen, die Preisfestsetzung für Erythrit finde global statt, im Widerspruch zu der Tatsache steht, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Ware auf dem EU-Markt zu gedumpten Preisen verkaufen, mit denen die Preise des Unionsherstellers unterboten und gedrückt wurden.
- (70)
- Die CCCMC brachte ferner vor, dass der einzige Unionshersteller in der Lage wäre, Entscheidungen zu treffen, die sich auf den gesamten Unionsmarkt auswirkten, was ihrer Ansicht nach die Zuverlässigkeit, Repräsentativität und Objektivität der makro- und mikroökonomischen Leistungsdaten, die in Beantwortung des Fragebogens zum Unionshersteller vorgelegt wurden, infrage stelle.
- (71)
- Die Kommission stellte fest, dass die Fähigkeit des Unionsherstellers, den gesamten Unionsmarkt zu beeinflussen, durch die Tatsache eingeschränkt war, dass er einem erheblichen Wettbewerb durch Einfuhren zu unfairen Preisen aus der VR China ausgesetzt war, die im Bezugszeitraum durchgängig einen Marktanteil von über 60 % hatten. Die Kommission stellte ferner fest, dass alle Daten im Laufe der Untersuchung objektiv überprüft worden waren und dass keine Bedenken hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit oder Objektivität aufgekommen waren. Was die Repräsentativität betrifft, stellte die Kommission fest, dass die vom einzigen Unionshersteller vorgelegten Daten naturgemäß für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ sind.
- 4.4.2.
- Makroökonomische Indikatoren — Mikroökonomische Indikatoren
- (72)
- Die CCCMC wies darauf hin, dass der Unionshersteller beschlossen habe, im Rahmen einer Strategie zur Vorbereitung dieser Antidumpinguntersuchung und zur Erzielung eines positiven Ergebnisses mehr als 20 Mio. EUR in erweiterte Produktionskapazitäten zu investieren.
- (73)
- Die Kommission wies darauf hin, dass sie überprüft hatte, dass die Investitionsentscheidung des Unionsherstellers im Jahr 2019 getroffen worden war, d. h. mehr als vier Jahre vor Einleitung der vorliegenden Untersuchung. Sie stellte ferner fest, dass die Investitionsentscheidung angesichts der Marktlage, insbesondere des starken Anstiegs des Unionsverbrauchs (39 % im Jahr 2021) und einer sehr hohen Kapazitätsauslastung (83 % im Jahr 2020, 100 % im Jahr 2021), nicht unlogisch erschien. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen der CCCMC nicht nur unbegründet war, sondern auch einer Grundlage entbehrte. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Rio Mints & Sweeteners B.V. vor, dass die in den Jahren 2020 und 2021 greifenden Faktoren nicht herangezogen werden könnten, um die Solidität einer im Jahr 2019 getroffenen Investitionsentscheidung zu bewerten. Die Kommission stellte fest, dass sie zusätzlich zum Zeitpunkt der Entscheidung auch geprüft hatte, ob der Unionshersteller die Investitionsentscheidung durch Prognosen eines starken Marktwachstum und einer hohen Kapazitätsauslastung begründet hatte. Um zu veranschaulichen, dass diese Prognosen den tatsächlichen Entwicklungen der Marktbedingungen entsprachen, wurden die für den Bezugszeitraum verfügbaren Daten aus den Jahren 2020 und 2021 herangezogen.
- (74)
- Die CCCMC brachte ferner vor, die Kommission habe nicht infrage gestellt, ob die Unterbrechung der Produktion des Unionsherstellers tatsächlich eine strategische Unternehmensentscheidung im Zusammenhang mit der Einleitung dieser Untersuchung gewesen sei.
- (75)
- Die Kommission stellte fest, dass die Unterbrechung der Produktion im Untersuchungszeitraum erfolgte und auf einen kontinuierlichen Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China von [62-70] % auf [77-87] % im Bezugszeitraum folgte, wobei die Preise dieser Einfuhren im Untersuchungszeitraum drastisch sanken (– 19 % gegenüber dem Jahr 2022 und – 36 % im Vergleich zum Jahr 2021). Die Kommission bestätigte daher ihre in der vorläufigen Verordnung getroffene Feststellung, dass die nahezu vollständige Aussetzung der Produktion des Unionsherstellers darauf zurückzuführen war, dass er nicht in der Lage war, mit gedumpten Einfuhren aus der VR China zu konkurrieren, deren Preise ab dem Jahr 2022 deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen.
- (76)
- Die CCCMC brachte ferner vor, die Kommission habe nicht überprüft, ob der Unionshersteller die Kapazitätsreserven für die Herstellung von Erythrit nicht für die Herstellung anderer Verbindungen genutzt habe.
- (77)
- Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich entgegen dem Vorbringen der CCCMC vergewissert hatte, dass der Unionshersteller die Produktionslinie für Erythrit tatsächlich gestoppt und nicht auf die Herstellung anderer Verbindungen umgestellt hatte. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Rio Mints & Sweeteners B.V. vor, dass die Kommission umgekehrt hätte untersuchen müssen, ob eine solche Umstellung zu Kosteneinsparungen für den Wirtschaftszweig der Union geführt hätte, und die Kosten gegebenenfalls entsprechend hätte berichtigen müssen. Die Kommission stellte fest, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die betroffene Ware beschränkt.
- (78)
- Die Vorbringen der CCCMC wurden daher zurückgewiesen, und da keine weiteren Stellungnahmen zu den makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 262 bis 287 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.
- 4.4.3.
- Schlussfolgerung zur Schädigung
- (79)
- Alle nach Einführung der vorläufigen Verordnung von den Parteien geltend gemachten Vorbringen wurden zurückgewiesen. Daher gelangte die Kommission auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung ausgeführten Feststellungen zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- 5.1.
- Stellungnahmen zur Schadensursache
- (80)
- Die CCCMC brachte vor, dass die Probleme des Unionsherstellers eher auf den Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten als auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen seien. Die CCCMC behauptete ferner, dass die Einfuhren nur infolge der fast vollständigen Aussetzung der Produktion des Unionsherstellers zur Deckung der Marktnachfrage gestiegen seien.
- (81)
- Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, räumte die Kommission ein, dass der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten, insbesondere durch die Erhöhung von dessen Produktionsstückkosten, zu Problemen für den Unionshersteller beitrug. Der Höchststand bei den Preisen für Energie und Mais (Hauptrohstoff für Glucose) wurde jedoch im Jahr 2022 erreicht, und in diesem Jahr war der Unionshersteller durch die Erhöhung der Verkaufspreise immer noch in der Lage, ein Niveau der Inlandsverkäufe wie im Jahr 2020, ein Produktionsniveau, das 14 % über dem Niveau des Jahres 2020 lag, und ein gesundes Rentabilitätsniveau [7-10 %] aufrechtzuerhalten. Im Untersuchungszeitraum war dies jedoch, wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt, aufgrund eines drastischen Preisrückgangs und eines deutlichen Anstiegs des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China nicht mehr möglich. Infolgedessen musste der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion einstellen, da er seinen Verkaufspreis unter die Produktionskosten hätte senken müssen, um weiter verkaufen zu können. Darüber hinaus hatten die Einfuhren aus der VR China, wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt, bereits in den Vorjahren kontinuierlich Marktanteile gewonnen und stiegen infolge der Einstellung der Produktion des Unionsherstellers nicht weiter an.
- 5.2.
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (82)
- Alle nach Einführung der vorläufigen Verordnung von den Parteien geltend gemachten Vorbringen wurden zurückgewiesen. Daher kam die Kommission auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen oder aufzuheben vermochten.
- 6.
- HÖHE DER MAẞNAHMEN
- 6.1.
- Schadensspanne
- (83)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, die eine Überprüfung der Schadensspannen gerechtfertigt hätten, ergibt sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen folgende endgültige Schadensbeseitigungsschwelle:
- 7.
- UNIONSINTERESSE
- 7.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (84)
- Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 334 und 335 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 7.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (85)
- Da keine Stellungnahmen von Unionseinführern eingingen, werden die Erwägungsgründe 338 und 339 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 7.3.
- Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
- (86)
- Die Verwender führten an, dass sie aufgrund der Maßnahmen ihren Verkaufspreis gegenüber dem früheren Niveau um mehr als das Doppelte anheben müssten, was letztlich zur Folge hätte, dass große Einzelhändler ihre Zuckerersatzstoffe auf Erythritbasis aus dem Sortiment streichen würden, sodass vielen Verbrauchern eine gesündere Ernährung vorenthalten würde.
- (87)
- Wie in Erwägungsgrund 342 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde der Verbrauch von Erythrit im Jahr 2021, in dem der höchste Verbrauch im Bezugszeitraum verzeichnet wurde, nicht durch die chinesischen Preise beeinflusst, obwohl diese in jenem Jahr um 56 % höher waren als im Untersuchungszeitraum. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass etwaige höhere Preise die Verwender oder Endverbraucher nicht davon abhalten würden, Erythrit zu konsumieren.
- (88)
- Ein Verwender brachte vor, dass sich die Maßnahmen auf einen höheren Prozentsatz seines Umsatzes auswirken würden als in Erwägungsgrund 342 der vorläufigen Verordnung angegeben. Ferner brachte er vor, dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage hätte, und sprach sich daher gegen die Maßnahmen aus. Hierzu wird angemerkt, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Zahlen die gesamten Umsatzkosten betrafen. Da der Umsatz der Verwender zudem von der Höhe des Unionsverbrauchs abhängen würde, ist, wie in Erwägungsgrund 87 erläutert, davon auszugehen, dass der Umsatz durch die Einführung von Maßnahmen nicht wesentlich beeinflusst wird.
- 7.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (89)
- Alle nach Einführung der vorläufigen Verordnung von den Parteien geltend gemachten Vorbringen wurden zurückgewiesen, und die Kommission bestätigte ihre vorläufige Feststellung, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
- 8.
- ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- 8.1.
- Endgültige Maßnahmen
- (90)
- Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
- (91)
- Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
- (92)
- Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China” geltenden Zollsatz unterliegen.
- (93)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später eine Namensänderung vornimmt. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(13). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (94)
- Die Verwender schlugen einen pauschalen Zollsatz allein auf den Erythritgehalt von Masseneinfuhren für alle chinesischen Lieferanten vor. Ihrer Auffassung nach würde ein pauschaler Zollsatz eine gerechtere Behandlung der Einfuhren von Gemischen sicherstellen und somit für die Verfügbarkeit gesünderer Süßungsalternativen für die Verbraucher sorgen.
- (95)
- Die Kommission stellte fest, dass bei Anwendung einer Maßnahme allein auf den Erythritgehalt ein erhebliches Umgehungsrisiko bestünde. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass eine Maßnahme, die auf pauschalen Zollsätzen beruht, im Laufe der Zeit aufgrund der Entwicklung der Einfuhrpreise, die wiederum von der Gesamtinflation und insbesondere von den Preisschwankungen der wichtigsten Kostenfaktoren der betroffenen Ware beeinflusst werden, entweder unwirksam oder übermäßig restriktiv wird. Im Fall von Erythrit sind die wichtigsten Kostenfaktoren Mais und Energie, bei denen es zu erheblichen Schwankungen kam. Da der Anteil von Gemischen am EU-Verbrauch nicht mehr als 7 % beträgt und die Verwender andere Süßungsmittel oder möglicherweise Erythrit-Gemische vom Unionshersteller beziehen können, überwiegen nach Ansicht der Kommission die oben genannten Risiken das Interesse der Verwender. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass ein Wertzoll nach wie vor die am besten geeignete Form der Maßnahme ist.
- (96)
- Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollte auf alle Einfuhren der Antidumpingzoll für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” erhoben werden.
- (97)
- Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. Denn selbst wenn eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die alle Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre üblichen Kontrollen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die spätere Anwendung des Zollsatzes im Einklang mit dem Zollrecht gerechtfertigt ist.
- (98)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (99)
- Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
- (100)
- Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausführten, sollten bei der Kommission beantragen können, dass auf sie der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in erheblichen Mengen eingegangen ist.
- 8.2.
- Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
- (101)
- Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden.
- 8.3.
- Rückwirkung
- (102)
- Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.
- (103)
- Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.
- (104)
- Die Kriterien für die Vereinnahmung von Zöllen im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung sind in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegt.
- (105)
- Da die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Erfassungsverordnung das Kriterium a erfüllt.
- (106)
- Mit der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung und der Erfassungsverordnung erhielten die Einführer nach Auffassung der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Kriterium b.
- 8.3.1.
- Früheres Dumping oder Kenntnis von Dumping oder Schädigung seitens der Einführer
- (107)
- Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung muss „schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum” vorgelegen haben oder der Einführer muss „nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis” gehabt haben oder hätte haben müssen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass den Einführern das Dumping in Bezug auf das Ausmaß des Dumpings und die angebliche oder festgestellte Schädigung seit der Einleitung der Untersuchung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
- (108)
- Die Einleitungsbekanntmachung und die nichtvertrauliche Fassung des Antrags enthielten eine Reihe von Erklärungen und Beweisen, die das Ausmaß des behaupteten Dumpings und der angeblichen Schädigung belegten und darlegten. Daher war die Kommission der Ansicht, dass die Einführer und Verwender Kenntnis von den angeblichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen.
- (109)
- Darüber hinaus legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass Einführer und Händler in der EU vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen über die Antidumpinguntersuchung informiert wurden und dazu veranlasst wurden, Erythrit zu kaufen und einzuführen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH International vor, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt wären, da sie diese Beweise nicht gesehen hätten. Die Kommission stellte fest, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise sowohl vertraulicher(14) als auch nicht vertraulicher Art waren(15).
- (110)
- Schließlich sei darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium in den Erwägungsgründen 8 bis 11 der Erfassungsverordnung angemessen analysiert wurde.
- (111)
- Daher wird der Schluss gezogen, dass dieses Kriterium für die rückwirkende Erhebung der Zölle erfüllt ist.
- 8.3.2.
- Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren, der die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergräbt
- (112)
- Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung muss „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet” worden sein.
- (113)
- Die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge aus der VR China belief sich im Untersuchungszeitraum auf 1097 Tonnen. Den Daten zufolge (die zum Zeitpunkt der Bewertung bis einschließlich August 2024 verfügbar waren) betrug die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge aus der VR China im Zeitraum vom ersten vollen Monat nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (Dezember 2023 bis Juni 2024) 1749 Tonnen, d. h., die Einfuhren lagen 59 % höher als im Untersuchungszeitraum. Im selben Zeitraum belief sich die Gesamtmenge der Einfuhren auf 12240 Tonnen.
- (114)
- Bei Betrachtung des Zeitraums vom ersten vollen Monat nach der Einleitung des Verfahrens bis einschließlich des Monats, in dem vorläufige Maßnahmen eingeführt wurden (d. h. von Dezember 2023 bis Juli 2024) ergibt sich ein monatliches Durchschnittsvolumen der Einfuhren von 1586 Tonnen, das sind 45 % mehr als der Monatsdurchschnitt im Untersuchungszeitraum.
- (115)
- Beide Analysen zeigen, dass die Einfuhrvolumina nach der Verfahrenseinleitung tatsächlich erheblich angestiegen sind.
- (116)
- Verwender, die nach der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren Stellung nahmen, räumten ein, dass sie auf eine Bevorratung von Erythrit angewiesen waren, um ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber großen Einzelhandelsketten, nachkommen zu können. Nach der endgültigen Unterrichtung bestritten Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH International dies, räumten jedoch ein, dass sie Waren bestellten, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu vorab vereinbarten Preisen zu erfüllen. Die Kommission stellte fest, dass ein solches Verhalten einer Bevorratung im Vorgriff auf die Umsetzung von Maßnahmen gleichkommt.
- (117)
- Die Analyse des Verbrauchs im Zeitraum Dezember 2023 bis Juli 2024 ergab einen durchschnittlichen monatlichen Anstieg um 50 % im Vergleich zum Monatsdurchschnitt des Untersuchungszeitraums. Im selben Zeitraum nahm der Unionshersteller seine Produktion zwar wieder auf, jedoch wiesen seine Verkäufe im Vergleich zu 2022, einem Jahr des Bezugszeitraums, in dem die Verkäufe nicht von seinem Produktionsstopp beeinflusst waren, keinen Anstieg auf. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Vergleich zum selben Jahr 2022 um 12 Prozentpunkte zurück. Dies ist ein deutlicher Hinweis auf eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
- (118)
- Hinsichtlich der Mengen wurden die Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung bei der Bewertung des „weiteren Anstiegs der Einfuhren” berücksichtigt und die Einfuhren im Erfassungszeitraum gingen bei isolierter Betrachtung im Vergleich zum Stand vor der zollamtlichen Erfassung zurück, wiesen aber immer noch ein erhebliches Volumen auf.
- (119)
- Zudem gingen die Einfuhrpreise im Zeitraum Dezember 2023 bis Juli 2024 weiterhin stärker zurück als die Preise der Unionshersteller. Der durchschnittliche Einfuhrpreis lag in diesem Zeitraum 7 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum. Somit ist die Preisunterbietung im Erfassungszeitraum weiter auf durchschnittlich [45 % bis 65 %] gestiegen.
- (120)
- Wie in Erwägungsgrund 116 bereits angedeutet, hat die Kommission Beweise dafür gefunden, dass nach der Einleitung der Untersuchung Lagerbestände aufgebaut worden sind.
- (121)
- In der in Erwägungsgrund 12 genannten Anhörung widersprachen Rio Mints & Sweeteners B.V. und die Hamburg Fructose GmbH International dieser Schlussfolgerung und machten geltend, dass die rückwirkende Anwendung von Antidumpingzöllen nicht gegen Dumping wirksam werden und die Marktpreise nicht beeinflussen könne, da die Menge bereits auf den Markt gelangt sei und zu vertraglich vereinbarten Preisen verkauft werde. Sie machten geltend, dass sie im Gegensatz dazu, durch diese rückwirkende Anwendung erheblich geschädigt würden. Die Kommission wies dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der in den Erwägungsgründen 107 bis 120 dargelegten Beweise zurück und bestätigte die Schlussfolgerung, dass der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren angesichts dessen zeitlichen und mengenmäßigen Elements sowie der weiter sinkenden Durchschnittspreise die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben hat.
- (122)
- Angesichts dieses Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls erfüllt sind. Auf die betroffene Ware, die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der zollamtlichen Erfassung unterliegt, sollte daher ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden. Der rückwirkend zu erhebende Zoll sollte in Höhe der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 eingeführten vorläufigen Zölle festgesetzt werden, soweit diese niedriger sind als die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten endgültigen Zölle.
- 9.
- SCHLUSSBESTIMMUNG
- (123)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (124)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176, 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
ABl. C, C/2023/1020, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1020/oj .- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2024/1608, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1608/oj .- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(
ABl. L, 2024/1959, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1959/oj ).- (5)
Baolingbao Biology Co., Ltd., Dongxiao Biotechnology Co., Ltd., Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd und Yusweet Co., Ltd.
- (6)
DS379/, US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Bericht des Rechtsmittelgremiums, Rn. 354.
- (7)
Im zweiten Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vom 12. April 2024 wird festgestellt, dass keine Partei die Feststellung der Kommission bestritt, dass Zitronensäure eine geeignete Ersatzware in derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die untersuchte Ware darstellt, um in einem repräsentativen Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China für dieselben Produktionsfaktoren, die bei der Herstellung von Erythrit (t24.003150) eingesetzt werden, einen unverzerrten Wert zu ermitteln.
- (8)
Informationen zu Brasilien und Argentinien finden sich unter https://biotec-latam.com/en/. Zu den USA siehe https://www.fda.gov/food/consumers/agricultural-biotechnology.
- (9)
Einzelheiten und Statistiken über französische Maisstärke sind u. a. unter https://www.usipa.fr/chiffres-cles/ abrufbar.
- (10)
https://www.euromonitor.com/starches-and-starch-products-in-brazil-isic-1532/report.
- (11)
Urteil vom 2. Oktober 2024, CCCME u. a./Kommission, T-263/22, ECLI:EU:T:2024:663, Rn. 77.
- (12)
t24.006198.
- (13)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.
- (14)
t24.003137 — Erythrit — Jungbunzlauer — Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren (Annex_Information_from_importers_open).
- (15)
t24.006674 — Erythrit — Anmerkungen zur vorläufigen Unterrichtung — vertraulich und einsehbar, (Annex 12, 05_2024_04_07_Promptly Purchase Erythritol before The EU Anti-Dumping Duties is Announced).
- (16)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
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